Erweiterung der Europäischen Union um die Ukraine vor dem Hintergrund einer assoziierten Mitgliedschaft
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zum EU-Beitritt der Ukraine und dem Modell einer assoziierten Mitgliedschaft
1. Grundhaltung zum EU-Beitritt der Ukraine
- Unterstützung des Beitritts: Die Bundesregierung bekräftigt ihre prinzipielle Unterstützung für einen EU-Beitritt der Ukraine, betont jedoch den leistungsbasierten Ansatz (Merit-based Approach).
- Verhandlungscluster: Die Bundesregierung folgt der Einschätzung der EU-Kommission, dass alle Verhandlungscluster nach dem Screening eröffnungsbereit sind, und befürwortet deren rasche Eröffnung, um die Reformdynamik in der Ukraine zu stärken.
- Erforderliche Reformen: Besondere Reformanstrengungen werden weiterhin in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Korruptionsbekämpfung, Transparenz und staatliche Verwaltung verlangt.
- Kein fester Zeitplan: Zu konkreten Beitrittsterminen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht, da die Dauer ausschließlich von den ukrainischen Reformfortschritten abhängt.
2. Modell einer „assoziierten Mitgliedschaft“
- Initiative: Bundeskanzler Friedrich Merz hat im Mai 2026 den informellen Vorschlag unterbreitet, der Ukraine als Zwischenschritt den Status eines assoziierten Mitglieds zu gewähren.
- Ziel: Das Modell soll als Diskussionsanstoß und potenzieller Beschleuniger der Integration dienen, stellt jedoch keine Vollmitgliedschaft dar.
- Mögliche Elemente des Status:
- Gremienvorbehalt / Mitsprache: Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Rates, des Rats der EU, der EU-Kommission sowie des EU-Parlaments – jeweils ohne Stimmrechte.
- Schrittweise Rechtsübernahme: Sukzessive Anwendung des EU-Besitzstands (Acquis Communautaire) entsprechend den Fortschritten.
- Finanzen: Kein direkter Zugriff auf den allgemeinen EU-Haushalt, stattdessen schrittweise Einbindung in direkt verwaltete EU-Programme.
- Verfalls-/Schutzklausel: Möglichkeit der Aussetzung oder Rücknahme bei Rückschritten (Regression) bei Rechtsstaatlichkeit und europäischen Grundwerten.
3. Haushalts‑, Agrar- und Kohäsionspolitik
- Die finanziellen und strukturellen Auswirkungen eines Beitritts auf die EU-Politikfelder (wie Agrar- und Kohäsionsfonds) sind Verhandlungssache gegen Ende des Beitrittsverfahrens.
- Die Bundesregierung betont, dass die EU parallel zum Erweiterungsprozess interne Reformen vorantreiben muss, um ihre eigene Handlungsfähigkeit zu sichern.
4. Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Beistandsklausel)
- Art. 42 Abs. 7 EUV: Die europäische Beistandsklausel greift im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats.
- Verhältnis zur NATO: Es wird auf Art. 42 Abs. 7 Unterabs. 2 EUV verwiesen, wonach die spezifische Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten (sowie NATO-Verpflichtungen) unberührt bleibt.
- Keine Beantwortung hypothetischer Fragen: Zu Szenarien bezüglich eines Beitritts während eines fortbestehenden bewaffneten Konflikts oder etwaiger Sonderklauseln gibt die Bundesregierung keine hypothetischen Auskünfte.
Quelle: Bundestags-Drucksache 21/7530