Navi­dis Lügen

1. „Sys­te­ma­ti­sche Ent­rech­tung von Frau­en“ – Inter­pre­ta­ti­on, kein aus­ge­wie­se­nes Pro­gramm­ziel

Das 2023 ver­öf­fent­lich­te Man­da­te for Lea­der­ship ist ein umfang­rei­cher Plan zum Umbau der US-Bun­des­ver­wal­tung. Es ent­hält stark kon­ser­va­ti­ve Vor­stel­lun­gen von Fami­lie, Geschlecht und Repro­duk­ti­ons­po­li­tik. Im Text fin­det sich aber kein aus­drück­li­ches Ziel, Frau­en ihre poli­ti­schen Rech­te zu neh­men oder sie recht­lich „vom Mann abhän­gig“ zu machen. Die­se For­mu­lie­rung ist eine poli­ti­sche Gesamt­in­ter­pre­ta­ti­on der mög­li­chen Fol­gen, kein wört­lich oder ein­deu­tig for­mu­lier­ter Pro­gramm­punkt. Heri­ta­ge selbst beschreibt das Werk als Leit­fa­den für eine künf­ti­ge kon­ser­va­ti­ve Regie­rung. (The Heri­ta­ge Foun­da­ti­on)

2. Abtrei­bung – im Kern rich­tig

Pro­ject 2025 ent­hält kon­kre­te Maß­nah­men, die den Zugang zu Abtrei­bun­gen erheb­lich ein­schrän­ken könn­ten. Dazu gehö­ren unter ande­rem:

  • eine Rück­nah­me bestimm­ter FDA-Rege­lun­gen zur medi­ka­men­tö­sen Abtrei­bung,
  • Ein­schrän­kun­gen des Ver­sands von Abtrei­bungs­me­di­ka­men­ten,
  • eine stren­ge­re Erfas­sung von Abtrei­bungs­da­ten,
  • die Ableh­nung der Ein­ord­nung von Abtrei­bung als regu­lä­re Gesund­heits­ver­sor­gung,
  • Beschrän­kun­gen bestimm­ter Bun­des­mit­tel im Zusam­men­hang mit Abtrei­bun­gen.

Die Aus­sa­ge, Pro­ject 2025 wol­le Abtrei­bungs­rech­te beschnei­den, ist daher sach­lich gerecht­fer­tigt. Aller­dings ent­hält das Doku­ment kei­nen unmit­tel­bar durch den Prä­si­den­ten ver­füg­ba­ren „lan­des­wei­ten Abtrei­bungs­bann“; man­che Maß­nah­men wären admi­nis­tra­tiv mög­lich, ande­re wür­den Geset­ze oder Gerichts­ent­schei­dun­gen vor­aus­set­zen.

3. Ver­hü­tungs­mit­tel – über­zeich­net

Pro­ject 2025 for­dert unter ande­rem, die weit­rei­chen­den reli­giö­sen und mora­li­schen Aus­nah­men von der Pflicht zur Kos­ten­über­nah­me für Ver­hü­tungs­mit­tel wie­der­her­zu­stel­len. Dadurch könn­ten Beschäf­tig­te bestimm­ter Arbeit­ge­ber den kos­ten­lo­sen Ver­si­che­rungs­schutz für Ver­hü­tung ver­lie­ren. Es geht also um einen poten­zi­ell schlech­te­ren oder teu­re­ren Zugang für bestimm­te Grup­pen. (Pro­ject 2025)

Ein all­ge­mei­nes Ver­bot von Ver­hü­tungs­mit­teln oder die „dras­ti­sche Ein­schrän­kung“ sämt­li­cher Ver­hü­tung ist im Doku­ment dage­gen nicht vor­ge­se­hen.

Auch die Behaup­tung, Cla­rence Tho­mas oder Mike Pence bezeich­ne­ten Ver­hü­tung gene­rell als „pro­phy­lak­ti­schen Mord“, soll­te ohne eine genaue Pri­mär­quel­le nicht über­nom­men wer­den. Dafür lässt sich kei­ne belast­ba­re Grund­la­ge im Pro­ject-2025-Text fest­stel­len. Tho­mas hat in sei­nem Son­der­vo­tum zur Dobbs-Ent­schei­dung eine erneu­te Prü­fung unter ande­rem des Ver­hü­tungs­ur­teils Gris­wold v. Con­nec­ti­cut ange­regt; das ist poli­tisch bedeut­sam, aber nicht das­sel­be wie das zitier­te angeb­li­che Ver­hü­tungs­ur­teil.

4. Kin­der­be­treu­ung – teil­wei­se rich­tig

Pro­ject 2025 for­dert aus­drück­lich die Abschaf­fung von Head Start, einem Bun­des­pro­gramm für früh­kind­li­che Bil­dung, Gesund­heit und Fami­li­en­un­ter­stüt­zung bei ein­kom­mens­schwa­chen Fami­li­en. Der ent­spre­chen­de Abschnitt beginnt unmiss­ver­ständ­lich mit der For­de­rung, das Pro­gramm abzu­schaf­fen.

Das kann die Erwerbs­tä­tig­keit von Eltern und in der Pra­xis beson­ders häu­fig von Müt­tern erschwe­ren. Im Doku­ment steht aber nicht, dass Kin­der­be­treu­ung gestri­chen wer­den sol­le, „damit Frau­en ihre Jobs auf­ge­ben“. Das ist eine Schluss­fol­ge­rung über mög­li­che Aus­wir­kun­gen bezie­hungs­wei­se unter­stell­te Moti­ve.

Zudem bevor­zugt das Pro­gramm fami­li­en- und haus­ba­sier­te Betreu­ungs­mo­del­le gegen­über einer all­ge­mei­nen insti­tu­tio­nel­len Kin­der­be­treu­ung. Das lässt eine tra­di­tio­nel­le fami­li­en­po­li­ti­sche Ori­en­tie­rung erken­nen, ist aber nicht gleich­be­deu­tend mit einem aus­drück­li­chen Berufs­ver­bot für Frau­en.

5. „Kür­zung von Arbeits­rech­ten für Frau­en“ – irre­füh­rend for­mu­liert

Pro­ject 2025 ent­hält arbeits­po­li­ti­sche Vor­schlä­ge, die Arbeit­neh­mer­rech­te ins­ge­samt schwä­chen könn­ten, etwa Ver­än­de­run­gen bei Über­stun­den­re­geln, Gewerk­schaf­ten und der Durch­set­zung arbeits­recht­li­cher Stan­dards. Die­se rich­ten sich jedoch nicht aus­drück­lich nur gegen Frau­en.

Frau­en könn­ten auf­grund ihrer Ver­tei­lung auf bestimm­te Beru­fe und Ein­kom­mens­grup­pen über­pro­por­tio­nal betrof­fen sein. Dar­aus wird aber kei­ne spe­zi­ell auf Frau­en zuge­schnit­te­ne Strei­chung von Arbeits­rech­ten.

6. Abschaf­fung der „No-Fault Divorce“ – nicht Bestand­teil des Pro­ject-2025-Mani­fests

Im Pro­ject-2025-Haupt­do­ku­ment fin­det sich kein kon­kre­ter Vor­schlag zur Abschaf­fung der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Schei­dung.

Es gibt kon­ser­va­ti­ve Poli­ti­ker, Akti­vis­ten und Orga­ni­sa­tio­nen, die no-fault divorce kri­ti­sie­ren. Die­se Debat­te darf aber nicht ohne Wei­te­res Pro­ject 2025 zuge­rech­net wer­den. Die Aus­sa­ge müss­te des­halb lau­ten:

In Tei­len der ame­ri­ka­ni­schen reli­giö­sen Rech­ten wird eine Ein­schrän­kung der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Schei­dung gefor­dert; dies ist jedoch kein aus­ge­wie­se­ner Vor­schlag des Pro­ject-2025-Haupt­do­ku­ments.

7. Häus­li­che Gewalt und Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe – unbe­legt bezie­hungs­wei­se falsch zuge­ord­net

Im Pro­ject-2025-Doku­ment fin­det sich kein Vor­schlag,

  • häus­li­che Gewalt zu ent­kri­mi­na­li­sie­ren,
  • ihre Straf­bar­keit her­ab­zu­set­zen,
  • Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe weni­ger streng zu ver­fol­gen.

Das ist eine sehr schwe­re Anschul­di­gung und soll­te ohne genaue Gesetzes‑, Sei­ten- und Quel­len­an­ga­be nicht ver­brei­tet wer­den. All­ge­mei­ne fami­li­en­po­li­ti­sche Vor­stel­lun­gen oder eine Beto­nung tra­di­tio­nel­ler Ehen sind kein Nach­weis für die behaup­te­te straf­recht­li­che Agen­da.

8. SAVE Act und Frau­en­wahl­recht – rea­les Pro­blem, aber nicht Pro­ject 2025

Der 2025 im Reprä­sen­tan­ten­haus ver­ab­schie­de­te Ent­wurf H.R. 22 ver­lang­te doku­men­ta­ri­sche Nach­wei­se der US-Staats­bür­ger­schaft bei der Regis­trie­rung für Bun­des­wah­len. Als Nach­wei­se waren bei­spiels­wei­se ein Rei­se­pass oder eine Kom­bi­na­ti­on aus Licht­bild­aus­weis und Geburts­ur­kun­de vor­ge­se­hen. Der Ent­wurf ent­hielt außer­dem ein alter­na­ti­ves Prüf­ver­fah­ren für Per­so­nen, die die Stan­dard­do­ku­men­te nicht vor­le­gen kön­nen.

Kri­ti­ker wei­sen plau­si­bel dar­auf hin, dass Namens­ab­wei­chun­gen nach Hei­rat oder Schei­dung ins­be­son­de­re Frau­en zusätz­li­che Schwie­rig­kei­ten berei­ten kön­nen. Eine Geburts­ur­kun­de mit Geburts­na­men wür­de je nach Umset­zung gege­be­nen­falls ergän­zen­de Unter­la­gen erfor­dern. Das ist ein ernst zu neh­men­des Risi­ko mit­tel­ba­rer Benach­tei­li­gung.

Aber:

  • Der SAVE Act ist kein Kapi­tel des 2023 ver­öf­fent­lich­ten Pro­ject-2025-Mani­fests.
  • Er schafft das Frau­en­wahl­recht nicht ab.
  • Die Hür­den betref­fen grund­sätz­lich alle Per­so­nen ohne unmit­tel­bar pas­sen­de Doku­men­te, auch wenn bestimm­te Grup­pen stär­ker betrof­fen sein kön­nen.
  • Die For­mu­lie­rung „unüber­wind­ba­re Hür­de“ ist eine Pro­gno­se, kei­ne Bestim­mung des Geset­zes­tex­tes.

9. „Repu­bli­ka­ni­sche Krei­se wol­len das Frau­en­wahl­recht abschaf­fen“ – nicht Pro­ject 2025

Es exis­tie­ren ver­ein­zel­te Äuße­run­gen rechts­extre­mer oder aus­ge­spro­chen reak­tio­nä­rer Inter­net­ak­teu­re gegen das 19. Ver­fas­sung­sa­men­d­ment. Dar­aus lässt sich jedoch weder ein Pro­gramm­punkt von Pro­ject 2025 noch eine eta­blier­te Posi­ti­on der Repu­bli­ka­ni­schen Par­tei ablei­ten.

Ohne Namen, Datum und Ori­gi­nal­quel­le ist die For­mu­lie­rung „in radi­ka­len repu­bli­ka­ni­schen Krei­sen wird offen dar­über debat­tiert“ zu unprä­zi­se. Selbst wenn ein­zel­ne Per­so­nen dies for­dern, ist das von einer orga­ni­sa­to­ri­schen oder gesetz­ge­be­ri­schen Agen­da zu unter­schei­den.

10. „Über 50 Pro­zent bereits umge­setzt“ – metho­den­ab­hän­gig und nicht gesi­chert

Sol­che Pro­zent­zah­len stam­men meist von pri­va­ten Tra­ckern, die ein­zel­ne Maß­nah­men in Kate­go­rien wie „begon­nen“, „teil­wei­se umge­setzt“ oder „abge­schlos­sen“ ein­ord­nen. Ein der­zeit auf­find­ba­rer Tra­cker nennt bei­spiels­wei­se rund 53 Pro­zent, erklärt damit aber nicht auto­ma­tisch, dass 53 Pro­zent des gesam­ten Mani­fests voll­stän­dig oder recht­lich dau­er­haft umge­setzt sei­en.

Die Zahl ist ohne Anga­be von:

  • Stich­tag,
  • ver­wen­de­ter Maß­nah­men­lis­te,
  • Defi­ni­ti­on von „Umset­zung“,
  • Gewich­tung der ein­zel­nen Vor­schlä­ge

nicht belast­bar. Eine ange­kün­dig­te Behör­den­prü­fung kann dort eben­so als Fort­schritt erschei­nen wie eine tat­säch­lich in Kraft getre­te­ne Rege­lung.

Gesamt­ur­teil

Der Text hat einen wah­ren Kern, ins­be­son­de­re bei Abtrei­bung, der Ein­schrän­kung kos­ten­lo­ser Ver­hü­tungs­leis­tun­gen, Head Start und der tra­di­tio­nel­len Fami­li­en­po­li­tik. Er stellt Pro­ject 2025 aber wesent­lich umfas­sen­der und ein­deu­ti­ger als Pro­gramm zur recht­li­chen Ent­rech­tung von Frau­en dar, als es der Pri­mär­text her­gibt.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch oder falsch zuge­ord­net sind:

  • Abschaf­fung der no-fault divorce,
  • Her­ab­set­zung der Straf­bar­keit häus­li­cher Gewalt,
  • schwä­che­re Ver­fol­gung von Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe,
  • Abschaf­fung des Frau­en­wahl­rechts,
  • Zuord­nung des SAVE Act zu Pro­ject 2025,
  • die unbe­leg­te For­mu­lie­rung „pro­phy­lak­ti­scher Mord“,
  • die pau­scha­le Behaup­tung einer bereits über 50-pro­zen­ti­gen Umset­zung.

Eine sach­lich belast­ba­re Zusam­men­fas­sung wäre:

Pro­ject 2025 ent­hält zahl­rei­che Vor­schlä­ge, die repro­duk­ti­ve Rech­te, Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­re­geln, den Zugang zu Kin­der­be­treu­ung und bestimm­te arbeits­recht­li­che Schutz­me­cha­nis­men schwä­chen könn­ten. Die­se Maß­nah­men wür­den Frau­en teil­wei­se über­pro­por­tio­nal tref­fen und beru­hen auf einer aus­ge­prägt kon­ser­va­ti­ven Vor­stel­lung von Fami­lie und Geschlech­ter­rol­len. Das Doku­ment for­dert jedoch weder aus­drück­lich die Abschaf­fung des Frau­en­wahl­rechts noch die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung häus­li­cher Gewalt oder die Abschaf­fung der ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Schei­dung. Ent­spre­chen­de Behaup­tun­gen ver­mi­schen Pro­ject 2025 mit wei­ter­ge­hen­den Posi­tio­nen ein­zel­ner rech­ter Akteu­re und sepa­ra­ten Geset­zes­in­itia­ti­ven.


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