Der folgende Beitrag befasst sich mit der Besteuerung von Gewinnen aus Kapitalanlagen in Deutschland. Dabei werden insbesondere die Steuerpflicht für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sowie Möglichkeiten zur Minimierung der Steuerbelastung und zur Vermeidung der Steuerpflicht erläutert.
Abgeltungssteuer
Grundsatz: Gewinne aus Kapitalanlagen wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer von 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer), der jedoch seit 2021 für etwa 90 % der Steuerzahler entfällt. Nur Spitzenverdiener zahlen den Zuschlag weiterhin. und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Abgeltungssteuer, je nach Bundesland). Die Kirchensteuer wird in der Praxis durch ein erweitertes Rechenverfahren ermittelt, sodass der tatsächliche Gesamtsteuersatz etwa 26,375 % (ohne Kirchensteuer) oder ca. 27,99 % (mit Kirchensteuer) beträgt.
Sparer-Pauschbetrag: Ein wichtiger Freibetrag ist der Sparer-Pauschbetrag, der jährlich 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für Verheiratete beträgt. Kapitalerträge innerhalb dieses Betrags sind steuerfrei. Um den Sparer-Pauschbetrag nutzen zu können, ist die Einrichtung eines Freistellungsauftrags bei der Bank essenziell.
Kapitalertragsteueranmeldung: Reicht der Freistellungsauftrag nicht aus, um alle Kapitalerträge abzudecken, werden die Steuern von der Bank automatisch abgeführt. Um überzahlte Steuern zurückzuerhalten, kann eine Steuererklärung eingereicht werden, in der die Kapitalerträge angegeben sind.
Investmentfonds
Teilfreistellung: Bei Investmentfonds gibt es eine Teilfreistellung, die vom Aktienanteil des Fonds abhängt. Die folgenden Prozentsätze stellen die Mindest-Teilfreistellung dar, die je nach Fondszusammensetzung auch höher ausfallen kann:
- Aktienfonds: 30 % der Gewinne sind steuerfrei.
- Mischfonds: 15 % der Gewinne sind steuerfrei.
- Immobilienfonds: 60 % der Gewinne sind steuerfrei (bei überwiegend ausländischen Immobilien: 80 %).
Vorabpauschale: Neben den Ausschüttungen gibt es eine Vorabpauschale, die ebenfalls der Abgeltungssteuer unterliegt. Diese wird auf unrealisierte Gewinne angewendet und berücksichtigt den Basiszins, den Bewertungszeitraum und die Wertentwicklung des Fonds. Sie fällt nur bei Fonds an, die nicht vollständig ausschütten und wenn keine negativen Erträge vorliegen.
Aktien, Anleihen, Zertifikate
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Zertifikaten unterliegen generell der Abgeltungssteuer. Anders als bei anderen Vermögensgegenständen gilt hier keine Spekulationsfrist: Alle Gewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer.
Gold und Edelmetalle
Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold (Münzen, Barren), anderen Edelmetallen und generell allen Wertgegenständen sind nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei.
Freibetrag bei früherem Verkauf: Bei einem Verkauf vor Ablauf eines Jahres gilt der Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro. Gewinne bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Darüber hinausgehende Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Gold-ETCs: Nur physisch hinterlegte Gold-ETCs fallen unter die gleichen Regeln wie physisches Gold. Synthetische Gold-ETCs oder andere ETCs auf Edelmetalle können der Abgeltungssteuer unterliegen.
Kryptowährungen
Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind nach einem Jahr steuerfrei, sofern diese nicht im Rahmen eines gewerblichen Handels erworben und veräußert wurden.
Verkauf innerhalb eines Jahres: Bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres unterliegen die Gewinne den allgemeinen Regeln für private Veräußerungsgeschäfte.
Zukünftige Änderungen: Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist Gegenstand laufender Diskussionen. Zukünftige Anpassungen könnten unter anderem die Besteuerung von Staking-Rewards und Lending betreffen.
Immobilien
Spekulationsfrist: Der Verkauf von Immobilien ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei:
- Vermietete Immobilien: nach zehn Jahren Haltedauer.
- Selbstgenutzte Immobilien: nach drei Jahren Haltedauer, wobei die Immobilie im gesamten Zeitraum selbst genutzt gewesen sein muss. Eine zwischenzeitliche Vermietung unterbricht diese Frist.
Ausnahme bei mehreren Verkäufen: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, kann dies als gewerblicher Handel gewertet werden, wodurch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen. Ausnahmen hiervon gelten beispielsweise bei Verkäufen aufgrund von Scheidung, Erbschaft oder vergleichbaren Umständen.
Verluste
Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Verluste aus Aktienverkäufen können jedoch seit 2020 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen.
Ausländische Kapitalerträge
Auf ausländische Kapitalerträge kann Quellensteuer im Ausland einbehalten werden. Diese kann in Deutschland unter Umständen angerechnet oder erstattet werden. Es ist ratsam, sich über die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu informieren. In der Regel erfolgt die Anrechnung durch die Bank, überschüssige Anteile können über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme von Freibeträgen, Teilfreistellungen sowie die Einhaltung von Spekulationsfristen ermöglicht eine Reduzierung oder gar Vermeidung der Steuerbelastung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich steuerliche Regelungen ändern können. Diesbezüglich sind insbesondere im Bereich der Kryptowährungen zukünftige Änderungen wahrscheinlich. Es wird empfohlen, im Einzelfall steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.