Zusätz­li­che Schul­den ohne zusätz­li­che Inves­ti­tio­nen: Zwei­fel an der Wirk­sam­keit des Infra­struk­tur-Son­der­ver­mö­gens

Die Ein­füh­rung des „Son­der­ver­mö­gens für Infra­struk­tur und Kli­ma­neu­tra­li­tät“ (SVIK) mar­kiert einen zen­tra­len Bau­stein der jüngs­ten deut­schen Fis­kal­po­li­tik. Mit einem Volu­men von ins­ge­samt 500 Mil­li­ar­den Euro soll es die Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit des Staa­tes deut­lich aus­wei­ten und damit lang­fris­tig Wachs­tum, Wett­be­werbs­fä­hig­keit und Trans­for­ma­ti­on der Wirt­schaft stär­ken. Ers­te empi­ri­sche Aus­wer­tun­gen wer­fen jedoch grund­le­gen­de Zwei­fel auf, ob die­ses Ziel bis­lang erreicht wird.

Im Jahr 2025 wur­den zusätz­li­che Schul­den in Höhe von rund 24,3 Mil­li­ar­den Euro über das SVIK auf­ge­nom­men. Gleich­zei­tig stie­gen die tat­säch­li­chen öffent­li­chen Inves­ti­tio­nen ledig­lich um etwa 1,3 Mil­li­ar­den Euro gegen­über dem Vor­jahr. Dar­aus ergibt sich eine Dif­fe­renz von rund 23 Mil­li­ar­den Euro, die nicht in zusätz­li­che Inves­ti­tio­nen geflos­sen ist. In rela­ti­ven Grö­ßen ent­spricht dies einer Zweck­ent­frem­dungs­quo­te von etwa 95 Pro­zent.

Der zen­tra­le Befund lau­tet damit: Die zusätz­li­che Ver­schul­dung hat bis­lang kaum zu einer Erhö­hung der rea­len Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit geführt. Viel­mehr deu­tet vie­les dar­auf hin, dass das Son­der­ver­mö­gen in erheb­li­chem Umfang bestehen­de Aus­ga­ben ersetzt hat, anstatt neue Inves­ti­tio­nen zu ermög­li­chen.

Ein wesent­li­cher Mecha­nis­mus hin­ter die­sem Ergeb­nis ist die Umschich­tung von Aus­ga­ben zwi­schen ver­schie­de­nen Haus­halts­ebe­nen. Inves­ti­ti­ons­pos­ten, die zuvor im regu­lä­ren Bun­des­haus­halt ver­an­schlagt waren, wur­den teil­wei­se in das kre­dit­fi­nan­zier­te Son­der­ver­mö­gen ver­la­gert. Dadurch konn­ten im Kern­haus­halt Mit­tel frei wer­den, die für ande­re – poten­zi­ell kon­sum­ti­ve – Zwe­cke genutzt wur­den. For­mal stei­gen die Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben im Son­der­ver­mö­gen, real bleibt das Gesamt­vo­lu­men jedoch weit­ge­hend unver­än­dert.

Die­se Ent­wick­lung ver­weist auf ein struk­tu­rel­les Pro­blem der fis­ka­li­schen Kon­struk­ti­on. Das Kri­te­ri­um der „Zusätz­lich­keit“, das sicher­stel­len soll, dass neue Schul­den auch zu zusätz­li­chen Inves­ti­tio­nen füh­ren, basiert auf Plan­wer­ten und ist nur begrenzt über­prüf­bar. Zudem feh­len wirk­sa­me Sank­ti­ons­me­cha­nis­men für den Fall, dass die ange­streb­ten Inves­ti­ti­ons­quo­ten im Haus­halts­voll­zug unter­schrit­ten wer­den.

Hin­zu kom­men ope­ra­ti­ve Fak­to­ren, die die Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit kurz­fris­tig gebremst haben könn­ten. Dazu zäh­len Ver­zö­ge­run­gen beim Start des Son­der­ver­mö­gens, admi­nis­tra­ti­ve Ein­schrän­kun­gen im Rah­men der vor­läu­fi­gen Haus­halts­füh­rung sowie Kapa­zi­täts­eng­päs­se in inves­ti­ti­ons­re­le­van­ten Sek­to­ren wie dem Bau­we­sen. Die­se Aspek­te erklä­ren jedoch vor allem die Dif­fe­renz zwi­schen geplan­ten und rea­li­sier­ten Inves­ti­tio­nen, nicht jedoch die grund­le­gen­de Fra­ge der feh­len­den Zusätz­lich­keit.

Die Ergeb­nis­se für das Jahr 2025 sind daher ambi­va­lent zu bewer­ten. Einer­seits han­delt es sich um eine frü­he Pha­se eines lang­fris­tig ange­leg­ten Pro­gramms, sodass Anlauf­pro­ble­me nicht über­ra­schend sind. Ande­rer­seits legt die Grö­ßen­ord­nung der fest­ge­stell­ten Effek­te nahe, dass es sich nicht nur um tem­po­rä­re Ver­zö­ge­run­gen han­delt, son­dern um sys­te­ma­ti­sche Ver­schie­bun­gen inner­halb der Haus­halts­struk­tur.

Für die kom­men­den Jah­re wird ent­schei­dend sein, ob die Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben im Kern­haus­halt wie­der anstei­gen und damit tat­säch­lich zusätz­li­che Mit­tel in die öffent­li­che Infra­struk­tur flie­ßen. Ohne eine sol­che Ent­wick­lung besteht das Risi­ko, dass die erhöh­te Ver­schul­dung nicht zu einem ent­spre­chen­den Auf­bau des öffent­li­chen Kapi­tal­stocks führt.

Aus wirt­schafts­po­li­ti­scher Per­spek­ti­ve steht damit die Glaub­wür­dig­keit des Instru­ments im Zen­trum der Debat­te. Das Ziel, durch kre­dit­fi­nan­zier­te Inves­ti­tio­nen lang­fris­ti­ge Wachs­tums­im­pul­se zu set­zen, bleibt grund­sätz­lich plau­si­bel. Sei­ne Wirk­sam­keit hängt jedoch ent­schei­dend davon ab, ob es gelingt, die zusätz­li­che Ver­schul­dung tat­säch­lich in zusätz­li­che, pro­duk­ti­ve Inves­ti­tio­nen zu über­füh­ren.


Quel­le: ifo

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