Antwort der Bundesregierung (Drucksache 21/1207)
Das Dokument ist die offizielle Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion. Die Anfrage befasst sich mit der Arbeit des Bundesopferbeauftragten für die Betreuung von Betroffenen terroristischer und extremistischer Anschläge im Inland seit dem letzten Abschlussbericht im November 2021.
1. Betreute Anschläge seit dem Bericht von 2021
Seit dem letzten Bericht hat der Bundesopferbeauftragte die Betreuung von Betroffenen folgender terroristischer oder extremistischer Anschläge übernommen:
- Messerangriff im ICE 928 bei Regensburg (6. November 2021)
- Messerangriffe in Duisburg (9. und 18. April 2023)
- Messerangriff in Mannheim auf dem Marktplatz (31. Mai 2024)
- Messerangriff in Solingen (23. August 2024)
- Anschlag mit einem Pkw in München (13. Februar 2025)
- Messerangriff in Berlin am Holocaust-Mahnmal (21. Februar 2025)
- Messerangriff in Bielefeld (18. Mai 2025)
Zusätzlich wurde ausnahmsweise die Betreuung der Betroffenen der Amokfahrt auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt (20. Dezember 2024) übernommen. Obwohl diese Tat nicht als Terroranschlag eingestuft wurde, erfolgte die Übernahme aufgrund der besonderen Schwere des Vorfalls auf Bitten des Bundeskanzlers und des Bundesjustizministers.
2. Kriterien für die Übernahme der Betreuung
Die Entscheidung zur Übernahme der Betreuung ist in der Praxis an die Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt (GBA) geknüpft. Dies geschieht, wenn Anhaltspunkte für eine terroristische Motivation oder eine Tat gegen die Sicherheit des Staates vorliegen. Die Amokfahrt von Magdeburg stellt hier eine bewusste Ausnahme dar.
3. Anzahl der Betroffenen und Art der Unterstützung
Die Regierung listet die Gesamtzahl der betreuten Personen pro Vorfall auf:
Anschlag / Tat | Gesamtanzahl der Betroffenen |
Messerangriff im ICE 928 | 184 |
Messerangriffe in Duisburg | 84 |
Messerangriff in Mannheim | 20 |
Messerangriff in Solingen | 128 |
Amokfahrt in Magdeburg | 1.618 |
Anschlag in München | 215 |
Messerangriff in Berlin | 6 |
Messerangriff in Bielefeld | 38 |
Die Form der Unterstützung umfasst:
- Das Büro des Beauftragten kontaktiert die Betroffenen proaktiv.
- Es wird ein psychosoziales Beratungstelefon eingerichtet und die Rufnummer übermittelt.
- Das Büro agiert als Lotse, informiert über Hilfesysteme und vermittelt an die passenden Ansprechpartner.
- Die Betreuung erfolgt per Telefon, E-Mail sowie in persönlichen Gesprächen.
4. Stand der Umsetzung der Vorschläge aus dem Abschlussbericht 2021
Die Regierung geht auf die Vorschläge des früheren Bundesopferbeauftragten ein:
- Ausweitung des Mandats auf Anschläge im Ausland: Dies wird aufgrund fehlender personeller und finanzieller Kapazitäten nicht umgesetzt. Das Mandat wurde im Januar 2022 offiziell auf Anschläge „im Inland“ beschränkt.
- Bessere Ausstattung des Büros: Die personelle und strukturelle Aufstellung wird derzeit überprüft.
- Einführung eines Fachanwalts für Opferrechte: Dies liegt in der Zuständigkeit der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, die bisher keine Mehrheit dafür gefunden hat.
- Übernahme von Fahrtkosten für psychosoziale Prozessbegleitung: Das Bundesjustizministerium prüft, wie dieses Anliegen umgesetzt werden kann.
- Verbesserung der polizeilichen Arbeit: Beim Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Koordinierungsstelle (KoBe) zur Betreuung von Betroffenen eingerichtet. Zudem wurden Opferschutz und Opferansprache fest in die Aus- und Fortbildung der Bundespolizei und des BKA integriert.
- Zuständigkeit der Länder: Bei vielen Vorschlägen – wie der langfristigen Finanzierung von Opferhilfeeinrichtungen, der Einrichtung von Opferfonds in allen Bundesländern oder der Qualitätsoffensive in den Versorgungsämtern – verweist die Bundesregierung auf die föderale Zuständigkeit der Länder.
- Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV): Die Regierung verteidigt die Entscheidung, dass die Länder für die Umsetzung zuständig sind. Sie betont, dass das neue Recht erhebliche Vorteile für Opfer bietet, da es unabhängig von einer Verurteilung oder der Zahlungsfähigkeit des Täters greift.