Steu­er­freie Gewin­ne aus Kapi­tal­an­la­gen

Der fol­gen­de Bei­trag befasst sich mit der Besteue­rung von Gewin­nen aus Kapi­tal­an­la­gen in Deutsch­land. Dabei wer­den ins­be­son­de­re die Steu­er­pflicht für Zin­sen, Divi­den­den und Kurs­ge­win­ne sowie Mög­lich­kei­ten zur Mini­mie­rung der Steu­er­be­las­tung und zur Ver­mei­dung der Steu­er­pflicht erläu­tert.

Abgel­tungs­steu­er

Grund­satz: Gewin­ne aus Kapi­tal­an­la­gen wie Zin­sen, Divi­den­den und Kurs­ge­win­ne unter­lie­gen grund­sätz­lich der Abgel­tungs­steu­er von 25 %. Hin­zu kom­men der Soli­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der Abgel­tungs­steu­er), der jedoch seit 2021 für etwa 90 % der Steu­er­zah­ler ent­fällt. Nur Spit­zen­ver­die­ner zah­len den Zuschlag wei­ter­hin. und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er (8 % oder 9 % der Abgel­tungs­steu­er, je nach Bun­des­land). Die Kir­chen­steu­er wird in der Pra­xis durch ein erwei­ter­tes Rechen­ver­fah­ren ermit­telt, sodass der tat­säch­li­che Gesamt­steu­er­satz etwa 26,375 % (ohne Kir­chen­steu­er) oder ca. 27,99 % (mit Kir­chen­steu­er) beträgt.

Spa­rer-Pausch­be­trag: Ein wich­ti­ger Frei­be­trag ist der Spa­rer-Pausch­be­trag, der jähr­lich 1.000 Euro für Allein­ste­hen­de und 2.000 Euro für Ver­hei­ra­te­te beträgt. Kapi­tal­erträ­ge inner­halb die­ses Betrags sind steu­er­frei. Um den Spa­rer-Pausch­be­trag nut­zen zu kön­nen, ist die Ein­rich­tung eines Frei­stel­lungs­auf­trags bei der Bank essen­zi­ell.

Kapi­tal­ertrag­steu­er­an­mel­dung: Reicht der Frei­stel­lungs­auf­trag nicht aus, um alle Kapi­tal­erträ­ge abzu­de­cken, wer­den die Steu­ern von der Bank auto­ma­tisch abge­führt. Um über­zahl­te Steu­ern zurück­zu­er­hal­ten, kann eine Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht wer­den, in der die Kapi­tal­erträ­ge ange­ge­ben sind.

Invest­ment­fonds

Teil­frei­stel­lung: Bei Invest­ment­fonds gibt es eine Teil­frei­stel­lung, die vom Akti­en­an­teil des Fonds abhängt. Die fol­gen­den Pro­zent­sät­ze stel­len die Min­dest-Teil­frei­stel­lung dar, die je nach Fonds­zu­sam­men­set­zung auch höher aus­fal­len kann:

  • Akti­en­fonds: 30 % der Gewin­ne sind steu­er­frei.
  • Misch­fonds: 15 % der Gewin­ne sind steu­er­frei.
  • Immo­bi­li­en­fonds: 60 % der Gewin­ne sind steu­er­frei (bei über­wie­gend aus­län­di­schen Immo­bi­li­en: 80 %).

Vor­ab­pau­scha­le: Neben den Aus­schüt­tun­gen gibt es eine Vor­ab­pau­scha­le, die eben­falls der Abgel­tungs­steu­er unter­liegt. Die­se wird auf unrea­li­sier­te Gewin­ne ange­wen­det und berück­sich­tigt den Basis­zins, den Bewer­tungs­zeit­raum und die Wert­ent­wick­lung des Fonds. Sie fällt nur bei Fonds an, die nicht voll­stän­dig aus­schüt­ten und wenn kei­ne nega­ti­ven Erträ­ge vor­lie­gen.

Akti­en, Anlei­hen, Zer­ti­fi­ka­te

Gewin­ne aus dem Ver­kauf von Akti­en, Anlei­hen und Zer­ti­fi­ka­ten unter­lie­gen gene­rell der Abgel­tungs­steu­er. Anders als bei ande­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den gilt hier kei­ne Spe­ku­la­ti­ons­frist: Alle Gewin­ne sind grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig, unab­hän­gig von der Hal­te­dau­er.

Gold und Edel­me­tal­le

Spe­ku­la­ti­ons­frist: Gewin­ne aus dem Ver­kauf von phy­si­schem Gold (Mün­zen, Bar­ren), ande­ren Edel­me­tal­len und gene­rell allen Wert­ge­gen­stän­den sind nach einer Hal­te­dau­er von einem Jahr steu­er­frei.

Frei­be­trag bei frü­he­rem Ver­kauf: Bei einem Ver­kauf vor Ablauf eines Jah­res gilt der Frei­be­trag für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te von 600 Euro. Gewin­ne bis zu die­ser Höhe sind steu­er­frei. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Gewin­ne wer­den mit dem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz ver­steu­ert.

Gold-ETCs: Nur phy­sisch hin­ter­leg­te Gold-ETCs fal­len unter die glei­chen Regeln wie phy­si­sches Gold. Syn­the­ti­sche Gold-ETCs oder ande­re ETCs auf Edel­me­tal­le kön­nen der Abgel­tungs­steu­er unter­lie­gen.

Kryp­to­wäh­run­gen

Spe­ku­la­ti­ons­frist: Gewin­ne aus dem Ver­kauf von Kryp­to­wäh­run­gen sind nach einem Jahr steu­er­frei, sofern die­se nicht im Rah­men eines gewerb­li­chen Han­dels erwor­ben und ver­äu­ßert wur­den.

Ver­kauf inner­halb eines Jah­res: Bei einem Ver­kauf inner­halb eines Jah­res unter­lie­gen die Gewin­ne den all­ge­mei­nen Regeln für pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te.

Zukünf­ti­ge Ände­run­gen: Die steu­er­li­che Behand­lung von Kryp­to­wäh­run­gen ist Gegen­stand lau­fen­der Dis­kus­sio­nen. Zukünf­ti­ge Anpas­sun­gen könn­ten unter ande­rem die Besteue­rung von Sta­king-Rewards und Len­ding betref­fen.

Immo­bi­li­en

Spe­ku­la­ti­ons­frist: Der Ver­kauf von Immo­bi­li­en ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei:

  • Ver­mie­te­te Immo­bi­li­en: nach zehn Jah­ren Hal­te­dau­er.
  • Selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en: nach drei Jah­ren Hal­te­dau­er, wobei die Immo­bi­lie im gesam­ten Zeit­raum selbst genutzt gewe­sen sein muss. Eine zwi­schen­zeit­li­che Ver­mie­tung unter­bricht die­se Frist.

Aus­nah­me bei meh­re­ren Ver­käu­fen: Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als drei Objek­te ver­kauft, kann dies als gewerb­li­cher Han­del gewer­tet wer­den, wodurch Gewer­be- und Umsatz­steu­er anfal­len. Aus­nah­men hier­von gel­ten bei­spiels­wei­se bei Ver­käu­fen auf­grund von Schei­dung, Erb­schaft oder ver­gleich­ba­ren Umstän­den.

Ver­lus­te

Ver­lus­te aus Kapi­tal­an­la­gen kön­nen grund­sätz­lich mit Gewin­nen aus Kapi­tal­an­la­gen ver­rech­net wer­den. Ver­lus­te aus Akti­en­ver­käu­fen kön­nen jedoch seit 2020 nur noch mit Gewin­nen aus Akti­en­ver­käu­fen ver­rech­net wer­den, nicht mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen.

Aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge

Auf aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge kann Quel­len­steu­er im Aus­land ein­be­hal­ten wer­den. Die­se kann in Deutsch­land unter Umstän­den ange­rech­net oder erstat­tet wer­den. Es ist rat­sam, sich über die jewei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zu infor­mie­ren. In der Regel erfolgt die Anrech­nung durch die Bank, über­schüs­si­ge Antei­le kön­nen über die Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den.

Die Inan­spruch­nah­me von Frei­be­trä­gen, Teil­frei­stel­lun­gen sowie die Ein­hal­tung von Spe­ku­la­ti­ons­fris­ten ermög­licht eine Redu­zie­rung oder gar Ver­mei­dung der Steu­er­be­las­tung. Es sei jedoch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich steu­er­li­che Rege­lun­gen ändern kön­nen. Dies­be­züg­lich sind ins­be­son­de­re im Bereich der Kryp­to­wäh­run­gen zukünf­ti­ge Ände­run­gen wahr­schein­lich. Es wird emp­foh­len, im Ein­zel­fall steu­er­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men.


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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater