Auswirkungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Bezug auf die Asylpraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Sichere Herkunftsstaaten, beschleunigte Verfahren, Asylverfahrensberatung
Kerninhalt der Drucksache 21/7993
Antwort der Bundesregierung (10.09.2026) auf eine Kleine Anfrage zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und dessen Auswirkungen auf die Praxis des BAMF.
1. Anwendung der neuen EU‑Anerkennungsverordnung (2024/1347)
- Die Verordnung gilt direkt auch für laufende Verfahren seit 12. Juni 2026.
- Deutschland hatte dies zunächst falsch umgesetzt (§ 87e AsylG).
- Fehler wurde später korrigiert, aber erst zum 1. Oktober 2026 wirksam.
- BAMF wendet die EU‑Regeln bereits vorher an, wenn sie für Betroffene günstiger sind.
- Anpassungen im BAMF (Dienstanweisungen, elektronische Akten) benötigen Zeit → daher spätere nationale Inkraftsetzung.
2. Neue Einstufung sicherer Herkunftsstaaten
EU‑Ebene (seit 2026):
Bangladesch, Kolumbien, Kosovo, Ägypten, Indien, Marokko, Tunesien; Beitrittskandidaten gelten grundsätzlich als sicher (Ausnahme: Ukraine wegen Krieg).
Kritikpunkte:
- Türkei gilt als sicher, obwohl massive Menschenrechtsprobleme bestehen.
- Konzept „sicherer Herkunftsstaat“ wird als politisch motiviert kritisiert.
Nationale Ebene:
- Seit 2025/26 kann die Bundesregierung Herkunftsstaaten per Verordnung bestimmen → Kritik wegen Umgehung des Bundesrats.
3. Beschleunigte Asylverfahren nach Art. 42 AsylVerf‑VO
Voraussetzungen:
- Herkunftsstaat mit EU‑weiter Schutzquote ≤ 20 %
- Sichere Herkunftsstaaten
- Weitere Kriterien nach Art. 42
Ablauf:
- Bearbeitungsfrist: max. 3 Monate, nicht verlängerbar.
- Keine automatische aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln.
- Kürzere Ausreisefristen (1 Woche).
- Wenn Sachlage komplex → Wechsel ins reguläre Verfahren.
Anwendung:
- Beschleunigte Verfahren finden an allen BAMF‑Standorten statt.
4. Schutzquoten & Statistik (1. Halbjahr 2026)
Länder mit <20 % Schutzquote (Auswahl):
- Türkei
- Irak
- Russland
- Vietnam
- Georgien
- Algerien
- Moldau
- Nigeria
- Pakistan
- Ägypten → Details mit Zahlen im Dokument.
Länder, die nur wegen Nichtberücksichtigung nationaler Abschiebungsverbote <20 % haben:
- Syrien
- Irak
Länder mit >20 % Schutzquote:
Vor allem Afghanistan, Eritrea, Somalia, Sudan, Myanmar u. a.
5. Prüfung von Ausnahmen für bestimmte Personengruppen
- BAMF kann Gruppen ausnehmen, wenn die 20‑%-Quote nicht repräsentativ ist.
- Beispiele (inhaltlich, aber nicht öffentlich genannt):
- LGBTIQ‑Personen
- Frauen
- Religiöse Minderheiten (z. B. Ahmadiyya aus Pakistan)
- BAMF‑Leitsätze hierzu sind VS‑NfD (nicht öffentlich).
- Keine statistische Erfassung von LGBTIQ‑Personen → erschwert differenzierte Prüfung.
6. Beschäftigungsverbote
- Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten unterliegen Beschäftigungsverboten, wenn ein beschleunigtes Verfahren angewendet wird.
- Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen grundsätzlich nicht arbeiten, wenn ihr Asylantrag nach 2015 abgelehnt wurde.
- Änderungen durch neue Gesetze (Vaterschaftsanerkennungen / MDWG) traten am 29. Juli 2026 in Kraft.
7. Zahlen zu beschleunigten Verfahren (12. Juni – 31. Juli 2026)
- 2.093 beschleunigte Verfahren eingeleitet
- 1.561 reguläre Verfahren
- Entscheidungen:
- 484 beschleunigte Verfahren
- 106 reguläre Verfahren
- In beschleunigten Verfahren: sehr hoher Anteil an Ablehnungen (268 Ablehnungen)
8. Bewertung der Bundesregierung
- Sie sieht keine Unverständlichkeit der Rechtslage.
- Sie sieht keine Verlängerung der Verfahren durch die parallelen Listen.
- Sie verweist auf laufende Abstimmungen mit EU und Ländern.
9. Listen sicherer Herkunftsstaaten (Überblick)
EU‑Liste (Art. 62 AsylVerf‑VO):
Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Kosovo, Marokko, Tunesien
- Beitrittskandidaten (u. a. Türkei, Moldau, Serbien, Albanien …)
Nationale Verordnung (§ 29b AsylG):
Ghana, Senegal
Nationale Liste für Asylberechtigung (§ 29a AsylG):
Albanien, Bosnien‑Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien
10. Weitere offene Punkte
- Unklarheiten bei EU‑Berechnung der 20‑%-Quote
- Keine Daten zu Unterschieden zwischen erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen für bestimmte Gruppen (Aufwand zu hoch)
- Keine statistische Erfassung vulnerabler Gruppen → erschwert Ausnahmen
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/7993