Regierungsbefragung mit Kanzler Merz | 09.07.25

Beatrix von Storch, AfD:

Ich frage Sie (Friedrich Merz), ob Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren können, Frau Brosius-Gersdorf zu wählen, für die die Würde eines Menschen nicht gilt, wenn er nicht geboren ist. Frau Brosius-Gersdorf hat gesagt, dass ein Kind, das neun Monate alt ist, zwei Minuten vor der Geburt, keine Menschenwürde zukommt. Können Sie es mit Ihrem Gewissen vereinbaren, diese Frau zu wählen, wissend, dass vermutlich diese Dame in Kürze über die Abschaffung des § 218 abstimmen wird?

Über die Tragweite und die Reichweite von Artikel 1, Satz 1 unseres Grundgesetzes, Frau von Storch, würde ich bei anderer Gelegenheit dann gerade mit Ihnen gerne mal diskutieren. Aber auf Ihre hier gestellte Frage ist meine ganz einfache Antwort Ja. Ich würde es mit eigenem Interesse tun. [Applaus von der SPD-Fraktion]


Rechtlicher und ethischer Kontext

  • Artikel 1, Satz 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Die Auslegung, ob und ab wann ein ungeborenes Kind Träger dieser Würde ist, ist juristisch und ethisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen (z. B. 1975 und 1993) festgelegt, dass das ungeborene Leben schutzwürdig ist, jedoch kein absolutes Recht auf Leben hat, das mit den Rechten der Schwangeren gleichgestellt wird. Die Frage suggeriert eine eindeutige Interpretation, die in der Rechtsrealität differenzierter ist.
  • § 218 StGB: Der Paragraf regelt die Strafbarkeit von Abtreibungen, mit Ausnahmen wie der Beratungsregelung. Eine Abschaffung würde die rechtliche Bewertung von Abtreibungen grundlegend verändern, was die Frage als moralisches Dilemma rahmt.
  • Menschenwürde und Abtreibung: Die Position, dass ein ungeborenes Kind kurz vor der Geburt keine Menschenwürde habe, wäre juristisch und ethisch extrem.

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