Aus­län­di­sche Divi­den­den: Was Anle­ger zur Quel­len­steu­er wis­sen müs­sen

Ein gut diver­si­fi­zier­tes Depot zum Ver­mö­gens­auf­bau soll­te aus inter­na­tio­na­len Cham­pi­ons bestehen, die regel­mä­ßig Divi­den­den aus­schüt­ten. Dabei unter­lie­gen Gewinn­aus­schüt­tun­gen von Unter­neh­men außer­halb des Hei­mat­lan­des der jewei­li­gen aus­län­di­schen Quel­len­steu­er. Denn anders als z.B. Kurs­ge­win­ne wer­den Divi­den­den direkt an der „Quel­le“, d.h. am Ort und zum Zeit­punkt ihres Anfalls, erfasst und auto­ma­tisch an die Finanz­be­hör­den des jewei­li­gen Quel­len­staa­tes abge­führt.
Doch die­se Quel­len­steu­er kön­nen Sie sich wie­der zurück­ho­len. Sie soll­ten wis­sen:

Die Höhe des Quel­len­steu­er­sat­zes wird von den Regie­run­gen der ein­zel­nen Län­der indi­vi­du­ell fest­ge­legt und kann zum Teil sehr stark von­ein­an­der abwei­chen. Dar­über hin­aus unter­lie­gen Divi­den­den in Deutsch­land seit 2009 auch der ein­heit­li­chen Abgel­tung­s­teu­er (ASt) in Höhe von 25 % zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der Kapi­tal­ertrag­steu­er)* und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er. Das wür­de die aus­län­di­sche Quel­len­steu­er in der Sum­me noch mal um knapp 28 % erhö­hen.

Um zu ver­hin­dern, dass Inves­to­ren auf die glei­chen Erträ­ge in zwei Län­dern in vol­ler Höhe Steu­ern ent­rich­ten müs­sen, bestehen des­halb zwi­schen Deutsch­land und etwa 90 ande­ren Län­dern soge­nann­te Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA), bei denen in der Regel für aus­län­di­sche Anle­ger bei Divi­den­den eine Ober­gren­ze von 15 % gilt. Die bis zu die­sem Satz im Aus­land gezahl­te Quel­len­steu­er kann dadurch voll auf die jewei­li­ge Steu­er­schuld ange­rech­net wer­den. Zudem kann ein dar­über hin­aus ein­be­hal­te­ner Quel­len­steu­er­satz vom Aktio­när nach­träg­lich zurück­ge­for­dert wer­den.

Wie sieht es im Ein­zel­fall aus?
Erhebt der aus­län­di­sche Staat kei­ne oder nur eine maxi­mal 15-pro­zen­ti­ge Quel­len­steu­er wie z.B. die Nie­der­lan­de oder Luxem­burg, braucht sich der ein­zel­ne Anle­ger um nichts wei­ter zu küm­mern. Die voll­stän­di­ge Ver­rech­nung mit der deut­schen Abgel­tung­s­teu­er wird dabei in der Regel auto­ma­tisch von der depot­füh­ren­den Bank über­nom­men.
Anders sieht es bei Län­dern aus, die vor­ab einen höhe­ren Quel­len­steu­er­satz als 15 % ein­be­hal­ten, wie z.B. Öster­reich (27,5 %). Hier muss der Aktio­när selbst aktiv wer­den, um sich den Dif­fe­renz­be­trag wie­der zurück­zu­ho­len. Das kann je nach Land mehr oder weni­ger umständ­lich sein und wie in Ita­li­en bis zu eini­gen Jah­ren dau­ern. In jedem Fall muss dafür ein zusätz­li­cher Antrag auf Rück­erstat­tung der zu viel gezahl­ten Steu­er bei der aus­län­di­schen Finanz­be­hör­de ein­ge­reicht wer­den. Ban­ken und Online-Bro­ker stel­len ihren Kun­den zum Teil die not­wen­di­gen For­mu­la­re zur Ver­fü­gung bzw. die­se kön­nen von der Inter­net­sei­te des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern (BZSt) her­un­ter­ge­la­den wer­den. Dabei muss dem Antrag even­tu­ell zusätz­lich eine Bestä­ti­gung der Bank (Tax Vou­ch­er) und/oder des Wohn­sitz­fi­nanz­amts bei­gelegt wer­den.

Wel­che Spe­zi­al­fäl­le gibt es?
Wäh­rend die Hand­ha­bung der Quel­len­steu­er in vie­len Län­dern rela­tiv unpro­ble­ma­tisch ist, gibt es auch Aus­nah­men. Anle­ger soll­ten des­halb in ein­zel­nen Län­dern bei der Antrag­stel­lung auf Steu­er­rück­erstat­tung eini­ge Beson­der­hei­ten beach­ten.

Frank­reich: In Frank­reich akzep­tiert die Finanz­ver­wal­tung bei der Rück­for­de­rung zu viel gezahl­ter Steu­ern bis­lang nur eigens durch eine Bank ein­ge­reich­te For­mu­la­re, was das Pro­ze­de­re für den Aktio­när ent­spre­chend ver­teu­ert. Der Quel­len­steu­er­satz beträgt seit 2018 für Aus­län­der 12,8 %. Auf­grund feh­len­der Her­kunfts­nach­wei­se wird jedoch in der Regel pau­schal 30 % abge­zo­gen. Anle­ger müs­sen die Kos­ten für eine nach­träg­li­che Rück­for­de­rung gegen den Nut­zen abwä­gen.

Irland: Das nahe­zu glei­che Pro­blem wie in Frank­reich haben auch Anle­ger von iri­schen Divi­den­den­wer­ten. Auf­grund Daten­schutz­pro­ble­men wird EU-Bür­gern oft eine Quel­len­steu­er von 20 % belas­tet, obwohl eine Steu­er­be­frei­ung mög­lich wäre. Rück­for­de­run­gen gestal­ten sich schwie­rig und zeit­auf­wän­dig.

USA: Anle­ger von US-ame­ri­ka­ni­schen Divi­den­den­ti­teln kön­nen das zeit­auf­wen­di­ge Erstat­tungs­ver­fah­ren ver­mei­den, wenn ihre depot­füh­ren­de Bank als „Qua­li­fied Inter­me­dia­ry“ regis­triert ist. Dadurch wird der offi­zi­el­le Steu­er­satz von 30 % auto­ma­tisch auf 15 % gesenkt und kann voll­stän­dig mit der deut­schen Abgel­tung­s­teu­er ver­rech­net wer­den.

Aus­tra­li­en: Wäh­rend Groß­bri­tan­ni­en bis­lang auf eine Quel­len­steu­er ver­zich­tet, erhebt Aus­tra­li­en 30 %, falls Divi­den­den nicht „ful­ly fran­ked“ sind. Fran­ked Divi­dends unter­lie­gen jedoch kei­ner Quel­len­steu­er.

Schweiz: In der Schweiz beträgt der Quel­len­steu­er­satz 35 %. Nach DBA wird die­ser auf 15 % redu­ziert, sofern alle Bedin­gun­gen erfüllt sind. Rück­erstat­tungs­an­trä­ge kön­nen über das Por­tal eportal.admin.ch ein­ge­reicht wer­den und erfor­dern Bestä­ti­gun­gen der Bank und des Wohn­sitz­fi­nanz­amts.

Däne­mark: Däne­mark erhebt eine Quel­len­steu­er von 27 %. Anträ­ge auf Rück­erstat­tung müs­sen online gestellt wer­den. Beträ­ge, die zurück­ge­for­dert wer­den, wer­den ab einer Bear­bei­tungs­zeit von sechs Mona­ten zusätz­lich ver­zinst.

Fazit: Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men von Deutsch­land mit über 90 Län­dern sor­gen dafür, dass Anle­ger die jewei­li­ge aus­län­di­sche Quel­len­steu­er für Divi­den­den mit der Abgel­tung­s­teu­er ver­rech­nen kön­nen. Bei dar­über hin­aus­ge­hen­den Quel­len­steu­er­ab­zü­gen besteht ein Erstat­tungs­an­spruch im Aus­land, womit der Ver­mö­gens­auf­bau mit inter­na­tio­na­len Cham­pi­ons ohne steu­er­li­che Nach­tei­le funk­tio­niert.

Mehr dazu beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern unter www.bzst.de unter Ser­vice > Steu­er­li­ches Info-Cen­ter > Aus­län­di­sche Quel­len­steu­er.


*Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag (“Soli”) ist eine Ergän­zungs­ab­ga­be zur Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er in Deutsch­land.

Wer muss den Soli bezah­len?

Grund­sätz­lich müs­sen alle Steu­er­pflich­ti­gen, die Ein­kom­men­steu­er oder Kör­per­schaft­steu­er zah­len, auch den Soli ent­rich­ten. Es gibt jedoch einen Frei­be­trag, sodass der Soli erst ab einem bestimm­ten zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men fäl­lig wird.

Frei­be­trag:

  • Für Ledi­ge liegt der Frei­be­trag bei 16.956 Euro (Stand 2023).
  • Für Ver­hei­ra­te­te liegt der Frei­be­trag bei 33.912 Euro (Stand 2023).

Das bedeu­tet, dass Ledi­ge erst ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von mehr als 16.956 Euro und Ver­hei­ra­te­te erst ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von mehr als 33.912 Euro den Soli zah­len müs­sen.

Höhe des Soli:

Der Soli beträgt 5,5 % der zu zah­len­den Ein­kom­men­steu­er bzw. Kör­per­schaft­steu­er.

Aus­nah­men:

Es gibt eini­ge weni­ge Aus­nah­men, bei denen der Soli nicht gezahlt wer­den muss, z.B. bei bestimm­ten gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen.

Teil­ab­schaf­fung des Soli:

Seit 2021 ist der Soli für etwa 90 % der Steu­er­zah­ler abge­schafft wor­den. Nur noch die obers­ten 10 % der Ein­kom­mens­be­zie­her müs­sen den Soli wei­ter­hin in vol­ler Höhe zah­len. Für die rest­li­chen Steu­er­zah­ler gibt es eine gestaf­fel­te Ent­las­tung, sodass der Soli erst ab einem bestimm­ten Ein­kom­men schritt­wei­se ansteigt.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen:

  • Der Soli ist eine Ergän­zungs­ab­ga­be zur Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er.
  • Er beträgt 5,5 % der zu zah­len­den Steu­er.
  • Es gibt einen Frei­be­trag, sodass der Soli erst ab einem bestimm­ten zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men fäl­lig wird.
  • Seit 2021 ist der Soli für den Groß­teil der Steu­er­zah­ler abge­schafft oder redu­ziert wor­den.

Hin­weis: Die genau­en Rege­lun­gen zum Soli kön­nen kom­plex sein. Im Zwei­fels­fall soll­ten Sie sich von einem Steu­er­be­ra­ter oder dem Finanz­amt bera­ten las­sen.

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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater