Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung
Worum es insgesamt geht
Die Bundesregierung beantwortet eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zu internationalen Kindesentziehungen, Zwangsverheiratungen, weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) und Schutzlücken im deutschen und internationalen Recht. Die Antworten zeigen: Viele Daten fehlen, Strafverfolgung ist selten, und Schutzmechanismen sind oft unzureichend.
1. Zwangsverheiratung & Verschleppung
- Jährlich verschwinden Mädchen nach Ferienreisen, oft in Herkunftsländer der Eltern.
- Dort kommt es zu Zwangsverheiratungen, Lebensentwürfen gegen ihren Willen oder FGM.
- Beratungsstellen berichten von hohen Fallzahlen, aber keine bundesweite Statistik existiert.
- Strafverfolgung findet praktisch nicht statt.
2. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
- Schätzungen: 123.000 Frauen und Mädchen in Deutschland betroffen oder bedroht.
- Davon 11.100 minderjährig potenziell betroffen, bis zu 25.000 gefährdet.
- Polizeilich erfasst: 2024 nur 1 Fall, 2023 nur 3 Fälle.
- Seit Einführung der Auslandstrafbarkeit 2015: keine bekannte Verurteilung.
3. Kindesentziehung ins Ausland
- HKÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) gilt nur zwischen Vertragsstaaten.
- Für viele relevante Herkunftsländer (arabische, nordafrikanische, zentralasiatische Staaten) kein Rückführungsmechanismus.
- Deutschland hat keine bilateralen Abkommen, anders als Frankreich, Schweden, Schweiz.
- Rückführungen scheitern oft wegen:
- langen Verfahren,
- Untertauchen,
- fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten.
Datenlage & Statistikprobleme
- Keine Statistik zu Kindesentziehungen in Nicht-HKÜ-Staaten.
- Keine Daten zu Ermittlungen nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) mit Auslandsbezug.
- Keine Daten zu Zwangsverheiratungen nach Rückkehr.
- Keine Daten zu FGM-Fällen nach Rückkehr.
- Keine Daten zu Frühwarnmechanismen in Schulen.
- Keine Daten zu Anwendung des Passgesetzes gegen FGM-Ausreisen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Zwangsheirat (§ 237 StGB) seit 2011 strafbar.
- FGM (§ 226a StGB) seit 2013 strafbar, seit 2015 auch im Ausland.
- Passgesetz seit 2017: Passversagung bei FGM-Verdacht möglich.
- Trotzdem: kaum Strafverfolgung, kaum Anwendung, keine Statistik.
Antworten der Bundesregierung – Kernaussagen
1. Schutzlücken bestehen
- Bundesregierung erkennt selbst: Gesetzeslage nicht ausreichend, um Kindesentführungen effektiv zu verhindern.
2. Keine Pläne für neue Statistiken
- Weder für Nicht-HKÜ-Staaten noch für Zwangsverheiratungen oder FGM.
3. Keine bilateralen Abkommen geplant
- Deutschland setzt auf multilaterale Abkommen.
- EU hat ausschließliche Zuständigkeit für internationale Kindschaftsabkommen.
4. Konsularische Hilfe begrenzt
- Auslandsvertretungen haben keine rechtliche Handhabe in Nicht-HKÜ-Staaten.
- Unterstützung ist oft nur beratend.
5. Schulen & Jugendämter
- Kein bundesweites Verfahren bei Verdacht auf Verschleppung.
- Zuständigkeit liegt bei Ländern; Vorgehen ist uneinheitlich.
6. Geplante Verbesserungen
- Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1712:
- Mindeststandards zur Erkennung von Menschenhandel.
- Zwangsheirat künftig als Menschenhandelsform erfasst.
- Erweiterung des § 226a StGB geplant (Erfassung der Veranlassung von FGM).
Spezialfall Ukraine
- Seit dem Krieg deutlich mehr Fälle.
- Fallzahlen 2008–2025 für Entführungen Deutschland ↔ Ukraine werden detailliert aufgelistet.
- Deutschland arbeitet in internationalen Gruppen (z. B. CGU) an Lösungen.
Übergreifende Erkenntnis
Die Bundesregierung bestätigt:
- Große Dunkelziffern
- Fehlende Daten
- Unzureichende Prävention
- Schwache internationale Durchsetzungsmöglichkeiten
- Kaum Strafverfolgung bei FGM und Zwangsverheiratung
- Keine einheitlichen Verfahren zwischen Behörden
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/7617