Steuerliche Voraussetzungen für die Nutzung von Krypto-Verlusten in Deutschland

1. Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Kryptogeschäfte gelten steuerlich als private Veräußerungsgeschäfte. Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Einkommensteuersatz. Maßgeblich sind:

  • eine Spekulationsfrist von einem Jahr
  • eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr

Wer Coins länger als ein Jahr hält oder unter der Freigrenze bleibt, zahlt keine Steuern. Umgekehrt können bei steuerpflichtigen Geschäften auch Verluste geltend gemacht werden.

2. Verlustrealisierung und „Tax Loss Harvesting“

Verluste wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie realisiert, also durch Verkauf der Coins, werden. Die gezielte Realisierung von Verlusten zur Steueroptimierung wird als Tax Loss Harvesting bezeichnet.
Dabei ist zu beachten:

  • Verluste aus Kryptogeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. Krypto, Edelmetalle, Immobilien) verrechnet werden.
  • Eine Verrechnung mit Einkünften aus ETFs, Aktien oder Vermietung ist ausgeschlossen.

3. Wiederkauf und steuerliche Risiken

Ein sofortiger Rückkauf nach dem Verkauf kann vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden.
Auf Basis eines BFH-Urteils wird empfohlen:

  • zwischen Verkauf und Wiederkauf mindestens zwei Tage verstreichen zu lassen
  • die Transaktionen vollständig zu dokumentieren und der Steuererklärung beizulegen

4. Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Verluste müssen nicht im selben Jahr wie Gewinne anfallen:

  • Verlustrücktrag: Verrechnung mit Gewinnen des Vorjahres, wodurch es zu einer Steuererstattung kommen kann. Dieser muss aktiv beantragt werden.
  • Verlustvortrag: Automatische Übertragung der Verluste in Folgejahre, bis sie mit Gewinnen verrechnet sind.

Welche Variante sinnvoller ist, hängt unter anderem von der Steuerprogression und erwarteten künftigen Gewinnen ab.

5. Nicht erklärte Kryptogewinne

  • Nicht erklärte Kryptogewinne können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
  • Ein späterer Verlustrücktrag „heilt“ eine frühere Steuerhinterziehung nicht.
  • Betroffene sollten sich an einen spezialisierten Steuerstrafrechtler wenden.


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