Die vorliegende Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bietet einen detaillierten Überblick über die Regelungen zur Kindergeldzahlung in Deutschland. Sie richtet sich an Abgeordnete und unterstützt sie bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Die Ausführungen geben den Stand vom 17. Juli 2025 wieder und stellen keine offizielle Position des Deutschen Bundestages dar, sondern unterliegen der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser.
[Es ist ungewöhnlich, dass ein Dokument der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages in Englisch verfasst ist. Normalerweise sind diese Fachgutachten und Kurzinformationen auf Deutsch, da sie primär für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und die deutsche parlamentarische Verwaltung bestimmt sind. Warum könnte dieses Dokument dennoch auf Englisch verfasst sein? Welcome?]
1. Rechtsgrundlagen für das Kindergeld
In Deutschland gibt es zwei zentrale Rechtsgrundlagen für die Auszahlung von Kindergeld:
- §§ 62 bis 78 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (EStG)
– Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Entlastung für Eltern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind.
– Das Kindergeld wird als „steuerliche Entlastung“ betrachtet und ist kein klassisches Sozialleistung. - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
– Dieses Gesetz regelt das Kindergeld als Sozialleistung für Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, insbesondere für im Ausland lebende Personen mit bestimmten Bezügen nach Deutschland.
2. Anspruchsberechtigte Personen
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG):
- Deutsche Staatsbürger: Haben Anspruch, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt (unbeschränkte Steuerpflicht).
- Schweizer Staatsbürger und EU-/EWR-Bürger: Können Kindergeld erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Anspruch entsteht ab dem vierten Monat nach Einrichtung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
- Drittstaatsangehörige: Haben Anspruch, wenn sie in Deutschland leben und eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen.
- Bestimmte Staatsangehörige (z. B. aus der Türkei): Können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben, abhängig von supranationalen oder völkerrechtlichen Abkommen.
- Anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber: Können Kindergeld erhalten, wenn ihr Status rechtskräftig feststeht.
Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG):
Das BKGG gilt für Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, aber bestimmte Verbindungen zum deutschen Sozial- oder Steuersystem haben:
- Personen, die in Deutschland beschäftigungs- oder selbständig tätig sind.
- Entwicklungshelfer, die in Deutschland versichert sind.
- Ehepartner oder Lebenspartner von NATO-Soldaten mit Wohnsitz in Deutschland und Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates.
- Personen, die aus anderen Gründen Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen.
3. Anspruchsvoraussetzungen für das Kind
Das Kind muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Es hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz.
- Es ist unter 18 Jahre alt → dann besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld.
- Ab 18 Jahren kann das Kindergeld weiter gezahlt werden, wenn das Kind:
- arbeitssuchend ist,
- eine berufliche Ausbildung absolviert,
- freiwillig tätig ist (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, FSJ),
- oder eine schulische Ausbildung fortsetzt.
- Die Altersgrenze beträgt:
- bis 21 Jahre ohne Einschränkung bei Ausbildung oder Arbeitssuche,
- bis 25 Jahre, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet.
- Über 25 hinaus wird Kindergeld nur weiter gezahlt, wenn das Kind behindert ist und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
4. Höhe des Kindergelds ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt das monatliche Kindergeld:
- 255 Euro pro Kind und Monat, unabhängig davon, ob nach dem EStG oder BKGG gezahlt wird.
- Die Höhe ist unabhängig von der Anzahl der Kinder – es gibt keine Staffelung je nach Kinderzahl (im Gegensatz zu früheren Regelungen).
- Es besteht keine Einkommens- oder Vermögensprüfung – das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt.
5. Antrags- und Auszahlungsverfahren
- Antragstellung: Erfolgt schriftlich (Papierform oder digital). Digitale Anträge werden ausdrücklich empfohlen.
- Einmaliger Antrag: Es genügt ein Antrag pro Kind bis zum 18. Lebensjahr. Danach kann der Antrag verlängert werden, wenn der Anspruch weiter besteht (z. B. wegen Ausbildung).
- Auszahlung: Wird monatlich durch die Familienkasse (Teil der Bundesagentur für Arbeit) überwiesen.
6. Kindergeld als steuerliche Entlastung (EStG)
- Kindergeld nach dem EStG ist keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Entlastung.
- Der Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Existenzminimum eines Kindes vom Einkommen der Eltern steuerlich freigestellt werden muss.
- Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob für die Eltern der Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder das monatliche Kindergeld günstiger ist (Günstigerprüfung).
- Ist der Kinderfreibetrag steuerlich vorteilhafter, wird dieser angerechnet und das bereits gezahlte Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet.
- Ist das Kindergeld vorteilhafter, behalten die Eltern das Kindergeld und müssen keine Rückzahlung leisten.
- In der Praxis erhalten die meisten Familien das Kindergeld, da es oft die günstigere Option ist.
7. Weitere Leistungen für bedürftige Familien
Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zusätzliche Unterstützungsleistungen:
Kinderzuschlag (Kiz) gemäß § 6a BKGG
- Für Eltern, deren Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht ausreicht, um den Bedarf der gesamten Familie zu decken.
- Maximal 297 Euro pro Kind und Monat (Stand 2025).
- Voraussetzungen:
- Das Kind ist unter 25 Jahre alt, unverheiratet,
- lebt im Haushalt der Eltern,
- für es wird Kindergeld gezahlt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (LfBT)
Diese Leistungen ergänzen den Kinderzuschlag:
- Kostenfreie Mittagsverpflegung in Schule und Kindertageseinrichtung.
- Schulbedarfspaket in Höhe von 195 Euro pro Jahr (2025) für notwendige Schulmaterialien.
- Befreiung von den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung (Kita-Gebühren).
8. Keine Sonderleistungen für Großfamilien
- Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten keine besonderen Zusatzleistungen oder Aufschläge auf das Kindergeld.
- Die Regelung ist einheitlich für alle Kinder.
Zusammenfassende Bewertung
Die Kindergeldregelungen in Deutschland sind durch zwei parallele Systeme geprägt: ein steuerliches (EStG) und ein sozialrechtliches (BKGG). Beide zielen darauf ab, Familien unabhängig von ihrer Einkommenslage zu unterstützen. Ab 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich 255 Euro pro Kind und Monat. Zusätzlich können bedürftige Familien den Kinderzuschlag und Bildungsleistungen beantragen. Das System ist einkommensunabhängig, aber alters- und aufenthaltsabhängig. Die steuerliche Günstigerprüfung stellt sicher, dass Eltern stets die für sie günstigste Form der Kindesentlastung erhalten.
Die vorliegende Kurzinformation bietet eine präzise, aktuelle und umfassende Übersicht über die rechtlichen, finanziellen und administrativen Aspekte der Kindergeldregelung in Deutschland.