Quellen: Auszüge aus Gutachten BfV AfD
1. Einleitung
Das vorliegende Dokument basiert auf Auszügen aus dem „Gutachten BfV AfD“ und fasst die wesentlichen Feststellungen und Bewertungen bezüglich der Alternative für Deutschland (AfD) und ihrer Teilorganisationen, insbesondere der Jungen Alternative (JA), durch die Verfassungsschutzbehörden zusammen. Die Bewertung konzentriert sich auf die Frage, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen und inwieweit sich diese Verdachtsmomente erhärtet haben oder sogar zur Gewissheit verdichtet wurden.
2. Methodische und rechtliche Grundlagen der Beobachtung
- Tatsächliche Anhaltspunkte: Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz setzt das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen bei einem Personenzusammenschluss voraus (§ 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG). Diese Anhaltspunkte können sich aus Meinungsäußerungen und sonstigen Verhaltensweisen ergeben (S. 46).
- Zurechenbarkeit von Aussagen: Verlautbarungen und Aktivitäten maßgeblicher Funktionäre können einem Personenzusammenschluss zugerechnet werden, auch wenn sie nicht den satzungsmäßigen Zielen entsprechen (S. 47). Eine Partei kann beobachtet werden, wenn sie derartige Äußerungen duldet, obwohl Gegenmaßnahmen möglich und zumutbar wären (S. 59). Eine spätere Distanzierung wird als nicht glaubhaft bewertet, wenn frühere Anhaltspunkte abgestritten, verharmlost oder entschuldigt werden (S. 8-9).
- Verdachtsfall versus gesichert extremistisch: Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt explizit den Verdachtsfall. Die Einstufung als „gesichert extremistisch“ erfolgt, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte zur Gewissheit verdichtet haben (S. 55-56). Eine inhaltliche Verschärfung von Positionen kann zu einer solchen Verdichtung führen (S. 56).
- Eigenständige Bewertung des BfV: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nimmt eine eigenständige Bewertung vor und ist nicht an die rechtliche Bewertung der Landesämter gebunden. Es betrachtet die Bestrebungen in den Landesverbänden zusammenfassend hinsichtlich ihrer bundesweiten Relevanz (S. 63).
- Menschenwürde als Schutzgut: Die Garantie der Menschenwürde schützt die personelle Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Die Grenze wird überschritten, „wenn der Einzelne als der (…) herabgewürdigt und vom Schutz der Menschenwürde, die den Einzelnen unabhängig von seinen Eigenschaften oder Leistungen schützt, ausgenommen werden soll.“ (S. 33-34). Insbesondere abwertende Äußerungen, die deutlich machen, „dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte nicht (…)“ zur rechtlich verfassten Gemeinschaft gehören, bieten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die Menschenwürde (S. 38).
- Demokratieprinzip als Schutzgut: Das Demokratieprinzip erfordert die Legitimation staatlicher Gewalt durch das Volk. Die Staatsgewalt darf „niemals als Werkzeug zur Perpetuierung der Herrschaft einer bestimmten Mehrheit dienen.“ (S. 39). Schmähungen in reiner Diffamierungsabsicht, die jeglichen Sachbezug vermissen lassen, können Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellen (S. 40).
3. Hauptthemen und wesentliche Feststellungen
Das Gutachten identifiziert und bewertet verschiedene Bereiche, in denen die AfD und ihre Teilorganisationen potenziell verfassungsfeindliche Bestrebungen zeigen:
- Fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen und Positionen:
- Pauschale Verdächtigung von Ausländern als Kriminelle und deren Verunglimpfung wurde festgestellt (S. 9).
- Die Junge Alternative (JA) wird weiterhin pauschal verdächtigt, u. a. als Kriminelle und (Sexual-)Straftäter (S. 15).
- Das Verwaltungsgericht Köln hat bestätigt, dass sich die Anhaltspunkte für eine ausländer-, insbesondere muslim- und islamfeindliche Agitation der JA zur Gewissheit verdichtet haben (S. 256).
- Das OVG NRW hat festgestellt, dass „konkrete und hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass nach dem politischen Konzept der Klägerin jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll,“ was als Menschenwürdewidrigkeit angesehen wird (S. 256).
- Die Verwendung von Begriffen wie „Bevölkerungsaustausch“ legt den Verdacht nahe, dass maßgebliche Teile der AfD Maßnahmen ergreifen würden, „die deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aufgrund (…) in Frage gestellt wird“ (S. 18).
- Es gibt Belege für fremden- und minderheitenfeindliche Aussagen und Positionen, die im vorangegangenen Unterkapitel ausgewertet wurden (S. 256).
- Ein AfD-Abgeordneter äußerte sich bezüglich Afrikanern und Menschen aus dem Mittleren Osten: „und sie sind hier da weil sie eine gewisse sexuelle Libertinage und sind deshalb da, weil sie anstrengungslos Geld bekommen durch den So(zialstaat) (…) eine strafrechtliche Libertinage in Anspruch nehmen.“ (S. 419).
- Björn Höcke (MdL TH) verwendete die pauschale Stigmatisierung von Zugewanderten als „Plünderer des Sozialstaats“ (S. 420).
- Aussagen, die Zugewanderte pauschal als Straftäter und kriminell darstellen, verletzen die Menschenwürde (S. 437).
- Die AfD-Fraktion im Landtag NRW bediente sich im August 2022 stereotyper Zuschreibungen (S. 438).
- Muslim- und islamfeindliche Aussagen und Positionen:
- Innerhalb der AfD sind explizit auf Musliminnen und Muslime bezogene Positionen zu verzeichnen (S. 439).
- Der starke Verdacht besteht, dass die Gesamtpartei Bestrebungen verfolgt, „die gegen die Menschenwürde von Musliminnen und Muslimen gerichtet sind.“ (S. 440).
- Pauschale negative Werturteile, die Musliminnen und Muslime aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgrenzen und als kriminell, unerwünscht oder nicht integrierbar darstellen, belegen eine muslimfeindliche Einstellung (S. 440).
- Tatsachenwidrige pauschale Verunglimpfungen verletzen die Menschenwürde (S. 441).
- Die Ausübung der Religionsfreiheit von Muslimen wird als Bedrohung dargestellt und es wird behauptet, dass dies zu Konflikten führen wird (S. 443).
- Die Religion wird als Ursache für Gewaltverbrechen dargestellt, während psychische Krankheit als Erklärung abgestritten wird (S. 445).
- Bezeichnung der Bundesrepublik als Diktatur und Diffamierung staatlicher Institutionen:
- Die Bundesrepublik wird im Zusammenhang mit konkreten Sachthemen als Diktatur bezeichnet (S. 959).
- Dies geschieht unter dem Vorwurf angeblich mangelnder Gewaltenteilung bzw. Aushöhlung demokratischer Prozesse (S. 959).
- Auch angebliche Gewaltausübung gegen die Bevölkerung und politische Gegner wird behauptet (S. 960).
- Es gibt eine allgemeine Diffamierung der staatlichen Institutionen (S. 965).
- Vergleiche mit der DDR oder allgemein mit einer Diktatur werden gezogen (S. 956).
- Björn Höcke (MdL TH) sprach in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz von „Ermächtigungsgesetz“ und behauptete, die Bundesrepublik Deutschland setze „den Weg in die dritte Diktatur fort“ (S. 618).
- Die Bezeichnung der Bundesrepublik als „besetztes und unterwandertes Land“ und der Bundesregierung als „globalistische Sprechpuppen“ deutet auf eine Delegitimierung des Staates hin (S. 539-540).
- Die Behauptung, dass die anderen Parteien „Systemparteien“ oder „Kartellparteien“ seien, stellt deren Existenzberechtigung in Frage und damit das Mehrparteiensystem (S. 547).
- Die Bezeichnung als „Blockparteien“ diffamiert das System der Bundesrepublik durch den Vergleich mit Parteien in der DDR (S. 548).
- Äußerungen, die die Bundesrepublik als „Diktatur“, „Regime“ oder „linksgrünes Regime“ bezeichnen, stellen eine verächtlichmachende Bezeichnung und eine Delegitimierung des Staates dar (S. 617).
- Die Behauptung, Deutschland sei „besetzt“ und „unterwandert“, und die Vergleiche mit einer Diktatur sowie die Abwertung der Regierung als „Schwachsinn“ und „dumm“ dienen der Verächtlichmachung und Delegitimierung des Staates (S. 540-541).
- Die Behauptung, Deutschland sei eine „Scheindemokratie“ oder „Diktatur“, ist eine verächtlichmachende Bezeichnung (S. 616).
- Nationalsozialistisch geprägter Sprachgebrauch:
- Das Gutachten spricht von „Nationalsozialistisch geprägtem Sprachgebrauch“ (S. 982).
- Beispiele wie „Systemparteien“, „Lizenzparteien“, „Monopolparteien“, „Lizenzregime“, „Erfüllungspolitiker“/“Erschöpfungspolitiker“, „Plutokraten“/“Lumpokraten“, „Novemberverbrecher“/“Landesverräter“ werden als Parallelen zum NS-Sprachgebrauch genannt (S. 547).
- Die Verwendung des Satzes „Jedem das Seine“ durch einen AfD-Abgeordneten und die Gleichsetzung der Verurteilung Björn Höckes mit NS-Methoden wie „Bücherverbrennungen“ und „Scheiterhaufen“ sind Beispiele für NS-Vergleiche (S. 554).
- Ethnisch-abstammungsmäßige Aussagen und Positionen:
- Es gibt „Ethnisch-abstammungsmäßige Aussagen und Positionen“ (S. 986).
- Die „Konstruktion einer kulturellen Inkompatibilität und Regressivität von Migranten“ wird festgestellt (S. 923).
- Es wird die „Forderung kollektiver Rückführungsmaßnahmen“ genannt (S. 925).
- Johannis F. (MdB, BW) bezeichnete den Familiennachzug als „Kernproblem“ (S. 407).
- Der Begriff „Umvolkung“ wird explizit genannt und die Migration als nicht akzeptabel und staats- und kulturzersetzend bezeichnet (S. 256).
- Die Verwendung von Begriffen wie „Verlust der ‚ethnisch-kulturellen Identität’“ oder das Ende des „deutschen Volkes“ wird gleichgesetzt mit dem Ziel der AfD (S. 113).
- Daniel Friherr von (MdL BB) äußerte, dass er als Rassist bezeichnet werde, „der sich für den Erhalt des eigenen deutschen Volkes“ einsetze, was er als Auszeichnung betrachte. Dies wird als Beleg für die Annahme einer ethnisch begründeten Auflösung des deutschen Volkes durch Migration gewertet (S. 601-602).
- Die Behauptung, Deutschland werde eine „islamische Republik Deutschland“ oder einheimische Deutsche würden „ersetzt“, dient dazu, den Eindruck einer geplanten Zerstörung des deutschen Staates durch Migration zu erwecken (S. 444-445).
- Positionierung zum Nationalsozialismus:
- Es wird geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Relativierung, Verharmlosung oder Leugnung der Verbrechen des Nationalsozialismus vorliegen.
- Hans-Thomas Tillschneider (MdL ST) relativierte die deutsche Schuld am Zweiten Weltkrieg als „gnadenlos“ getilgt durch die Strafe und bezeichnete die Vergangenheit als „Lust“, was eine positive Bewertung des Nationalsozialismus nahelegt (S. 689-690).
- Die pauschale Darstellung der polnischen Reparationsforderungen als unberechtigt und auf Gier basierend, stellt eine Täter-Opfer-Umkehr dar und verharmlost die Verbrechen des NS-Regimes in Polen (S. 691).
- Rechtsstaatsprinzip:
- Es wird geprüft, ob Bestrebungen gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliegen.
- Björn Höcke (MdL TH) forderte die Aussetzung der Europäischen Konvention der Menschenrechte (S. 970).
- Hansjörg Schrade (BW) sprach von „rückgratlosen Marionetten-Richtern“ und forderte, dass sie zur Verantwortung gezogen werden müssten (S. 656).
- Die Forderung nach der Aussetzung der EMRK ist ein starker Anhaltspunkt für Bestrebungen gegen das Rechtsstaatsprinzip (S. 971).
4. Verdichtung zur Gewissheit und Einfluss des Flügels
- Die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD haben sich zur Gewissheit verdichtet (S. 16).
- Der ehemalige „Flügel“ verfügte und verfügt über einen nennenswerten Einfluss in der Gesamtpartei. Verlautbarungen auf allen Parteiebenen, insbesondere aus dem Bundesvorstand, belegen einen strukturellen Rückhalt des Flügels als zentralem Bestandteil der Gesamtpartei (S. 10).
- Die Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch Distanzierungen oder Maßnahmen des Flügels. Ein Ausschluss auf Betreiben des Flügels oder eine Distanzierung von Seiten des Flügels wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich (S. 9).
5. Rechtliche Konsequenzen der Beobachtung
- Wenn tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht und in hinreichender Zahl vorliegen, ist der Verfassungsschutz zur Beobachtung verpflichtet (S. 63).
- Erst bei Verdichtung des Verdachts zur Gewissheit erfolgt die Hochstufung zur „gesichert extremistischen Bestrebung“ (S. 64).
- Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (S. 64). Ein Automatismus besteht weder bei Verdachts- noch bei gesichert extremistischen Fällen (S. 64).
6. Wichtigste Zitate
- „Konstruktion einer kulturellen lnkompatibilität und Regressivität von Migranten“ (S. 923).
- „Forderung kollektiver Rückführungsmaßnahmen“ (S. 925).
- „…wird die Menschenwürde nicht in Frage gestellt. Die Grenze wird aber dann überschritten, wenn der Einzelne als der …“ (S. 33-34).
- „…dass dies in jedem Fall geahndet worden sei. Gegenüber der Presse sei sogar die…“ (S. 8).
- „…würden die früheren Anhaltspunkte abgestritten, verharmlost, bagatellisieit oder entschuldigt, so spreche dies gegen eine glaubhafte Distanzierung.“ (S. 8-9).
- „lnsofern sei zunächst eine pauschale Verdächtigung von Ausländern als Kriminelle und eine Verunglimpfung festzustellen.“ (S. 9).
- „Der Flügel verfüge in der Gesamtpartei auch über einen Einfluss von nennenswertem Gewicht.“ (S. 10).
- „…in der pauschalen, unabhängig von möglichen allgemein geltenden baurechtlichen Vorgaben erhobenen Forderung, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten oder die Religionsfreiheit unter einen „Kulturvorbehalt“ stellen zu wol-|en.“ (S. 20).
- „…so würden Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Migrantinnen und Migranten von Üef JA weiterhin pauschal- u. a. als Kriminelle und (Sexual-) Straftäter” – verdächtigt“ (S. 15).
- „…verbreitet – in der pauschalen, unabhängig von möglichen allgemein geltenden baurechtlichen Vorgaben erhobenen Forderung, den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten oder die Religionsfreiheit unter einen „Kulturvorbehalt“ stellen zu wol-|en.“ (S. 20).
- „…konkrete und hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass nach dem politischen Konzept der Klägerin jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll.“ (S. 256).
- „Offen Umvolkung nennen, egal was man mir dafür nachsagt. Das ist nicht ak-zeptabel.“ (S. 171).
- „…dass dem politischen Gegner die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll.“ (S. 21).
- „Die anderen Parteien, von Hitler ständig als ,Sj/stemparteien‘ verächtlich gemacht, werden heute mit der gleichen Beharrlichkeit als ,Lizenzparteien‘ und ‚Mo-nopolparteien‘ bezeichnet, die Regierung als ,Lizenzregime‘ herabgesetzt…“ (S. 547).
- „…dass einmal dieser Tag, dieser 1. September 2024 von Historikern, die die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einst schreiben werden, als politische Zäsur eingeordnet wird. Es kann sein, dass Historiker in der Zukunft so berichten werden, dass es eine Zeit davor gab und eine Zeit danach. Und die Zeit davor werden sie vielleicht die Zeit der Kartellparteienherrschaft nen-nen.“ (S. 552).
- „1933 ist näher, als du denkst!“ (S. 554).
- „Das Landgericht in Halle, an dessen Fassade der bekannte KZ-Spruch ,Jedem das Seine‘ in Reinform prangt, verurteilt AfD-Mann Höcke zu 13.000 Euro Geld-strafe, weil ein Satz von ihm drei Wörter enthielt, die unbekannteiweise auch die verwendet hatte.“ (S. 554).
- „Es ist ein a(bsolut mild daher-) Tyranei und sie nimmt uns die Freiheit.“ (S. 616).
- „Deutschland au(f dem) Weg in die Diktatur“ (S. 616).
- „…das Infektionsschutzgesetz als „Ermächtigungsgesetz“ und unterstellte der Regierung „fa(schistische Methoden“ und den Aufbau einer „Corona-Diktatur“ bzw. „Klimadikta(tur)“ (S. 618).
- „Vieles ist nicht mehr hinzunehmen. Auch ich persönlich habe vor Richtern ge(äußert): Diese rückgratlosen Marionetten die nicht auf so einem Stuhl sitzen dürfen müssen zur Verantwortung gezogen werden! Ich hoffe diesen Herbst er(hebt sich das Volk und) jagt dieses ganze verlo(rene) Pack endlich zum Teufel!“ (S. 656).
- „Groß War sicherlich die Schuld, aber gnadenlos auch die Strafe – so gnadenlos, daß die Strafe die Schuld gleich welcher Art bis in den letzten Winkel gesühnt und ausgetilgt hat. Wir können das Büßerhemd ein- für allemal ablegen und erhobenen Hauptes allen Völkern dieser Welt gegenübertreten…“ (S. 689).
- „…unsere Vergangen-heit soll uns keine Last mehr sein, sondern eine Lust.“ (S. 689).
- „…den Bau von Moscheen oder Minaretten zu verbieten oder die Religionsfreiheit unter einen „Kulturvorbehalt“ stellen zu wollen“ (S. 20).
7. Schlussfolgerung (Basierend auf den vorliegenden Auszügen)
Die vorliegenden Auszüge des Gutachtens liefern detaillierte Belege dafür, dass die Verfassungsschutzbehörden erhebliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD und ihrer Teilorganisationen sehen. Die Bewertung stützt sich auf eine Vielzahl von Aussagen und Positionen maßgeblicher Funktionäre, die als fremden-, minderheiten-, muslim- und islamfeindlich sowie als gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gerichtet interpretiert werden. Insbesondere die Verdichtung der Anhaltspunkte zur Gewissheit im Falle der Jungen Alternative und die Feststellung, dass maßgebliche Teile der AfD rassistische oder menschenwürdewidrige Ansichten vertreten, sind zentrale Punkte. Die fortwährende Nutzung nationalsozialistisch geprägten Sprachgebrauchs und die Relativierung historischer Schuld tragen ebenfalls zur Gesamtbewertung bei. Das Gutachten betont die Eigenständigkeit der Bewertung durch das BfV und die rechtlichen Grundlagen für die Beobachtung, einschließlich der Möglichkeit, nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, sobald sich die Verdachtsmomente zur Gewissheit verdichtet haben.