Ein gut diversifiziertes Depot zum Vermögensaufbau sollte aus internationalen Champions bestehen, die regelmäßig Dividenden ausschütten. Dabei unterliegen Gewinnausschüttungen von Unternehmen außerhalb des Heimatlandes der jeweiligen ausländischen Quellensteuer. Denn anders als z.B. Kursgewinne werden Dividenden direkt an der „Quelle“, d.h. am Ort und zum Zeitpunkt ihres Anfalls, erfasst und automatisch an die Finanzbehörden des jeweiligen Quellenstaates abgeführt.
Doch diese Quellensteuer können Sie sich wieder zurückholen. Sie sollten wissen:
Die Höhe des Quellensteuersatzes wird von den Regierungen der einzelnen Länder individuell festgelegt und kann zum Teil sehr stark voneinander abweichen. Darüber hinaus unterliegen Dividenden in Deutschland seit 2009 auch der einheitlichen Abgeltungsteuer (ASt) in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Kapitalertragsteuer)* und gegebenenfalls Kirchensteuer. Das würde die ausländische Quellensteuer in der Summe noch mal um knapp 28 % erhöhen.
Um zu verhindern, dass Investoren auf die gleichen Erträge in zwei Ländern in voller Höhe Steuern entrichten müssen, bestehen deshalb zwischen Deutschland und etwa 90 anderen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), bei denen in der Regel für ausländische Anleger bei Dividenden eine Obergrenze von 15 % gilt. Die bis zu diesem Satz im Ausland gezahlte Quellensteuer kann dadurch voll auf die jeweilige Steuerschuld angerechnet werden. Zudem kann ein darüber hinaus einbehaltener Quellensteuersatz vom Aktionär nachträglich zurückgefordert werden.
Wie sieht es im Einzelfall aus?
Erhebt der ausländische Staat keine oder nur eine maximal 15-prozentige Quellensteuer wie z.B. die Niederlande oder Luxemburg, braucht sich der einzelne Anleger um nichts weiter zu kümmern. Die vollständige Verrechnung mit der deutschen Abgeltungsteuer wird dabei in der Regel automatisch von der depotführenden Bank übernommen.
Anders sieht es bei Ländern aus, die vorab einen höheren Quellensteuersatz als 15 % einbehalten, wie z.B. Österreich (27,5 %). Hier muss der Aktionär selbst aktiv werden, um sich den Differenzbetrag wieder zurückzuholen. Das kann je nach Land mehr oder weniger umständlich sein und wie in Italien bis zu einigen Jahren dauern. In jedem Fall muss dafür ein zusätzlicher Antrag auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer bei der ausländischen Finanzbehörde eingereicht werden. Banken und Online-Broker stellen ihren Kunden zum Teil die notwendigen Formulare zur Verfügung bzw. diese können von der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) heruntergeladen werden. Dabei muss dem Antrag eventuell zusätzlich eine Bestätigung der Bank (Tax Voucher) und/oder des Wohnsitzfinanzamts beigelegt werden.
Welche Spezialfälle gibt es?
Während die Handhabung der Quellensteuer in vielen Ländern relativ unproblematisch ist, gibt es auch Ausnahmen. Anleger sollten deshalb in einzelnen Ländern bei der Antragstellung auf Steuerrückerstattung einige Besonderheiten beachten.
Frankreich: In Frankreich akzeptiert die Finanzverwaltung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Steuern bislang nur eigens durch eine Bank eingereichte Formulare, was das Prozedere für den Aktionär entsprechend verteuert. Der Quellensteuersatz beträgt seit 2018 für Ausländer 12,8 %. Aufgrund fehlender Herkunftsnachweise wird jedoch in der Regel pauschal 30 % abgezogen. Anleger müssen die Kosten für eine nachträgliche Rückforderung gegen den Nutzen abwägen.
Irland: Das nahezu gleiche Problem wie in Frankreich haben auch Anleger von irischen Dividendenwerten. Aufgrund Datenschutzproblemen wird EU-Bürgern oft eine Quellensteuer von 20 % belastet, obwohl eine Steuerbefreiung möglich wäre. Rückforderungen gestalten sich schwierig und zeitaufwändig.
USA: Anleger von US-amerikanischen Dividendentiteln können das zeitaufwendige Erstattungsverfahren vermeiden, wenn ihre depotführende Bank als „Qualified Intermediary“ registriert ist. Dadurch wird der offizielle Steuersatz von 30 % automatisch auf 15 % gesenkt und kann vollständig mit der deutschen Abgeltungsteuer verrechnet werden.
Australien: Während Großbritannien bislang auf eine Quellensteuer verzichtet, erhebt Australien 30 %, falls Dividenden nicht „fully franked“ sind. Franked Dividends unterliegen jedoch keiner Quellensteuer.
Schweiz: In der Schweiz beträgt der Quellensteuersatz 35 %. Nach DBA wird dieser auf 15 % reduziert, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Rückerstattungsanträge können über das Portal eportal.admin.ch eingereicht werden und erfordern Bestätigungen der Bank und des Wohnsitzfinanzamts.
Dänemark: Dänemark erhebt eine Quellensteuer von 27 %. Anträge auf Rückerstattung müssen online gestellt werden. Beträge, die zurückgefordert werden, werden ab einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten zusätzlich verzinst.
Fazit: Doppelbesteuerungsabkommen von Deutschland mit über 90 Ländern sorgen dafür, dass Anleger die jeweilige ausländische Quellensteuer für Dividenden mit der Abgeltungsteuer verrechnen können. Bei darüber hinausgehenden Quellensteuerabzügen besteht ein Erstattungsanspruch im Ausland, womit der Vermögensaufbau mit internationalen Champions ohne steuerliche Nachteile funktioniert.
Mehr dazu beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de unter Service > Steuerliches Info-Center > Ausländische Quellensteuer.
*Der Solidaritätszuschlag („Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland.
Wer muss den Soli bezahlen?
Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen, die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zahlen, auch den Soli entrichten. Es gibt jedoch einen Freibetrag, sodass der Soli erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen fällig wird.
Freibetrag:
- Für Ledige liegt der Freibetrag bei 16.956 Euro (Stand 2023).
- Für Verheiratete liegt der Freibetrag bei 33.912 Euro (Stand 2023).
Das bedeutet, dass Ledige erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 16.956 Euro und Verheiratete erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 33.912 Euro den Soli zahlen müssen.
Höhe des Soli:
Der Soli beträgt 5,5 % der zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Ausnahmen:
Es gibt einige wenige Ausnahmen, bei denen der Soli nicht gezahlt werden muss, z.B. bei bestimmten gemeinnützigen Organisationen.
Teilabschaffung des Soli:
Seit 2021 ist der Soli für etwa 90 % der Steuerzahler abgeschafft worden. Nur noch die obersten 10 % der Einkommensbezieher müssen den Soli weiterhin in voller Höhe zahlen. Für die restlichen Steuerzahler gibt es eine gestaffelte Entlastung, sodass der Soli erst ab einem bestimmten Einkommen schrittweise ansteigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
- Er beträgt 5,5 % der zu zahlenden Steuer.
- Es gibt einen Freibetrag, sodass der Soli erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen fällig wird.
- Seit 2021 ist der Soli für den Großteil der Steuerzahler abgeschafft oder reduziert worden.
Hinweis: Die genauen Regelungen zum Soli können komplex sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten lassen.