Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 10. September 2025: „Asylbewerberleistungen 2024: Zahl der Leistungsbeziehenden um 10 % gesunken“
Ende 2024 bezogen rund 461.000 Personen in Deutschland Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies geht aus einer aktuellen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) hervor. Im Vergleich zum Vorjahr (2023) entspricht dies einem Rückgang um etwa 52.700 Personen oder 10 %.
Geschlecht und Altersstruktur der Leistungsbeziehenden
Die Mehrheit der Leistungsempfänger war männlich:
- 64 % der Bezieher von Regelleistungen waren männlich,
- 36 % weiblich.
Die Altersstruktur zeigt:
- 29 % der Leistungsempfänger waren minderjährig,
- 69 % im Alter zwischen 18 und 64 Jahren,
- etwa 1 % war 65 Jahre oder älter.
Herkunftsländer und regionale Verteilung
Die meisten Leistungsbeziehenden stammten aus Asien (47 %), gefolgt von
- Europa (31 %) und
- Afrika (17 %).
Die häufigsten Herkunftsländer waren:
- Türkei (16 %)
- Syrien (14 %)
- Afghanistan (11 %)
- Irak (7 %)
Personen aus der Ukraine machten 5 % der Leistungsbeziehenden aus, was etwa 25.200 Personen entspricht. Diese Zahl bezieht sich jedoch nur auf Personen, die noch unter das AsylbLG fallen – etwa weil sie neu angekommen sind und noch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten haben.
Übergang ukrainischer Geflüchteter in das Sozialgesetzbuch
Seit dem 31. August 2022 wechselten ukrainische Geflüchtete mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer Fiktionsbescheinigung automatisch vom AsylbLG in das Sozialgesetzbuch II (SGB II – Bürgergeld) oder Sozialgesetzbuch XII (SGB XII – Sozialhilfe). Damit erhielten sie Leistungen nach den allgemeinen Sozialgesetzen und nicht mehr nach dem AsylbLG.
Neu ankommende ukrainische Geflüchtete erhalten jedoch vorübergehend weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG, bis ihre Aufenthaltsrechtslage geklärt ist und die Zuordnung zu SGB II oder SGB XII erfolgt.
Besondere Leistungen nach dem AsylbLG
Neben den sogenannten Regelleistungen (für den persönlichen Grundbedarf gemäß § 3 AsylbLG und besondere Fälle nach § 2 AsylbLG) können auch besondere Leistungen gewährt werden. Diese umfassen:
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG),
- Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG),
- Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG),
- sowie Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 und Teil II des SGB XII (§ 2 AsylbLG).
Ende 2024 erhielten insgesamt etwa 252.300 Personen besondere Leistungen nach dem AsylbLG. Davon hatten rund 13.000 Personen ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen, nicht jedoch auf Regelleistungen.
Definition der Leistungsberechtigung
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind ausländische Personen, die sich in Deutschland aufhalten und mindestens eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Dazu gehören unter anderem Asylsuchende, Geduldete und Personen mit vorübergehendem Aufenthaltstitel.
Ein Anspruch auf Regelleistungen nach SGB II oder SGB XII entsteht erst nach 18-monatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland, sofern die Person ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtswidrig beeinflusst hat (z. B. durch Vernichtung des Passes oder falsche Identitätsangaben).
Verfügbarkeit weiterer Daten
Detaillierte statistische Daten zu den Asylbewerberleistungen stehen in der Datenbank GENESIS-Online des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung. Dazu gehören u. a. Tabellen zu:
- Bruttoausgaben nach dem AsylbLG (Tabelle 22211),
- Empfänger von Regelleistungen (22221),
- Empfänger besonderer Leistungen (22231),
- sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG (22251).
Interessierte können die Informationen auch auf der Themenseite „Leistungen der Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen“ im Internetangebot von Destatis abrufen.
Quelle:
Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 328 vom 10. September 2025
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