Die Bundesregierung will das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes grundlegend überarbeiten. CDU, CSU und SPD verständigten sich Anfang Juli 2026 im Koalitionsausschuss auf Eckpunkte, die den Zugang zu amtlichen Informationen künftig stärker begrenzen könnten. Bislang handelt es sich um eine politische Vereinbarung. Ein ausformulierter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor und muss anschließend das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Das seit 2006 geltende Informationsfreiheitsgesetz gewährt grundsätzlich jeder Person einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Antragsteller müssen derzeit weder ihre Staatsangehörigkeit noch ein besonderes rechtliches oder persönliches Interesse nachweisen. Ausnahmen bestehen bereits unter anderem zum Schutz der inneren und äußeren Sicherheit, personenbezogener Daten, behördlicher Entscheidungsprozesse sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses sollen die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen konzentriert werden, die ein „berechtigtes Interesse“ an den verlangten Informationen darlegen können und diese nicht auf anderem Wege erhalten. Damit würde der bisher grundsätzlich voraussetzungslose Informationsanspruch eingeschränkt. Was genau unter einem berechtigten Interesse zu verstehen wäre und welche anderen Informationswege zunächst ausgeschöpft werden müssten, ist bislang nicht näher bestimmt.
Zudem will die Bundesregierung prüfen, ob Anträge künftig nur noch von Deutschen sowie von in Deutschland lebenden Bürgern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt werden dürfen. Vorgesehen ist außerdem ein stärkerer Schutz der Namen und persönlichen Daten von Beschäftigten öffentlicher Stellen. Ergänzende Ausnahmeregelungen sollen insbesondere Informationen über kritische Infrastrukturen, Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung erfassen.
Die Bundesregierung begründet die geplante Reform vor allem mit Sicherheitsinteressen, dem Schutz von Behördenbeschäftigten und dem Ziel, missbräuchliche oder unverhältnismäßig aufwendige Anfragen zu begrenzen. Befürworter einer Neuregelung verweisen darauf, dass sich die sicherheitspolitischen und technischen Rahmenbedingungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes verändert hätten. Wie die einzelnen Schutzinteressen gesetzlich ausgestaltet und gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden sollen, ist jedoch noch offen.
Deutliche Kritik kommt von Informationsfreiheitsbeauftragten, Medienorganisationen und zivilgesellschaftlichen Verbänden. Sie warnen insbesondere vor einer Abkehr vom Prinzip des voraussetzungslosen Informationszugangs. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und Ländern sieht in den angekündigten Einschränkungen einen erheblichen Rückschritt für die staatliche Transparenz. Kritiker befürchten, dass Behörden künftig einen größeren Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung erhalten könnten, ob ein Antragsteller ein ausreichendes Interesse nachgewiesen hat. Dies könnte zusätzliche Verwaltungsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen zur Folge haben.
Von den geplanten Beschränkungen könnten auch journalistische Recherchen und die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen betroffen sein. Zwar könnten einzelne Journalisten weiterhin als natürliche Personen Anträge stellen, Medienunternehmen, Vereine und andere juristische Personen wären nach einer engen Umsetzung der Koalitionsvereinbarung jedoch möglicherweise nicht mehr unmittelbar anspruchsberechtigt. Zudem könnte die Pflicht zur Begründung eines Antrags dazu führen, dass Recherchezwecke oder noch nicht veröffentlichte Verdachtsmomente gegenüber einer Behörde offengelegt werden müssten. Die konkreten Auswirkungen hängen allerdings von der späteren gesetzlichen Formulierung und möglichen Sonderregelungen für Presse und Wissenschaft ab.
Die geplante Novelle ist daher noch nicht mit einer bereits beschlossenen Gesetzesänderung gleichzusetzen. Erst der angekündigte Referenten- oder Regierungsentwurf wird erkennen lassen, wie weit die Einschränkungen tatsächlich reichen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen sollen. Anschließend müssen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat über das Vorhaben beraten. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Informationsfreiheitsgesetz unverändert fort.