Die „Presidential Proclamation“ vom 4. Juni 2025 – erläutern die erneute Einführung und Erweiterung des sogenannten „Travel Bans“ durch den US-Präsidenten Donald J. Trump. Ziel sei der Schutz der USA vor „ausländischen Terroristen sowie Bedrohungen für die nationale Sicherheit und öffentliche Sicherheit“.
1. Politischer Hintergrund
Auf Grundlage von Executive Order 14161 vom 20. Januar 2025 wurde eine Bewertung der Sicherheitslage und Kooperationsbereitschaft ausländischer Staaten durchgeführt. Diese Bewertung diente als Basis für eine neue Einreisebeschränkung.
2. Rechtliche Grundlage
Die Maßnahmen stützen sich auf § 212(f) und § 215(a) des Immigration and Nationality Act (INA), der dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zur Einschränkung der Einreise gewährt. Diese Rechtsauslegung wurde bereits 2018 vom Obersten Gerichtshof im Fall Trump v. Hawaii bestätigt.
3. Vollständige Einreisesperren
Die Proklamation untersagt vollständig die Einreise von Staatsangehörigen aus folgenden 12 Ländern, sowohl als Immigranten als auch als Nicht-Immigranten (z. B. Touristen oder Studierende):
- Afghanistan: Kontrolle durch Taliban, mangelnde Dokumentenvergabe, hohe Visaüberziehungsraten (B-1/B-2: 9,70 %, F/M/J: 29,30 %)
- Burma (Myanmar): Hohe Überziehungsraten (B-1/B-2: 27,07 %, F/M/J: 42,17 %), keine Rücknahme eigener Staatsbürger
- Tschad: Extrem hohe Überziehungsraten (B-1/B-2: 49,54 %, F/M/J: 55,64 %)
- Republik Kongo, Äquatorialguinea, Eritrea, Haiti, Iran, Libyen, Somalia, Sudan, Jemen
Die Gründe reichen von fehlender Kooperation bei Rückführungen über Terrorismus-Sponsoring (z. B. Iran) bis hin zu dysfunktionalen staatlichen Institutionen (z. B. Somalia, Jemen).
4. Teilweise Einreisesperren
Für folgende 7 Länder gilt eine eingeschränkte Einreisesperre, insbesondere für bestimmte Visakategorien (B-1, B-2, F, M, J):
- Burundi, Kuba, Laos, Sierra Leone, Togo, Turkmenistan, Venezuela
Auch hier werden hohe Visaüberziehungsraten, mangelnde Sicherheitskooperation oder unzureichende Dokumentationssysteme als Begründung herangezogen.
5. Ausnahmen und Sonderregelungen
Von der Regelung ausgenommen sind:
- Inhaber gültiger Visa zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (9. Juni 2025, 12:01 EDT)
- US-LPRs (Green Card-Inhaber)
- Diplomaten, NATO-Delegierte
- Sportler (z. B. Olympia, Weltmeisterschaften)
- Familiennachzug mit nachgewiesener Identität
- Afghanische Sondervisa, Minderheiten aus Iran
Zudem können Einzelausnahmen durch das Außenministerium oder Justizministerium gewährt werden, wenn dies dem nationalen Interesse dient (z. B. Zeugenaussagen bei Gerichtsverfahren).
6. Dynamik und Überprüfung
Alle 90 bzw. 180 Tage wird eine Neubewertung durch die zuständigen Ministerien vorgenommen. Ziel ist es, Fortschritte der betroffenen Länder in Bereichen wie Informationsaustausch, Sicherheitsprüfung und Identitätsmanagement zu honorieren und gegebenenfalls Beschränkungen anzupassen oder aufzuheben.
7. Zielsetzung und Rhetorik
Trump rechtfertigt die Maßnahmen mit der Sicherung der US-Grenzen, dem Kampf gegen radikalislamischen Terrorismus sowie der Wahrung der nationalen Interessen. Die Proklamation wird auch als Fortsetzung seines in der ersten Amtszeit eingeführten Travel Bans dargestellt – damals von Kritikern als „Muslim Ban“ bezeichnet.
Kritische Einordnung
Diese Maßnahmen bauen auf einer stark sicherheitszentrierten Rhetorik auf, in der nationale Souveränität und Bedrohungsszenarien betont werden. Kritiker könnten einwenden, dass der pauschale Ausschluss ganzer Bevölkerungsgruppen auf Grundlage von Staatsangehörigkeit diskriminierend wirkt und das Prinzip der individuellen Prüfung untergräbt. Darüber hinaus wird bemängelt, dass viele der gelisteten Staaten vor allem strukturelle Defizite aufweisen, die weniger auf Böswilligkeit als auf institutionelle Schwäche zurückzuführen sind. Ob Einreisebeschränkungen solche Länder zu besserer Kooperation motivieren, ist fraglich.