Die AfD‑Abgeordneten stellen der Bundesregierung eine Kleine Anfrage zur Genehmigung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, insbesondere zu nicht-elektrischen Nutzungsformen (z. B. Wärme, Wasserstoff, mechanische Energie).
Die Bundesregierung antwortet über das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Zentrale Rechtsgrundlage
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Atomgesetz (AtG)
→ Verbietet die Genehmigung von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
Für alle anderen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen gilt:
→ Genehmigung grundsätzlich möglich, sofern alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
Kernpunkte der Regierungsantwort
1. Genehmigungsverbot gilt ausschließlich für die gewerbliche Stromerzeugung
- Das AtG untersagt nur Anlagen, die Elektrizität als wirtschaftliches Produkt erzeugen.
- Für andere Energieformen (Wärme, Dampf, mechanische Energie, Wasserstoff, Kohlenwasserstoffe, Druckluft, Strahlung, spaltbare Stoffe) besteht kein ausdrückliches Verbot.
- ABER: Jede Anlage unterliegt strengen Anforderungen der Gefahrenabwehr und Risikovorsorge.
2. Alle neun Einzelfragen (1–9) werden gemeinsam beantwortet
- Für jede genannte Energieform gilt:
→ Genehmigung möglich, sofern Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. - Der Zweck des AtG bleibt maßgeblich: Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern.
3. Kein Schwellenwert für „Elektrizitätsanteil“
- Frage: Ab welchem Anteil an erzeugter Elektrizität gilt eine Anlage als Stromerzeugungsanlage?
- Antwort: Das Gesetz kennt keine Prozentgrenze.
→ Schon jede gewerbliche Stromerzeugung führt zum Genehmigungsverbot.
4. Eigenversorgung gilt ebenfalls als „gewerblich“
- Auch wenn ein Reaktor nur einen Industriekomplex intern mit Strom versorgt:
→ Dies senkt Kosten und erhöht Gewinn → gewerbliche Nutzung.
→ Damit greift das Genehmigungsverbot für Stromerzeugung.
Kurzfazit
- Nur die gewerbliche Elektrizitätserzeugung durch Kernspaltung ist verboten.
- Alle anderen Nutzungsformen von Kernenergie können genehmigt werden, sofern höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden.
- Eine Anlage gilt bereits dann als „gewerbliche Stromerzeugung“, wenn der erzeugte Strom intern genutzt wird und wirtschaftliche Vorteile bringt.
- Es gibt keine Mindestschwelle für den Elektrizitätsanteil.
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/6141.