Der Ausschluss von Bewerbern der AfD von Wahlen zu kommunalen Spitzenämtern hat eine grundsätzliche Debatte über die Grenzen staatlicher Eignungsprüfungen ausgelöst. Betroffen sind Ämter wie Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat. Anders als Mitglieder kommunaler Vertretungen übernehmen die Inhaber dieser Funktionen nicht nur politische Repräsentationsaufgaben, sondern leiten Verwaltungen und werden in der Regel kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Deshalb gelten für sie beamtenrechtliche Anforderungen, zu denen auch die Pflicht gehört, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Rechtlich handelt es sich bei einem solchen Ausschluss nicht um ein Verbot der AfD als Partei. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Bei kommunalen Wahlbewerbern wird dagegen die persönliche Wählbarkeit der jeweiligen Person geprüft. Maßgeblich ist die Frage, ob der Bewerber aufgrund seines individuellen Verhaltens die erforderliche Gewähr für eine verfassungstreue Amtsführung bietet.
Unter Verfassungstreue ist nicht die Unterstützung der jeweiligen Regierung oder einer bestimmten politischen Richtung zu verstehen. Auch scharfe Kritik an staatlichen Institutionen, weitreichende Reformforderungen oder die Ablehnung einzelner politischer Entscheidungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person tragende Prinzipien der Verfassungsordnung ablehnt oder aktiv bekämpft. Dazu zählen insbesondere die Menschenwürde, die Gleichheit der Bürger, freie Wahlen, der demokratische Machtwechsel, die Bindung staatlicher Gewalt an Recht und Gesetz sowie die Unabhängigkeit der Gerichte.
Begründete Zweifel an der Verfassungstreue können deshalb nicht allein aus einer Parteimitgliedschaft abgeleitet werden. Erforderlich wären konkrete und individuell zurechenbare Tatsachen. Dazu können eigene Äußerungen, Veröffentlichungen, organisatorische Tätigkeiten oder wiederholte Handlungen gehören, aus denen sich eine Ablehnung zentraler Verfassungsprinzipien ergibt. Eine bloße politische Einordnung als „extremistisch“, „unpatriotisch“, „sozialistisch“ oder „kommunistisch“ genügt dagegen nicht. Solche Begriffe sind zunächst politische Wertungen und ersetzen keinen rechtlich belastbaren Nachweis.
Gerade weil ein Wahlausschluss tief in das passive Wahlrecht, den Parteienwettbewerb und die Wahlmöglichkeiten der Bürger eingreift, müssen die Anforderungen an Begründung und Verfahren hoch sein. Die zuständigen Stellen müssten offenlegen, welche konkrete Aussage oder Handlung sie dem Bewerber vorwerfen, in welchem Zusammenhang sie erfolgte und welches Verfassungsprinzip dadurch berührt sein soll. Ebenso müsste nachvollziehbar sein, weshalb aus dem betreffenden Vorgang eine Prognose für die künftige Amtsführung abgeleitet wird.
Dabei ist nicht zwingend erforderlich, sämtliche Behördenakten, personenbezogenen Daten oder geheimhaltungsbedürftigen Erkenntnisse öffentlich zu machen. Der wesentliche Tatsachenkern und die tragende rechtliche Argumentation müssen jedoch für den Betroffenen, die Gerichte und zumindest in Grundzügen auch für die Öffentlichkeit überprüfbar bleiben. Ein Ausschluss, der sich lediglich auf nicht näher erläuterte behördliche Erkenntnisse oder pauschale Zweifel stützt, wäre kaum geeignet, Vertrauen in das Verfahren zu schaffen.
Ein weiteres Problem liegt in der Zusammensetzung der Wahlausschüsse. Diese Gremien sind teilweise mit Vertretern politischer Parteien besetzt, die zugleich Konkurrenten der betroffenen Bewerber sind. Selbst wenn eine Entscheidung rechtlich vertretbar ist, kann dadurch der Eindruck entstehen, politische Mehrheiten entschieden darüber, wer gegen sie antreten darf. Dieser Eindruck wäre besonders problematisch, wenn uneinheitliche Kriterien angewendet oder Angehörige verschiedener Parteien unterschiedlich streng beurteilt würden.
Das institutionelle Risiko reicht über den aktuellen Umgang mit der AfD hinaus. Regeln, die heute gegen Bewerber dieser Partei eingesetzt werden, könnten künftig auch von einer AfD-geführten Mehrheit gegen politische Gegner genutzt werden. Dabei müsste nicht einmal derselbe Wortlaut verwendet werden. Eine spätere Mehrheit könnte etwa behaupten, bestimmte Bewerber seien nicht patriotisch, linksextrem, kommunistisch oder Unterstützer terroristischer Bestrebungen. Ein rechtsstaatliches Verfahren muss deshalb so ausgestaltet sein, dass es auch dann noch akzeptabel bleibt, wenn es von politischen Kräften angewendet wird, denen die heutigen Befürworter nicht vertrauen.
Hinzu kommt die politische Wirkung unzureichend begründeter Ausschlüsse. Kann eine Behörde ihre Entscheidung nicht anhand klarer, personenbezogener und öffentlich nachvollziehbarer Tatsachen erklären, können sich die Betroffenen als Opfer politischer Verfolgung darstellen. Gerade die AfD nutzt seit Jahren die Erzählung, staatliche Institutionen und etablierte Parteien wollten sie mit administrativen Mitteln aus dem politischen Wettbewerb drängen. Ein intransparentes oder fehlerhaftes Verfahren kann diese Darstellung stärken, Anhänger mobilisieren und auch bei unentschlossenen Bürgern Zweifel an der Neutralität staatlicher Stellen wecken.
Diese Problematik steht auch im Mittelpunkt eines Beitrags von Apollo News über das niedersächsische Prüfverfahren. Darin wird berichtet, dass nach Angaben des Innenministeriums 18 Bewerber überprüft worden seien, darunter 17 Kandidaten der AfD. Zugleich wird kritisiert, dass verfahrensbezogene Daten nach Abschluss der Prüfungen gelöscht worden seien und deshalb keine vollständige Auskunft über die Zahl der ausgesprochenen Ausschlussempfehlungen erteilt worden sei. Der Beitrag wertet das Verfahren deutlich als gegen die AfD gerichtet und bezeichnet die mangelnde Nachvollziehbarkeit als einen „Skandal im Skandal“. Diese politischen Schlussfolgerungen werden im Beitrag teilweise mit Vermutungen verbunden. Der darin angesprochene Transparenzeinwand bleibt dennoch relevant.
Eine gesetzliche Löschungspflicht kann dem Schutz personenbezogener Daten dienen und ist nicht automatisch Ausdruck einer Vertuschung. Problematisch wäre jedoch eine Regelung, nach der die maßgeblichen Unterlagen so früh vernichtet werden, dass Presse, Parlamente oder Gerichte die Entscheidungswege später nicht mehr rekonstruieren können. Datenschutz und demokratische Kontrolle müssten daher miteinander verbunden werden. Denkbar wären etwa anonymisierte Statistiken, dauerhafte Dokumentationen der angewandten Kriterien sowie eine Aufbewahrung der tragenden Entscheidungsgründe für gerichtliche und parlamentarische Prüfungen.
Für ein rechtsstaatlich belastbares Verfahren wären daher mehrere Sicherungen erforderlich. Die Prüfung müsste ausschließlich personenbezogen erfolgen, die Maßstäbe müssten für alle Parteien gleichermaßen gelten und die Entscheidung müsste vollständig begründet werden. Darüber hinaus bräuchte der Bewerber rechtliches Gehör und die Möglichkeit, noch vor dem Wahltermin eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu erreichen. Besonders weitreichende Entscheidungen sollten möglichst nicht allein von unmittelbaren politischen Konkurrenten getroffen werden.
Der Schutz der Verfassungsordnung kann den Ausschluss eines Bewerbers in eng begrenzten Ausnahmefällen rechtfertigen. Er darf jedoch nicht zu einer politischen Gesinnungsprüfung werden. Je schwerer der Eingriff in den demokratischen Wettbewerb wiegt, desto klarer müssen Tatsachen, Zuständigkeiten und Rechtsmittel geregelt sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Instrument zum Schutz der Demokratie selbst das Vertrauen in demokratische Verfahren beschädigt.