Die Sondervermögen des Bundes

Einblick in die Welt der „Nebenhaushalte“

Der Deutsche Bundestag plant im Herbst die Verabschiedung eines neuen Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, das bis zu 500 Milliarden Euro für Investitionen in die Infrastruktur und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 bereitstellen soll. Davon sollen 100 Milliarden Euro an die Bundesländer für deren Infrastrukturprojekte fließen. Zudem sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren (bis 2034) jährlich zehn Milliarden Euro aus diesem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) überführt werden, um zusätzliche Klimaschutzinvestitionen zu ermöglichen. Der Wirtschaftsplan des neuen Sondervermögens wird ab 2025 in Anlage 2 des Einzelplans 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) geführt.

Allgemeine Definition und Rechtsgrundlage

Sondervermögen sind vom regulären Bundeshaushalt abgesonderte Teile des Bundesvermögens mit eigener Wirtschaftsführung. Sie werden auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet, um spezifische Aufgaben des Bundes zu erfüllen. Das geplante Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität wäre das 27. Sondervermögen des Bundes. Bei Treuhandvermögen handelt es sich um Sondervermögen, die von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden.

Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung (4)

Diese vier Sondervermögen dürfen selbst Kredite aufnehmen:

  1. Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)
  • Errichtet: 2008 (Finanzkrise)
  • Zweck: Stabilisierung des Finanzmarkts durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und Stärkung der Eigenkapitalbasis von Finanzunternehmen.
  • Verwaltung: Finanzagentur des Bundes (Ressort Finanzministerium)
  • Stand Ende 2024:
    • Vermögen: 59,1 Mrd. €
    • Schulden: 80,2 Mrd. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 60
  1. Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)
  • Errichtet: 2009 (Pakt für Beschäftigung und Stabilität)
  • Zweck: Konjunkturbelebung (seit 2012 keine neuen Auszahlungen mehr)
  • Verwaltung: Finanzagentur des Bundes (Ressort Finanzministerium)
  • Stand Ende 2022:
    • Vermögen: 1,03 Mrd. €
    • Schulden: 18,1 Mrd. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 60
  1. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
  • Errichtet: 2020 (Corona-Pandemie)
  • Zweck: Überwindung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher oder infrastruktureller Bedeutung.
  • Verwaltung: Finanzagentur des Bundes (Ressort Finanzministerium)
  • Stand Ende 2024:
    • Vermögen: 22,6 Mrd. €
    • Schulden: 22,3 Mrd. €
  • WSF Energiekrise (2022): Wurde 2023 aufgelöst; Vermögen (20,6 Mrd. €) und Schulden (71,7 Mrd. €) wurden in den Bundesschuldenplan (Einzelplan 32) überführt.
  1. Sondervermögen Bundeswehr
  • Errichtet: 2022 (nach russischem Angriff auf die Ukraine)
  • Zweck: Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit; Finanzierung von Rüstung, Munition, IT, Infrastruktur und Schlüsseltechnologien.
  • Kreditvolumen: Bis zu 100 Mrd. €
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Stand Ende 2024:
    • Vermögen: 0 €
    • Schulden: 23 Mrd. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 14 (Bundesverteidigungsministerium)

Weitere Sondervermögen (ohne Kreditermächtigung)

Klima- und Transformationsfonds (KTF)

  • Errichtet: 2011 als „Energie- und Klimafonds“, 2022 umbenannt
  • Zweck: Förderung der Klimaneutralität und Transformation der Wirtschaft
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Finanzierung (2025):
  • Rücklage: 317 Mio. €
  • Emissionshandel: 6,7 Mrd. €
  • CO₂-Bepreisung: 15,4 Mrd. €
  • Zusätzlich: 10 Mrd. € jährlich aus neuem Sondervermögen (geplant)
  • Kein echtes Fondsvermögen
  • Wirtschaftsplan: Anlage 3, Einzelplan 60

Aufbauhilfe (Hochwasser 2013)

  • Zweck: Schadensbeseitigung nach Hochwasser 2013
  • Finanzierung: 8 Mrd. € (Bund), 3,25 Mrd. € (Länder)
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Stand Ende 2023: 7,3 Mrd. € ausgezahlt; 1,75 Mrd. € Rückfluss in Haushalt
  • Kein eigenes Vermögen/Schulden
  • Wirtschaftsplan: Anlage 4, Einzelplan 60

Aufbauhilfe 2021 (Starkregen/Hochwasser)

  • Zweck: Wiederaufbau in Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen
  • Finanzierung: 30 Mrd. € (Bund), 50 % Länderbeteiligung bei Infrastruktur
  • Bereits ausgezahlt bis Mai 2025: 4,74 Mrd. €
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Kein eigenes Vermögen/Schulden
  • Wirtschaftsplan: Anlage 6, Einzelplan 60

Kinderganztagsbetreuung

  • Errichtet: 2020
  • Zweck: Förderung des Ausbaus ganztägiger Betreuung für Grundschulkinder
  • Laufzeit: bis Mitte 2028
  • Verwaltung: Bundesfamilienministerium
  • Wirtschaftsplan: Anlage 3, Einzelplan 17

Kinderbetreuungsausbau

  • Errichtet: 2007
  • Zweck: Förderung der Kinderbetreuung (unter 3 Jahren und bis Schuleintritt)
  • Programme: 5 Investitionsprogramme (letztes bis 30.06.2024)
  • Verwaltung: Bundesfamilienministerium
  • Wirtschaftsplan: Anlage 2, Einzelplan 17

Revolvingfonds

  • Errichtet: 1974
  • Zweck: Förderung der freien Wohlfahrtspflege durch zinslose Darlehen
  • Verwaltung: Bundesfamilienministerium
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 178,1 Mio. €
  • Schulden: 0 €

Kommunalinvestitionsförderungsfonds

  • Errichtet: 2015 (aufgestockt auf 7 Mrd. € 2016)
  • Zweck: Förderung finanzschwacher Kommunen (Infrastruktur bis 2023, Schulsanierung bis 2025)
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Kein eigenes Vermögen/Schulden
  • Wirtschaftsplan: Anlage 5, Einzelplan 60

Vorsorge für inflationsindexierte Bundeswertpapiere

  • Errichtet: 2009
  • Zweck: Ausgleich der Inflationsdifferenz bei Rückzahlung inflationsindexierter Anleihen
  • Verwaltung: Bundesfinanzministerium
  • Kein eigenes Vermögen/Schulden

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)

  • Errichtet: 1998
  • Zweck: Entschädigung von Gläubigern bei Insolvenz von Wertpapierinstituten
  • Verwaltung: KfW (Ressort Finanzministerium)
  • Beiträge: Pflicht für Wertpapierunternehmen
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 28,6 Mio. €
  • Schulden: 4,4 Mio. €

Ausgleichsfonds für schwerbehinderte Menschen

  • Errichtet: 1988
  • Zweck: Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
  • Finanzierung: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe
  • Verwaltung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 116,2 Mio. €

Bundeseisenbahnvermögen

  • Errichtet: 1994 (Bahnreform)
  • Zweck: Betreuung von DB-Personal, Verwaltung nicht bahnnotwendiger Liegenschaften
  • Verwaltung: Bundesbehörde in Bonn (Ressort Verkehrsministerium)
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 535,6 Mio. €
  • Schulden: 18,9 Mio. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 12

Deutscher Binnenschifffahrtsfonds

  • Errichtet: 2002
  • Zweck: Förderung der Binnenschifffahrt
  • Verwaltung: Generaldirektion Wasser- und Schifffahrt
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 5,3 Mio. €
  • Schulden: 0 €

Entschädigungsfonds

  • Errichtet: 1994
  • Zweck: Entschädigung für Vermögensverluste aus NS- und DDR-Zeit
  • Verwaltung: Bundesamt für zentrale Dienste
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 16 Mio. €
  • Schulden: 1,9 Mio. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 60

Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • Errichtet: 1999
  • Zweck: Schadensausgleich bei landwirtschaftlicher Klärschlammnutzung
  • Beiträge seit 2007 ruhend
  • Verwaltung: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 74,9 Mio. €
  • Schulden: 0 €

ERP-Sondervermögen

  • Errichtet: 1953 (Marshallplan)
  • Zweck: Zinsgünstige Darlehen für Mittelstand, freie Berufe, Stipendien
  • Verwaltung: Bundeswirtschaftsministerium
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 25,1 Mrd. €
  • Schulden: 922,4 Mio. €

Postbeamtenversorgungskasse (BAnstPT)

  • Verwaltung: Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
  • Zweck: Versorgungsleistungen für ehemalige Postbeamte und Hinterbliebene
  • Ressort: Bundesfinanzministerium
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 1,1 Mrd. €
  • Schulden: 3,8 Mrd. €

Zweckvermögen bei der Deutschen Postbank AG

  • Errichtet: 1953
  • Zweck: Früher: Integration von Vertriebenen; heute: Förderung ländlicher Entwicklung und Umweltschutz
  • Verwaltung: Postbank
  • Ressort: Bundeslandwirtschaftsministerium
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 29,1 Mio. €
  • Schulden: 0 €

Zweckvermögen der Landwirtschaftlichen Rentenbank

  • Errichtet: 1952
  • Zweck: Innovationsförderung in Agrarwirtschaft (seit 2005)
  • Verwaltung: Landwirtschaftliche Rentenbank (treuhänderisch)
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 10

Restrukturierungsfonds für Institute

  • Errichtet: 2010
  • Zweck: Finanzmarktstabilität, Einlagensicherung, Anlegerschutz
  • Verwaltung: BaFin (Ressort Finanzministerium)
  • Beiträge an europäischen Abwicklungsfonds
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 2,6 Mrd. €
  • Schulden: 4,4 Mio. €

Treuhandvermögen für Bergarbeiterwohnungsbau

  • Ältestes Sondervermögen: 1951
  • Besonderheit: Kein eigenes Sondervermögen des Bundes (Treuhandverwaltung)
  • Förderung eingestellt 1996, seitdem Abwicklung
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 334,9 Mio. €
  • Verbindlichkeiten: 334,6 Mio. €

Versorgungsrücklage des Bundes

  • Errichtet: 1999
  • Zweck: Sicherung der Versorgungsleistungen bei demografischem Wandel
  • Ab 2032: Entlastung der Versorgungsausgaben
  • Verwaltung: Bundesverwaltungsamt (Mittel bei Bundesbank)
  • Ressort: Bundesinnenministerium
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 23,3 Mrd. €
  • Zuführung: 1,4 Mrd. €
  • Wirtschaftsplan: Anlage 1, Einzelplan 6

Versorgungsfonds des Bundes

  • Errichtet: 1999
  • Zweck: Finanzierung von Versorgungsleistungen für Beamte, Richter, Soldaten
  • Verwaltung: Deutsche Bundesbank (Ressort Bundesinnenministerium)
  • Stand Ende 2024:
  • Vermögen: 16,1 Mrd. €
  • Zuführung: 2,3 Mrd. €
  • Keine Schulden
  • Wirtschaftsplan: Anlage 2, Einzelplan 6

Aufgelöste Sondervermögen (2024)

  1. Sondervermögen Digitale Infrastruktur
  • Bestand: 2018 bis 30. März 2024
  • Rücklagen wurden in den Bundeshaushalt überführt
  1. Fonds nach § 5 Mauergrundstücksgesetz
  • Errichtet: 1996
  • Aufgelöst: 31. Januar 2024
  • Zweck: Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Projekte in den neuen Bundesländern

Fazit

Die Sondervermögen des Bundes dienen der gezielten und oft zeitlich befristeten Finanzierung spezifischer staatlicher Aufgaben – von Krisenbewältigung (Finanzkrise, Corona, Krieg) über Infrastruktur und Klimaschutz bis hin zu sozialen und wirtschaftlichen Förderprogrammen. Sie ermöglichen eine flexible Haushaltsführung, sind jedoch Gegenstand kritischer Diskussionen hinsichtlich Haushaltstransparenz und Schuldenregel. Mit dem geplanten Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität soll ein weiterer Meilenstein in der langfristigen Transformation Deutschlands gesetzt werden.

(Quelle: Deutscher Bundestag, Stand: 22.08.2025)


Unter Vermögen und Schulden im Zusammenhang mit den Sondervermögen des Bundes versteht man zwei zentrale bilanzielle Größen, die den finanziellen Zustand eines Sondervermögens beschreiben. Diese Begriffe orientieren sich an den Grundsätzen der öffentlichen Buchführung und werden im vorliegenden Dokument des Deutschen Bundestags verwendet, um den Stand der verschiedenen Sondervermögen transparent darzustellen.

1. Vermögen

Das Vermögen eines Sondervermögens umfasst alle finanziellen Mittel und wertmäßigen Bestände, die dem Sondervermögen tatsächlich zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um:

  • Geldbestände (z. B. Einlagen bei der Bundesbank oder anderen Kreditinstituten),
  • Forderungen (z. B. Rückzahlungen aus Darlehen, die vergeben wurden),
  • Investitionen oder Kapitalanlagen (z. B. Wertpapiere oder andere Vermögenswerte),
  • sowie Rücklagen, die aus früheren Zuweisungen oder Erträgen entstanden sind.

Beispiele aus dem Dokument:

  • Das ERP-Sondervermögen hatte Ende 2024 ein Vermögen von 25,1 Milliarden Euro – dies entspricht den Mitteln, die aus dem Marshallplan stammen und heute für zinsgünstige Darlehen an Unternehmen genutzt werden.
  • Der Kommunalinvestitionsförderungsfonds verfügt über kein eigenes Vermögen, da die Mittel direkt aus dem Bundeshaushalt fließen und nicht vorab angelegt oder angehäuft werden.

Das Vermögen zeigt also, wie viel finanzielle Kraft ein Sondervermögen aktuell besitzt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

2. Schulden

Die Schulden eines Sondervermögens bezeichnen die Verbindlichkeiten, die es gegenüber Dritten oder gegenüber dem Bundeshaushalt hat. Diese entstehen insbesondere dann, wenn das Sondervermögen eigene Kredite aufnehmen darf, um seine Aufgaben zu finanzieren.

Schulden können bestehen aus:

  • Aufgenommenen Krediten (z. B. durch Anleihen oder Darlehen),
  • Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen,
  • oder offenen Verpflichtungen aus Garantien oder Haftungen.

Wichtig: Nur vier Sondervermögen haben eine eigene Kreditermächtigung, d. h., sie dürfen selbst Schulden machen:

  1. Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS)
  2. Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)
  3. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)
  4. Sondervermögen Bundeswehr

Beispiele aus dem Dokument:

  • Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) hatte Ende 2024 ein Vermögen von 59,1 Mrd. €, aber Schulden von 80,2 Mrd. € – das bedeutet, er hat mehr Schulden, als er Vermögen besitzt. Die Differenz wird durch künftige Erträge oder Rückflüsse ausgeglichen.
  • Das Sondervermögen Bundeswehr hatte Ende 2024 kein Vermögen, aber Schulden von 23 Mrd. € – diese entstanden, weil bereits Kredite für Rüstungsinvestitionen aufgenommen wurden, die Mittel aber noch nicht vollständig ausgezahlt oder angelegt sind.
  • Der Revolvingfonds hat keine Schulden, da er nur aus bestehenden Mitteln zinslose Darlehen vergibt und keine Kredite aufnimmt.

Zusammenhang: Bilanzgleichung

Grundsätzlich gilt für jedes Sondervermögen die einfache bilanzielle Gleichung:

Vermögen = Eigenkapital + Schulden

Da viele Sondervermögen keine klassische Eigenkapitalrechnung führen, wird oft nur Vermögen minus Schulden betrachtet, um die Nettolage zu ermitteln.

Besonderheiten im Kontext der Sondervermögen

  • Kein Vermögen oder keine Schulden: Viele Sondervermögen (z. B. Aufbauhilfe, Kinderbetreuungsausbau) dienen lediglich als Zweckfonds, aus denen Mittel direkt an Empfänger fließen. Sie sammeln kein Geld an und nehmen keine Kredite auf – daher haben sie weder eigenes Vermögen noch Schulden.
  • Treuhandvermögen: Bei Treuhandvermögen (z. B. Bergarbeiterwohnungsbau) wird das Vermögen von externen Stellen verwaltet, bleibt aber Teil des Bundesvermögens.
  • Haushaltsunabhängigkeit: Die Trennung von Vermögen und Schulden in Sondervermögen ermöglicht eine zielgerichtete, haushaltsunabhängige Finanzierung, ohne den regulären Bundeshaushalt (gemäß Schuldenbremse) zu belasten – zumindest rechnerisch.

Fazit

  • Vermögen = Was dem Sondervermögen gehört oder zur Verfügung steht (Geld, Forderungen, Anlagen).
  • Schulden = Was das Sondervermögen schuldet (aufgenommene Kredite, Verbindlichkeiten).

Diese beiden Größen zeigen, ob ein Sondervermögen finanziell gesund, belastet oder rein zweckfinanziert ist. Sie sind entscheidend für die Einschätzung der finanziellen Tragfähigkeit und der langfristigen Planung staatlicher Sonderaufgaben.

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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater