Bekämpfung von Schwarzarbeit

Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Anzahl der durchgeführten Prüfungen

Ob die vorliegenden Daten die politische Behauptung stützen, dass sehr viele Bürgergeldempfänger Schwarzarbeit leisten, lässt sich auf Basis der Quellenlage nicht direkt mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Die Statistiken bieten jedoch detaillierte Einblicke in Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Leistungsmissbrauch, die eine differenzierte Betrachtung ermöglichen.

Schlüsselbefund: Mitteilungspflichtverletzungen sind der häufigste Tatbestand

Das zentrale Ergebnis aus den Quellen ist, dass Verstöße gegen die Mitteilungspflicht die mit Abstand häufigste Ordnungswidrigkeit im Bereich des Leistungsmissbrauchs sind. Dies deutet darauf hin, dass viele Verfahren nicht unbedingt wegen klassischer Schwarzarbeit, sondern wegen des Versäumnisses, relevante Änderungen (z.B. die Aufnahme einer Arbeit, Einkommensänderungen) den Behörden zu melden, eingeleitet werden.

Hier eine detaillierte Aufschlüsselung der relevanten Daten:

Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren im Jahr 2024

Im gesamten Jahr 2024 wurden Verfahren wegen folgender Hauptdelikte im Bereich „Leistungsmissbrauch“ eingeleitet:

  • Mitteilungspflichtverletzung Alg II (§ 63 (1) Nr. 7 SGB II): 5.997 Verfahren. Dies betrifft Empfänger des damaligen Arbeitslosengeldes II (heute Bürgergeld), die Änderungen ihrer Verhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben.
  • Mitteilungspflichtverletzung (§ 404 (2) Nr. 27 SGB III): 8.026 Verfahren.
  • Angabepflichtverletzung Alg II (§ 63 (1) Nr. 6 SGB II): 456 Verfahren. Hierbei geht es um falsche oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung.
  • Angabepflichtverletzung (§ 404 (2) Nr. 26 SGB III): 1.312 Verfahren.

Zusammengefasst gab es 14.023 Verfahren wegen Mitteilungspflichtverletzungen und 1.768 Verfahren wegen Angabepflichtverletzungen. Diese Zahlen zeigen, dass Versäumnisse bei der Meldung von Änderungen deutlich häufiger zu Verfahren führen als falsche Angaben bei der ursprünglichen Beantragung von Leistungen.

Eingeleitete Verfahren im ersten Halbjahr 2025

Ein ähnliches Bild zeigt sich für das erste Halbjahr 2025:

  • Mitteilungspflichtverletzung Alg II (§ 63 (1) Nr. 7 SGB II): 2.606 Verfahren.
  • Mitteilungspflichtverletzung (§ 404 (2) Nr. 27 SGB III): 3.659 Verfahren.
  • Angabepflichtverletzung Alg II (§ 63 (1) Nr. 6 SGB II): 249 Verfahren.
  • Angabepflichtverletzung (§ 404 (2) Nr. 26 SGB III): 596 Verfahren.

Auch hier dominieren die Mitteilungspflichtverletzungen mit insgesamt 6.265 Fällen gegenüber 845 Fällen von Angabepflichtverletzungen.

Branchenbezug und Einordnung

Die Kategorie „Sonstige“ Branchen weist die höchste Anzahl an Verfahren wegen Leistungsmissbrauchs auf. Beispielsweise wurden 2024 in dieser Kategorie 4.582 Verfahren wegen Mitteilungspflichtverletzungen nach SGB II eingeleitet. Im ersten Halbjahr 2025 waren es bereits 2.606 Verfahren wegen Mitteilungspflichtverletzung nach SGB II in der Kategorie „Sonstige“.

Wichtige methodische Hinweise aus den Quellen:

Es ist entscheidend zu verstehen, wie die Statistik aufgebaut ist, um die Zahlen korrekt zu interpretieren:

  1. Führender Tatbestand: Die Statistik erfasst pro Verfahren nur den führenden Tatbestand. Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann als führend erfasst, wenn nicht gleichzeitig ein Straftatbestand im Raum steht. Das bedeutet, ein Verfahren wegen Schwarzarbeit, bei dem auch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden, könnte unter dem Straftatbestand „Beitragsvorenthaltung“ (§ 266a StGB) erfasst werden und nicht als Ordnungswidrigkeit wegen Leistungsmissbrauchs.
  2. Keine Korrelation zu Prüfungen: Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann nicht direkt mit der Anzahl der durchgeführten Arbeitgeberprüfungen oder Personenüberprüfungen in Beziehung gesetzt werden. Verfahren können auch aufgrund von Hinweisen oder anderen Erkenntnissen eingeleitet werden.

Zusammenfassende Bewertung:

Die Daten belegen eine signifikante Anzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Kontext des Bürgergeld-Bezugs (ehemals Alg II). Der überwiegende Teil dieser Verfahren betrifft jedoch Verstöße gegen die Mitteilungspflicht, also das Versäumnis, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Situation zu melden.

Ob dies die Behauptung bestätigt, dass „sehr viele“ Empfänger „Schwarzarbeiten“, ist eine Frage der Interpretation. Die Zahlen zeigen, dass es in Tausenden von Fällen pro Jahr zu Verfahren kommt, weil Einkünfte oder Arbeitsaufnahmen nicht korrekt gemeldet wurden. Die Quellen quantifizieren jedoch nicht, wie viele der insgesamt rund 5,5 Millionen Bürgergeldempfänger (davon ca. 3,9 Millionen erwerbsfähige Leistungsberechtigte; diese Zahl stammt nicht aus den Quellen) betroffen sind. Somit lässt sich aus den vorliegenden Dokumenten keine prozentuale Aussage über das Gesamtausmaß des Phänomens ableiten. Die Daten zeigen aber, dass Leistungsmissbrauch durch Verletzung von Melde- und Angabepflichten einen erheblichen Teil der Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ausmacht.

1. Gesamtzahl der Verfahren und Prüfungen

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Eingeleitete Verfahren: Die Gesamtzahl der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren betrug im Jahr 2024 49.686. Für das 1. Halbjahr 2025 wurden 25.032 Verfahren eingeleitet, was auf eine ähnliche jährliche Rate hindeutet (ca. 50.000).
  • Erledigte Verfahren: Im Jahr 2024 wurden insgesamt 46.475 Verfahren erledigt.
  • Durchgeführte Prüfungen (1. Halbjahr 2025): Insgesamt wurden 11.596 Arbeitgeberprüfungen und 143.967 Personenüberprüfungen durchgeführt. Dies zeigt eine hohe Aktivität der Prüfbehörden.

Zitate:

  • „Gesamtsumme 49.686 Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Bundesländern“ (owi_eingeleitet_2024.pdf)
  • „Gesamtsumme 25.032 Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Bundesländern“ (owi_eingeleitet_2025_1_hj.pdf)
  • „Gesamtsumme 46.475 Erledigte Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Bundesländern“ (owi_erledigt_2024.pdf)
  • „Gesamtsumme 11.596 143.967 Prüfungen nach Hauptzollämtern“ (pruefungen_2025_1_hj.pdf)

2. Verteilung nach Bundesländern

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Spitzenreiter bei eingeleiteten Verfahren (2024): Nordrhein-Westfalen (10.079), gefolgt von Baden-Württemberg (7.404) und Bayern (6.658).
  • Spitzenreiter bei erledigten Verfahren (2024): Nordrhein-Westfalen (9.836) und Baden-Württemberg (6.474).
  • 1. Halbjahr 2025 – Trends bestätigt: Nordrhein-Westfalen (5.149 eingeleitet), Baden-Württemberg (3.576 eingeleitet) und Bayern (3.037 eingeleitet) bleiben die führenden Bundesländer.
  • Prüfungsaktivität (1. Halbjahr 2025): Nordrhein-Westfalen (2.333 Arbeitgeberprüfungen, 31.651 Personenüberprüfungen) zeigt die höchste Prüfungsdichte.

Zitate (2024 – Eingeleitet):

  • „Nordrhein-Westfalen 10.079“ (owi_eingeleitet_2024.pdf)
  • „Baden-Württemberg 7.404“ (owi_eingeleitet_2024.pdf)
  • „Bayern 6.658“ (owi_eingeleitet_2024.pdf)

Zitate (1. Halbjahr 2025 – Eingeleitet):

  • „Nordrhein-Westfalen 5.149“ (owi_eingeleitet_2025_1_hj.pdf)
  • „Baden-Württemberg 3.576“ (owi_eingeleitet_2025_1_hj.pdf)
  • „Bayern 3.037“ (owi_eingeleitet_2025_1_hj.pdf)

Zitate (1. Halbjahr 2025 – Prüfungen):

  • „Nordrhein-Westfalen 2.333 31.651“ (pruefungen_2025_1_hj.pdf)

3. Häufigste Rechtsgrundlagen und Arten von Verstößen

Wichtigste Erkenntnisse:

Die Analyse der eingeleiteten Verfahren zeigt, dass bestimmte Rechtsgrundlagen und damit verbundene Verstöße besonders häufig sind:

  • Arbeitsgenehmigung/Aufenthaltstitel (SGB III & AufenthG): Dies ist eine der am häufigsten genannten Kategorien. Verstöße gegen § 404 (2) Nr. 3 SGB III (Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT) und § 404 (2) Nr. 4 SGB III (Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT) treten mit Tausenden von Fällen auf.
  • 2024:
  • „Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT 2.350“ (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)
  • „Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT 2.627“ (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)
  • „Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT 1.190“ (Sonstige)
  • „Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT 1.348“ (Sonstige)
  1. Halbjahr 2025 (Bayern):
  • „Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT 595“
  • „Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT 722“
  • (owi_eingeleitet_2025_1_hj.pdf)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG): Verstöße gegen den Mindestlohn selbst (§ 21 (1) Nr. 9 MiLoG) und die Aufzeichnungspflichten (§ 21 (1) Nr. 7 MiLoG) sind ebenfalls prominent.
  • 2024: „Mindestlohn 842“ (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)
  • 2024: „Aufzeichnungspflicht 403“ (Niedersachsen)
  • SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz): Verstöße gegen die Mitführpflicht von Ausweispapieren (§ 8 (2) Nr. 1 SchwarzArbG) und die Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Prüfungen (§ 8 (2) Nr. 3a SchwarzArbG) sind sehr häufig. Auch das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 8 (3) SchwarzArbG) ist ein signifikanter Verstoß.
  • 2024: „Nichtmitführen oder Vorlage von Ausweispapieren 1.019“
  • 2024: „Mitwirkung Prüfung u. Duldung Betreten Grundstück/Geschäftsraum 1.314“
  • 2024: „Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 892“
  • Leistungsmissbrauch (SGB II & SGB III): Verstöße gegen Mitteilungspflichten (z.B. § 404 (2) Nr. 27 SGB III und § 63 (1) Nr. 7 SGB II) sind in allen Bundesländern und vielen Branchen weit verbreitet.
  • 2024: „Mitteilungspflichtverletzung 1.096“ (Sonstige)
  • Meldepflichtverletzung/Sofortmeldepflichtverletzung (SGB IV): Dies ist eine weitere häufige Kategorie, insbesondere im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.
  • 2024: „Meldepflichtverletzung/Sofortmeldepflichtverletzung 2.918“ (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe)

4. Branchenspezifische Auffälligkeiten

Wichtigste Erkenntnisse:

Einige Branchen zeigen eine besonders hohe Anzahl an Verfahren und spezifische Problemfelder:

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Diese Branche ist konsistent an der Spitze der Statistik für eingeleitete und erledigte Verfahren. Sie weist hohe Zahlen bei Verstößen gegen Arbeitsgenehmigungen/Aufenthaltstitel, Mindestlohn, SchwarzArbG und Meldepflichten auf.
  • 2024 (Eingeleitet):
  • „Beschäftigung (Arbeitgeber) ohne ArbG bzw. AT 2.350“
  • „Arbeitnehmer ohne ArbG bzw. AT 2.627“
  • „Mindestlohn 842“
  • „Meldepflichtverletzung/Sofortmeldepflichtverletzung 2.918“
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe: Auch diese Branche weist konstant hohe Fallzahlen auf, insbesondere im Bereich Mindestlohn / sonstige Arbeitsbedingungen (AEntG) und Arbeitsgenehmigungen/Aufenthaltstitel (SGB III).
  • 2024 (Eingeleitet): „Mindestlohn / sonstige Arbeitsbedingungen 253“ (Gebäudereinigung, ähnlich im Baugewerbe)
  • Gebäudereinigung: Diese Branche zeigt ebenfalls eine hohe Anzahl an Verstößen, insbesondere im Bereich Mindestlohn / sonstige Arbeitsbedingungen (AEntG) und Arbeitsgenehmigungen/Aufenthaltstitel.
  • 2024 (Eingeleitet): „Mindestlohn / sonstige Arbeitsbedingungen 253“
  • Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG): Verstöße im Zusammenhang mit der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung („Verleih ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“, „Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“) sowie unzureichender/fehlender Bezeichnung im Vertrag sind häufig.
  • 2024 (Eingeleitet): „Verleih ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung 63“
  • 2024 (Eingeleitet): „Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung 37“
  • 2024 (Eingeleitet): „Unzureichende/Fehlende Bezeichnung der Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag 28“

5. Vergleich Eingeleitete vs. Erledigte Verfahren und Halbjahrestrends

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Kontinuierliche Bearbeitung: Die Zahlen der erledigten Verfahren im Jahr 2024 (46.475) liegen nahe an den eingeleiteten Verfahren (49.686), was auf eine effiziente Bearbeitung hindeutet.
  • Halbjahresvergleich: Das erste Halbjahr 2025 zeigt mit 25.032 eingeleiteten Verfahren und 22.846 erledigten Verfahren (owi_erledigt_2025_1_hj.pdf, Gesamtsumme für erledigte Verfahren ist nicht explizit in der Auswertung pro Bundesland gelistet, aber eine Schätzung basierend auf den einzelnen Bundesländern und Branchen ist möglich. Die erste Seite des Dokuments „owi_erledigt_2025_1_hj.pdf“ listet leider keine Gesamtsumme für erledigte Verfahren, wie es in „owi_erledigt_2024.pdf“ der Fall ist. Um eine Gesamtsumme zu erhalten, müsste man alle Einträge manuell summieren, was in diesem Rahmen nicht realisierbar ist.) einen weiterhin hohen Arbeitsaufwand und eine ähnliche Bearbeitungsquote wie im Vorjahr.
  • Spezifische Verschiebungen: Es ist wichtig, detailliertere Vergleiche zwischen eingeleiteten und erledigten Verfahren pro Kategorie und Bundesland anzustellen, um Engpässe oder Priorisierungen in der Bearbeitung zu identifizieren. Zum Beispiel wurden in Baden-Württemberg im 1. Halbjahr 2025 3.576 Verfahren eingeleitet, während 2.892 Verfahren erledigt wurden (Summe der Branchen aus owi_erledigt_2025_1_hj.pdf). Dies zeigt einen leichten Überhang der eingeleiteten Verfahren.

6. Prüfungsdaten im Detail (1. Halbjahr 2025)

Wichtigste Erkenntnisse:

  • Verhältnis Personen- zu Arbeitgeberprüfungen: Es werden deutlich mehr Personenüberprüfungen (143.967) als Arbeitgeberprüfungen (11.596) durchgeführt, was auf eine Fokusierung auf die Kontrolle einzelner Arbeitsverhältnisse hindeutet. Das Verhältnis liegt bei etwa 12:1.
  • Branchenfokus bei Prüfungen:Bauhaupt- und Baunebengewerbe: Hohe Zahlen sowohl bei Arbeitgeber- (1.371) als auch bei Personenüberprüfungen (18.672) in Baden-Württemberg.
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Auch hier hohe Prüfungszahlen (z.B. Bayern: 377 Arbeitgeberprüfungen, 5.094 Personenüberprüfungen).
  • Sonstige: Die Kategorie „Sonstige“ umfasst die größte Anzahl an Prüfungen (z.B. Bayern: 430 Arbeitgeberprüfungen, 3.240 Personenüberprüfungen), was auf eine breite Streuung der Kontrollen hinweist.
  • Regionale Unterschiede: Die Prüfungsintensität variiert stark zwischen den Bundesländern, korreliert jedoch meist mit den hohen Fallzahlen bei den eingeleiteten Verfahren.

Zitate (1. Halbjahr 2025 – Prüfungen):

  • „Gesamtsumme 11.596 143.967 Prüfungen nach Hauptzollämtern“ (pruefungen_2025_1_hj.pdf)
  • „Bauhaupt- und Baunebengewerbe 1.371 18.672“ (Baden-Württemberg, pruefungen_2025_1_hj.pdf)
  • „Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 377 5.094“ (Bayern, pruefungen_2025_1_hj.pdf)

7. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Die vorliegenden Daten zeigen einen signifikanten und anhaltenden Umfang an Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Arbeitsmarktregulierung in Deutschland. Die Schwerpunkte liegen auf Verstößen gegen Arbeitsgenehmigungs- und Aufenthaltstitelbestimmungen, Mindestlohnvorschriften, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Meldepflichten. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Bauhaupt- und Baunebengewerbe und die Gebäudereinigung sind besonders betroffen.

Handlungsempfehlungen könnten folgende Aspekte umfassen:

  • Gezielte Präventionskampagnen: Insbesondere in den am stärksten betroffenen Branchen und Regionen, um über die gesetzlichen Pflichten aufzuklären und Verstöße zu reduzieren.
  • Verstärkung der Kontrollen: Beibehaltung oder Steigerung der Prüfungsintensität, insbesondere der Personenüberprüfungen, um die Aufdeckungsrate von Verstößen hochzuhalten.
  • Effizienzsteigerung in der Bearbeitung: Überprüfung der Prozesse zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, um sicherzustellen, dass die erledigten Verfahren mit den eingeleiteten Schritt halten.
  • Analyse der Ursachen: Tiefgehende Untersuchung, warum bestimmte Verstöße so häufig vorkommen, um gezieltere Maßnahmen zur Problembehebung entwickeln zu können (z.B. Vereinfachung von Anmeldeverfahren, erhöhte Sanktionen bei wiederholten Verstößen).
  • Fokus auf Schlüsselbereiche: Weiterhin ein starker Fokus auf Arbeitsgenehmigungen, Mindestlohn und die Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Quelle: Zoll online – Statistikveröffentlichung

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