Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Berichte über Millionenverluste für Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen durch risikoreiche Immobilienfondsinvestments
Hintergrund
Medienberichte (NDR/WDR/SZ) deckten hohe Verluste von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen durch Investments in komplexe, riskante Immobilienfonds (u. a. Verius II/III) auf. Die Verluste könnten mindestens 170 Mio. Euro, möglicherweise aber über 500 Mio. Euro betragen.
Umfang der Investitionen & Verluste
- 11 bundesunmittelbare Krankenkassen investierten in Verius-Inhaberschuldverschreibungen.
- 12 Krankenkassen investierten in immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen.
- Gesamtnominalwert leistungsgestörter Anlagen: ca. 1,1 Mrd. Euro.
- Davon 0,9 Mrd. Euro Schuldscheindarlehen
- 0,2 Mrd. Euro Inhaberschuldverschreibungen
- Wertberichtigungen bis Ende 2025: ca. 400 Mio. Euro.
- Restbuchwerte: etwas über 700 Mio. Euro.
- Weitere Verluste sind wahrscheinlich, insbesondere bei Verius II/III.
Rechtlicher Rahmen & Aufsicht
- Krankenkassen müssen nach § 80 SGB IV sicher, liquide und ertragsorientiert anlegen.
- Erlaubte Anlageformen sind in § 83 SGB IV eng definiert.
- Aufsicht:
- Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) für bundesunmittelbare Kassen
- Landesbehörden für landesunmittelbare Kassen und KVen
- BAS und Prüfdienst (PDK) prüfen regelmäßig, aber beraten nicht zu Geldanlagen.
Erkenntnisse der Aufsicht
- Erste BAS-Kenntnis über solche Anlagen: 2017 (Schuldscheindarlehen).
- Verius II erstmals erkannt: 2019.
- Leistungsstörungen traten erst nach der Zinswende 2022 auf.
- BAS veröffentlichte 2023 ein Rundschreiben, das strengere Anforderungen an Immobilienbesicherung formuliert.
Bewertung der Bundesregierung
- Es muss gründlich aufgeklärt werden, wie trotz strenger Regeln solche Verluste entstehen konnten.
- Die Bundesregierung sieht keine eigene Aufgabe, einzelne Produkte zu bewerten.
- Nachrangige Anlagen sind seit 2023 verboten; Verius-Anleihen waren formal keine Nachranganleihen.
Geplante Maßnahmen
- Streichung der Anlageform nach § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV (immobilienbesicherte Schuldscheindarlehen) zum 1. Januar 2027.
- Bereits 2022 wurde die Möglichkeit der Anlage in Einzelimmobilien gestrichen.
- Eine generelle Genehmigungspflicht für komplexe Anlagen hält die Bundesregierung für praktisch nicht umsetzbar.
- Weitere Maßnahmen werden geprüft, abhängig vom Ausgang der laufenden Verfahren.
Einheitliche Aufsicht
- Austausch zwischen Bundes- und Landesaufsichten über regelmäßige Tagungen.
- BAS-Rundschreiben und Muster-Anlagerichtlinien dienen auch den Ländern als Orientierung.
- Vermögensanlagen werden auf der nächsten Aufsichtsbehördentagung erneut thematisiert.
Kernaussage
Die Bundesregierung bestätigt erhebliche Fehlentwicklungen bei Geldanlagen von Krankenkassen und KVen, sieht Aufklärungsbedarf und reagiert mit regulatorischen Anpassungen – insbesondere der Abschaffung einer Anlageform. Die vollständige Bewertung der Verluste ist aufgrund laufender Gerichtsverfahren noch nicht möglich.
Quelle: Bundestags-Drucksache 21/7880