Steu­er­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die Nut­zung von Kryp­to-Ver­lus­ten in Deutsch­land

1. Steu­er­li­che Ein­ord­nung von Kryp­to­wäh­run­gen

Kryp­to­ge­schäf­te gel­ten steu­er­lich als pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te. Sie unter­lie­gen nicht der Abgel­tung­s­teu­er, son­dern dem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz. Maß­geb­lich sind:

  • eine Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr
  • eine Frei­gren­ze von 1.000 Euro pro Jahr

Wer Coins län­ger als ein Jahr hält oder unter der Frei­gren­ze bleibt, zahlt kei­ne Steu­ern. Umge­kehrt kön­nen bei steu­er­pflich­ti­gen Geschäf­ten auch Ver­lus­te gel­tend gemacht wer­den.

2. Ver­lust­rea­li­sie­rung und „Tax Loss Har­ve­s­t­ing“

Ver­lus­te wir­ken sich steu­er­lich nur aus, wenn sie rea­li­siert, also durch Ver­kauf der Coins, wer­den. Die geziel­te Rea­li­sie­rung von Ver­lus­ten zur Steu­er­op­ti­mie­rung wird als Tax Loss Har­ve­s­t­ing bezeich­net.
Dabei ist zu beach­ten:

  • Ver­lus­te aus Kryp­to­ge­schäf­ten dür­fen nur mit Gewin­nen aus ande­ren pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (z. B. Kryp­to, Edel­me­tal­le, Immo­bi­li­en) ver­rech­net wer­den.
  • Eine Ver­rech­nung mit Ein­künf­ten aus ETFs, Akti­en oder Ver­mie­tung ist aus­ge­schlos­sen.

3. Wie­der­kauf und steu­er­li­che Risi­ken

Ein sofor­ti­ger Rück­kauf nach dem Ver­kauf kann vom Finanz­amt als Gestal­tungs­miss­brauch gewer­tet wer­den.
Auf Basis eines BFH-Urteils wird emp­foh­len:

  • zwi­schen Ver­kauf und Wie­der­kauf min­des­tens zwei Tage ver­strei­chen zu las­sen
  • die Trans­ak­tio­nen voll­stän­dig zu doku­men­tie­ren und der Steu­er­erklä­rung bei­zu­le­gen

4. Ver­lust­rück­trag und Ver­lust­vor­trag

Ver­lus­te müs­sen nicht im sel­ben Jahr wie Gewin­ne anfal­len:

  • Ver­lust­rück­trag: Ver­rech­nung mit Gewin­nen des Vor­jah­res, wodurch es zu einer Steu­er­erstat­tung kom­men kann. Die­ser muss aktiv bean­tragt wer­den.
  • Ver­lust­vor­trag: Auto­ma­ti­sche Über­tra­gung der Ver­lus­te in Fol­ge­jah­re, bis sie mit Gewin­nen ver­rech­net sind.

Wel­che Vari­an­te sinn­vol­ler ist, hängt unter ande­rem von der Steu­er­pro­gres­si­on und erwar­te­ten künf­ti­gen Gewin­nen ab.

5. Nicht erklär­te Kryp­to­ge­win­ne

  • Nicht erklär­te Kryp­to­ge­win­ne kön­nen den Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung erfül­len.
  • Ein spä­te­rer Ver­lust­rück­trag „heilt“ eine frü­he­re Steu­er­hin­ter­zie­hung nicht.
  • Betrof­fe­ne soll­ten sich an einen spe­zia­li­sier­ten Steu­er­straf­recht­ler wen­den.


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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater