Dop­pel­be­steue­rung von Divi­den­den

Dop­pel­te Besteue­rung von Divi­den­den: Wie der Staat an Unter­neh­mens­ge­win­nen und Anle­gern ver­dient

In der Finanz­welt sind Divi­den­den und Akti­en­kur­se zen­tra­le Kenn­zah­len für Inves­to­ren. Sie reflek­tie­ren nicht nur die Pro­fi­ta­bi­li­tät eines Unter­neh­mens, son­dern auch den direk­ten Ertrag für Aktio­nä­re. Doch in der Dis­kus­si­on über die Aus­schüt­tung von Divi­den­den wird oft ein wich­ti­ger Punkt über­se­hen: Unter­neh­mens­ge­win­ne wer­den bereits vor der Aus­schüt­tung an die Inves­to­ren stark besteu­ert. Die­se dop­pel­te Besteue­rung führt dazu, dass von einem ursprüng­li­chen Gewinn nur ein Bruch­teil beim Anle­ger ankommt.

In die­sem Bei­trag erklä­ren wir Schritt für Schritt, wie die Besteue­rung in Deutsch­land funk­tio­niert, war­um der Inves­tor weni­ger erhält als gedacht und wie sich die Situa­ti­on im inter­na­tio­na­len Ver­gleich, ins­be­son­de­re in den USA, dar­stellt.

1. Besteue­rung auf Unter­neh­mens­ebe­ne

Bevor ein Unter­neh­men Gewin­ne aus­schüt­ten kann, müs­sen die­se auf Unter­neh­mens­ebe­ne ver­steu­ert wer­den. In Deutsch­land betrifft dies haupt­säch­lich zwei Steu­er­ar­ten:

  • Kör­per­schaft­steu­er:
  • Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wie GmbHs und AGs zah­len eine Kör­per­schaft­steu­er in Höhe von 15 % des zu ver­steu­ern­den Gewinns.
  • Hin­zu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5 % der Kör­per­schaft­steu­er. Das ergibt eine effek­ti­ve Steu­er­last von 15,825 %.
  • Gewer­be­steu­er:
  • Die Gewer­be­steu­er vari­iert je nach Gemein­de, da der Hebe­satz indi­vi­du­ell fest­ge­legt wird. Im bun­des­wei­ten Durch­schnitt liegt die Gewer­be­steu­er bei etwa 14 %.

Zusam­men­ge­fasst: Ein Unter­neh­men zahlt bereits rund 30 % Steu­ern auf sei­nen Gewinn, bevor die­ser über­haupt an die Aktio­nä­re aus­ge­schüt­tet wird.

2. Besteue­rung auf Anle­ge­r­ebe­ne

Nach­dem das Unter­neh­men sei­nen Gewinn ver­steu­ert hat und eine Aus­schüt­tung als Divi­den­de an die Aktio­nä­re vor­nimmt, greift der Staat erneut zu:

  • Abgel­tung­s­teu­er:
  • Divi­den­den unter­lie­gen der Abgel­tung­s­teu­er in Höhe von 25 %.
  • Hin­zu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 % der Abgel­tung­s­teu­er (ins­ge­samt 26,375 %).
  • Optio­nal wird für Kir­chen­steu­er­pflich­ti­ge auch die Kir­chen­steu­er erho­ben.

Ergeb­nis: Die bereits ver­steu­er­ten Unter­neh­mens­ge­win­ne wer­den auf Anle­ge­r­ebe­ne erneut besteu­ert.

3. Bei­spiel­rech­nung zur Steu­er­be­las­tung

Betrach­ten wir ein ein­fa­ches Bei­spiel: Ein Unter­neh­men erzielt einen Gewinn von 1.000 Euro.

Unter­neh­mens­ebe­ne:

  • Kör­per­schaft­steu­er + Soli: 15,825 % von 1.000 Euro = 158,25 Euro
  • Gewer­be­steu­er: ca. 17,15 % von 1.000 Euro = 171,50 Euro
  • Ver­blei­ben­der Gewinn (Aus­schüt­tung): 1.000 — 158,25 — 171,50 = 670,25 Euro

Anle­ge­r­ebe­ne:

  • Abgel­tung­s­teu­er + Soli: 26,375 % von 670,25 Euro = 176,78 Euro
  • Ver­blei­ben­der Betrag für den Anle­ger: 670,25 — 176,78 = 493,47 Euro

Gesamt­steu­er­be­las­tung:

  • Ursprüng­li­cher Gewinn: 1.000 Euro
  • Gesamt­be­las­tung: 1.000 — 493,47 = 506,53 Euro
  • Steu­er­quo­te: 50,65 %

Die­ses Bei­spiel zeigt klar, dass der Inves­tor nur knapp die Hälf­te des ursprüng­li­chen Gewinns erhält. Der Rest fließt an den Staat.

4. Fehl­an­nah­men in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on

In der öffent­li­chen Wahr­neh­mung wird häu­fig argu­men­tiert, dass Unter­neh­men “groß­zü­gig” Divi­den­den aus­schüt­ten, obwohl sie Gewin­ne zurück­hal­ten soll­ten. Dabei wird oft über­se­hen:

  1. Besteue­rung vor der Aus­schüt­tung: Unter­neh­men zah­len bereits hohe Steu­ern auf ihre Gewin­ne.
  2. Zwei­te Steu­er auf Divi­den­den: Anle­ger wer­den zusätz­lich besteu­ert, obwohl die Gewin­ne bereits auf Unter­neh­mens­ebe­ne ver­steu­ert wur­den.

Die Dop­pel­be­steue­rung führt dazu, dass die tat­säch­li­che Steu­er­last auf Unter­neh­mens­ge­win­ne und Divi­den­den erheb­lich ist.

5. Ver­gleich zur Besteue­rung in den USA

In den USA sieht die Besteue­rung von Unter­neh­men anders aus:

  • Kör­per­schaft­steu­er (Bun­des­ebe­ne): Seit der Steu­er­re­form von 2018 liegt der Satz bei 21 %.
  • Zusätz­li­che Steu­ern der Bun­des­staa­ten: Vie­le Bun­des­staa­ten erhe­ben eige­ne Steu­ern von durch­schnitt­lich 4–8 %. Eini­ge Staa­ten wie Texas erhe­ben kei­ne Kör­per­schaft­steu­er.
  • Pass-Through-Enti­ties: Unter­neh­men wie LLCs und S‑Corporations ver­mei­den die dop­pel­te Besteue­rung. Gewin­ne wer­den direkt an die Gesell­schaf­ter wei­ter­ge­lei­tet und nur auf Anle­ge­r­ebe­ne besteu­ert.

Fazit: Die effek­ti­ve Gesamt­steu­er­be­las­tung für Unter­neh­men und Inves­to­ren in den USA vari­iert je nach Bun­des­staat, ist aber ins­ge­samt oft nied­ri­ger als in Deutsch­land.

6. Fazit und Aus­blick

Die dop­pel­te Besteue­rung von Unter­neh­mens­ge­win­nen und Divi­den­den in Deutsch­land führt zu einer erheb­li­chen Gesamt­be­las­tung von rund 50–55 %. Dies wird in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on oft über­se­hen, wenn Unter­neh­men für Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen kri­ti­siert wer­den.

Ein inter­na­tio­na­ler Ver­gleich zeigt, dass Län­der wie die USA durch steu­er­li­che Struk­tu­ren wie Pass-Through-Enti­ties eine gerin­ge­re Gesamt­be­las­tung errei­chen kön­nen. Dies beein­flusst auch die Wett­be­werbs­fä­hig­keit deut­scher Unter­neh­men im glo­ba­len Kon­text.

Aus­blick: Um Inves­ti­tio­nen attrak­ti­ver zu machen und die Steu­er­last zu redu­zie­ren, wären Refor­men der Unter­neh­mens­be­steue­rung ein sinn­vol­ler Schritt.


Divi­den­den sind der Teil des Unter­neh­mens­ge­winns, der nach Abzug aller Steu­ern an die Aktio­nä­re aus­ge­schüt­tet wird. Bevor es zu die­ser Aus­schüt­tung kommt, hat das Unter­neh­men bereits erheb­li­che Steu­ern auf den Gewinn gezahlt, wie die Kör­per­schaft­steu­er und die Gewer­be­steu­er. Anschlie­ßend wer­den die Divi­den­den beim Aktio­när noch­mals mit der Abgel­tung­s­teu­er besteu­ert.

Ein Ein­griff der Poli­tik in die Divi­den­den­po­li­tik eines Unter­neh­mens käme daher einer Kon­trol­le dar­über gleich, wie ein Arbeit­neh­mer sein bereits ver­steu­er­tes Gehalt ver­wen­den darf. So wie Arbeit­neh­mer frei dar­über ent­schei­den kön­nen, wie sie ihr Ein­kom­men nut­zen, soll­ten auch Unter­neh­men und Aktio­nä­re frei über die Ver­wen­dung der bereits ver­steu­er­ten Gewin­ne ent­schei­den dür­fen. Sol­che Ein­grif­fe könn­ten als unge­recht und unver­hält­nis­mä­ßig betrach­tet wer­den, da sie in die unter­neh­me­ri­sche Frei­heit und die finan­zi­el­le Auto­no­mie der Inves­to­ren ein­grei­fen.

Letzt­lich ste­hen Divi­den­den im Kern für die Wert­schöp­fung und den Erfolg eines Unter­neh­mens, und jeg­li­che poli­ti­sche Ein­mi­schung in die­sen Bereich soll­te gut durch­dacht sein, um Wett­be­werbs­fä­hig­keit und Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft nicht zu gefähr­den.


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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater