Bun­des­re­gie­rung plant Ein­schrän­kun­gen beim Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz

Die Bun­des­re­gie­rung will das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz des Bun­des grund­le­gend über­ar­bei­ten. CDU, CSU und SPD ver­stän­dig­ten sich Anfang Juli 2026 im Koali­ti­ons­aus­schuss auf Eck­punk­te, die den Zugang zu amt­li­chen Infor­ma­tio­nen künf­tig stär­ker begren­zen könn­ten. Bis­lang han­delt es sich um eine poli­ti­sche Ver­ein­ba­rung. Ein aus­for­mu­lier­ter Gesetz­ent­wurf liegt noch nicht vor und muss anschlie­ßend das par­la­men­ta­ri­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen.

Das seit 2006 gel­ten­de Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz gewährt grund­sätz­lich jeder Per­son einen vor­aus­set­zungs­lo­sen Anspruch auf Zugang zu amt­li­chen Infor­ma­tio­nen der Bun­des­be­hör­den. Antrag­stel­ler müs­sen der­zeit weder ihre Staats­an­ge­hö­rig­keit noch ein beson­de­res recht­li­ches oder per­sön­li­ches Inter­es­se nach­wei­sen. Aus­nah­men bestehen bereits unter ande­rem zum Schutz der inne­ren und äuße­ren Sicher­heit, per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, behörd­li­cher Ent­schei­dungs­pro­zes­se sowie von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen.

Nach den Beschlüs­sen des Koali­ti­ons­aus­schus­ses sol­len die Aus­kunfts­rech­te künf­tig auf natür­li­che Per­so­nen kon­zen­triert wer­den, die ein „berech­tig­tes Inter­es­se“ an den ver­lang­ten Infor­ma­tio­nen dar­le­gen kön­nen und die­se nicht auf ande­rem Wege erhal­ten. Damit wür­de der bis­her grund­sätz­lich vor­aus­set­zungs­lo­se Infor­ma­ti­ons­an­spruch ein­ge­schränkt. Was genau unter einem berech­tig­ten Inter­es­se zu ver­ste­hen wäre und wel­che ande­ren Infor­ma­ti­ons­we­ge zunächst aus­ge­schöpft wer­den müss­ten, ist bis­lang nicht näher bestimmt.

Zudem will die Bun­des­re­gie­rung prü­fen, ob Anträ­ge künf­tig nur noch von Deut­schen sowie von in Deutsch­land leben­den Bür­gern ande­rer Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on gestellt wer­den dür­fen. Vor­ge­se­hen ist außer­dem ein stär­ke­rer Schutz der Namen und per­sön­li­chen Daten von Beschäf­tig­ten öffent­li­cher Stel­len. Ergän­zen­de Aus­nah­me­re­ge­lun­gen sol­len ins­be­son­de­re Infor­ma­tio­nen über kri­ti­sche Infra­struk­tu­ren, Spio­na­ge­ab­wehr und Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung erfas­sen.

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die geplan­te Reform vor allem mit Sicher­heits­in­ter­es­sen, dem Schutz von Behör­den­be­schäf­tig­ten und dem Ziel, miss­bräuch­li­che oder unver­hält­nis­mä­ßig auf­wen­di­ge Anfra­gen zu begren­zen. Befür­wor­ter einer Neu­re­ge­lung ver­wei­sen dar­auf, dass sich die sicher­heits­po­li­ti­schen und tech­ni­schen Rah­men­be­din­gun­gen seit dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes ver­än­dert hät­ten. Wie die ein­zel­nen Schutz­in­ter­es­sen gesetz­lich aus­ge­stal­tet und gegen­über dem öffent­li­chen Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se abge­wo­gen wer­den sol­len, ist jedoch noch offen.

Deut­li­che Kri­tik kommt von Infor­ma­ti­ons­frei­heits­be­auf­trag­ten, Medi­en­or­ga­ni­sa­tio­nen und zivil­ge­sell­schaft­li­chen Ver­bän­den. Sie war­nen ins­be­son­de­re vor einer Abkehr vom Prin­zip des vor­aus­set­zungs­lo­sen Infor­ma­ti­ons­zu­gangs. Die Kon­fe­renz der Infor­ma­ti­ons­frei­heits­be­auf­trag­ten von Bund und Län­dern sieht in den ange­kün­dig­ten Ein­schrän­kun­gen einen erheb­li­chen Rück­schritt für die staat­li­che Trans­pa­renz. Kri­ti­ker befürch­ten, dass Behör­den künf­tig einen grö­ße­ren Ent­schei­dungs­spiel­raum bei der Beur­tei­lung erhal­ten könn­ten, ob ein Antrag­stel­ler ein aus­rei­chen­des Inter­es­se nach­ge­wie­sen hat. Dies könn­te zusätz­li­che Ver­wal­tungs­ver­fah­ren und gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zur Fol­ge haben.

Von den geplan­ten Beschrän­kun­gen könn­ten auch jour­na­lis­ti­sche Recher­chen und die Arbeit zivil­ge­sell­schaft­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen betrof­fen sein. Zwar könn­ten ein­zel­ne Jour­na­lis­ten wei­ter­hin als natür­li­che Per­so­nen Anträ­ge stel­len, Medi­en­un­ter­neh­men, Ver­ei­ne und ande­re juris­ti­sche Per­so­nen wären nach einer engen Umset­zung der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung jedoch mög­li­cher­wei­se nicht mehr unmit­tel­bar anspruchs­be­rech­tigt. Zudem könn­te die Pflicht zur Begrün­dung eines Antrags dazu füh­ren, dass Recher­che­zwe­cke oder noch nicht ver­öf­fent­lich­te Ver­dachts­mo­men­te gegen­über einer Behör­de offen­ge­legt wer­den müss­ten. Die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen hän­gen aller­dings von der spä­te­ren gesetz­li­chen For­mu­lie­rung und mög­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen für Pres­se und Wis­sen­schaft ab.

Die geplan­te Novel­le ist daher noch nicht mit einer bereits beschlos­se­nen Geset­zes­än­de­rung gleich­zu­set­zen. Erst der ange­kün­dig­te Refe­ren­ten- oder Regie­rungs­ent­wurf wird erken­nen las­sen, wie weit die Ein­schrän­kun­gen tat­säch­lich rei­chen und wel­che Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten bestehen sol­len. Anschlie­ßend müs­sen Bun­des­tag und gege­be­nen­falls Bun­des­rat über das Vor­ha­ben bera­ten. Bis zum Inkraft­tre­ten einer Neu­re­ge­lung gilt das bis­he­ri­ge Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz unver­än­dert fort.

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