Wahl­aus­schlüs­se wegen Zwei­feln an der Ver­fas­sungs­treue

Der Aus­schluss von Bewer­bern der AfD von Wah­len zu kom­mu­na­len Spit­zen­äm­tern hat eine grund­sätz­li­che Debat­te über die Gren­zen staat­li­cher Eig­nungs­prü­fun­gen aus­ge­löst. Betrof­fen sind Ämter wie Bür­ger­meis­ter, Ober­bür­ger­meis­ter oder Land­rat. Anders als Mit­glie­der kom­mu­na­ler Ver­tre­tun­gen über­neh­men die Inha­ber die­ser Funk­tio­nen nicht nur poli­ti­sche Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­ga­ben, son­dern lei­ten Ver­wal­tun­gen und wer­den in der Regel kom­mu­na­le Wahl­be­am­te auf Zeit. Des­halb gel­ten für sie beam­ten­recht­li­che Anfor­de­run­gen, zu denen auch die Pflicht gehört, für die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ein­zu­tre­ten.

Recht­lich han­delt es sich bei einem sol­chen Aus­schluss nicht um ein Ver­bot der AfD als Par­tei. Über die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit einer Par­tei kann aus­schließ­lich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schei­den. Bei kom­mu­na­len Wahl­be­wer­bern wird dage­gen die per­sön­li­che Wähl­bar­keit der jewei­li­gen Per­son geprüft. Maß­geb­lich ist die Fra­ge, ob der Bewer­ber auf­grund sei­nes indi­vi­du­el­len Ver­hal­tens die erfor­der­li­che Gewähr für eine ver­fas­sungs­treue Amts­füh­rung bie­tet.

Unter Ver­fas­sungs­treue ist nicht die Unter­stüt­zung der jewei­li­gen Regie­rung oder einer bestimm­ten poli­ti­schen Rich­tung zu ver­ste­hen. Auch schar­fe Kri­tik an staat­li­chen Insti­tu­tio­nen, weit­rei­chen­de Reform­for­de­run­gen oder die Ableh­nung ein­zel­ner poli­ti­scher Ent­schei­dun­gen sind grund­sätz­lich von der Mei­nungs­frei­heit gedeckt. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob eine Per­son tra­gen­de Prin­zi­pi­en der Ver­fas­sungs­ord­nung ablehnt oder aktiv bekämpft. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Men­schen­wür­de, die Gleich­heit der Bür­ger, freie Wah­len, der demo­kra­ti­sche Macht­wech­sel, die Bin­dung staat­li­cher Gewalt an Recht und Gesetz sowie die Unab­hän­gig­keit der Gerich­te.

Begrün­de­te Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­treue kön­nen des­halb nicht allein aus einer Par­tei­mit­glied­schaft abge­lei­tet wer­den. Erfor­der­lich wären kon­kre­te und indi­vi­du­ell zure­chen­ba­re Tat­sa­chen. Dazu kön­nen eige­ne Äuße­run­gen, Ver­öf­fent­li­chun­gen, orga­ni­sa­to­ri­sche Tätig­kei­ten oder wie­der­hol­te Hand­lun­gen gehö­ren, aus denen sich eine Ableh­nung zen­tra­ler Ver­fas­sungs­prin­zi­pi­en ergibt. Eine blo­ße poli­ti­sche Ein­ord­nung als „extre­mis­tisch“, „unpa­trio­tisch“, „sozia­lis­tisch“ oder „kom­mu­nis­tisch“ genügt dage­gen nicht. Sol­che Begrif­fe sind zunächst poli­ti­sche Wer­tun­gen und erset­zen kei­nen recht­lich belast­ba­ren Nach­weis.

Gera­de weil ein Wahl­aus­schluss tief in das pas­si­ve Wahl­recht, den Par­tei­en­wett­be­werb und die Wahl­mög­lich­kei­ten der Bür­ger ein­greift, müs­sen die Anfor­de­run­gen an Begrün­dung und Ver­fah­ren hoch sein. Die zustän­di­gen Stel­len müss­ten offen­le­gen, wel­che kon­kre­te Aus­sa­ge oder Hand­lung sie dem Bewer­ber vor­wer­fen, in wel­chem Zusam­men­hang sie erfolg­te und wel­ches Ver­fas­sungs­prin­zip dadurch berührt sein soll. Eben­so müss­te nach­voll­zieh­bar sein, wes­halb aus dem betref­fen­den Vor­gang eine Pro­gno­se für die künf­ti­ge Amts­füh­rung abge­lei­tet wird.

Dabei ist nicht zwin­gend erfor­der­lich, sämt­li­che Behör­den­ak­ten, per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder geheim­hal­tungs­be­dürf­ti­gen Erkennt­nis­se öffent­lich zu machen. Der wesent­li­che Tat­sa­chen­kern und die tra­gen­de recht­li­che Argu­men­ta­ti­on müs­sen jedoch für den Betrof­fe­nen, die Gerich­te und zumin­dest in Grund­zü­gen auch für die Öffent­lich­keit über­prüf­bar blei­ben. Ein Aus­schluss, der sich ledig­lich auf nicht näher erläu­ter­te behörd­li­che Erkennt­nis­se oder pau­scha­le Zwei­fel stützt, wäre kaum geeig­net, Ver­trau­en in das Ver­fah­ren zu schaf­fen.

Ein wei­te­res Pro­blem liegt in der Zusam­men­set­zung der Wahl­aus­schüs­se. Die­se Gre­mi­en sind teil­wei­se mit Ver­tre­tern poli­ti­scher Par­tei­en besetzt, die zugleich Kon­kur­ren­ten der betrof­fe­nen Bewer­ber sind. Selbst wenn eine Ent­schei­dung recht­lich ver­tret­bar ist, kann dadurch der Ein­druck ent­ste­hen, poli­ti­sche Mehr­hei­ten ent­schie­den dar­über, wer gegen sie antre­ten darf. Die­ser Ein­druck wäre beson­ders pro­ble­ma­tisch, wenn unein­heit­li­che Kri­te­ri­en ange­wen­det oder Ange­hö­ri­ge ver­schie­de­ner Par­tei­en unter­schied­lich streng beur­teilt wür­den.

Das insti­tu­tio­nel­le Risi­ko reicht über den aktu­el­len Umgang mit der AfD hin­aus. Regeln, die heu­te gegen Bewer­ber die­ser Par­tei ein­ge­setzt wer­den, könn­ten künf­tig auch von einer AfD-geführ­ten Mehr­heit gegen poli­ti­sche Geg­ner genutzt wer­den. Dabei müss­te nicht ein­mal der­sel­be Wort­laut ver­wen­det wer­den. Eine spä­te­re Mehr­heit könn­te etwa behaup­ten, bestimm­te Bewer­ber sei­en nicht patrio­tisch, links­extrem, kom­mu­nis­tisch oder Unter­stüt­zer ter­ro­ris­ti­scher Bestre­bun­gen. Ein rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren muss des­halb so aus­ge­stal­tet sein, dass es auch dann noch akzep­ta­bel bleibt, wenn es von poli­ti­schen Kräf­ten ange­wen­det wird, denen die heu­ti­gen Befür­wor­ter nicht ver­trau­en.

Hin­zu kommt die poli­ti­sche Wir­kung unzu­rei­chend begrün­de­ter Aus­schlüs­se. Kann eine Behör­de ihre Ent­schei­dung nicht anhand kla­rer, per­so­nen­be­zo­ge­ner und öffent­lich nach­voll­zieh­ba­rer Tat­sa­chen erklä­ren, kön­nen sich die Betrof­fe­nen als Opfer poli­ti­scher Ver­fol­gung dar­stel­len. Gera­de die AfD nutzt seit Jah­ren die Erzäh­lung, staat­li­che Insti­tu­tio­nen und eta­blier­te Par­tei­en woll­ten sie mit admi­nis­tra­ti­ven Mit­teln aus dem poli­ti­schen Wett­be­werb drän­gen. Ein intrans­pa­ren­tes oder feh­ler­haf­tes Ver­fah­ren kann die­se Dar­stel­lung stär­ken, Anhän­ger mobi­li­sie­ren und auch bei unent­schlos­se­nen Bür­gern Zwei­fel an der Neu­tra­li­tät staat­li­cher Stel­len wecken.

Die­se Pro­ble­ma­tik steht auch im Mit­tel­punkt eines Bei­trags von Apol­lo News über das nie­der­säch­si­sche Prüf­ver­fah­ren. Dar­in wird berich­tet, dass nach Anga­ben des Innen­mi­nis­te­ri­ums 18 Bewer­ber über­prüft wor­den sei­en, dar­un­ter 17 Kan­di­da­ten der AfD. Zugleich wird kri­ti­siert, dass ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Daten nach Abschluss der Prü­fun­gen gelöscht wor­den sei­en und des­halb kei­ne voll­stän­di­ge Aus­kunft über die Zahl der aus­ge­spro­che­nen Aus­schluss­emp­feh­lun­gen erteilt wor­den sei. Der Bei­trag wer­tet das Ver­fah­ren deut­lich als gegen die AfD gerich­tet und bezeich­net die man­geln­de Nach­voll­zieh­bar­keit als einen „Skan­dal im Skan­dal“. Die­se poli­ti­schen Schluss­fol­ge­run­gen wer­den im Bei­trag teil­wei­se mit Ver­mu­tun­gen ver­bun­den. Der dar­in ange­spro­che­ne Trans­pa­renz­ein­wand bleibt den­noch rele­vant.

Eine gesetz­li­che Löschungs­pflicht kann dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten die­nen und ist nicht auto­ma­tisch Aus­druck einer Ver­tu­schung. Pro­ble­ma­tisch wäre jedoch eine Rege­lung, nach der die maß­geb­li­chen Unter­la­gen so früh ver­nich­tet wer­den, dass Pres­se, Par­la­men­te oder Gerich­te die Ent­schei­dungs­we­ge spä­ter nicht mehr rekon­stru­ie­ren kön­nen. Daten­schutz und demo­kra­ti­sche Kon­trol­le müss­ten daher mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. Denk­bar wären etwa anony­mi­sier­te Sta­tis­ti­ken, dau­er­haf­te Doku­men­ta­tio­nen der ange­wand­ten Kri­te­ri­en sowie eine Auf­be­wah­rung der tra­gen­den Ent­schei­dungs­grün­de für gericht­li­che und par­la­men­ta­ri­sche Prü­fun­gen.

Für ein rechts­staat­lich belast­ba­res Ver­fah­ren wären daher meh­re­re Siche­run­gen erfor­der­lich. Die Prü­fung müss­te aus­schließ­lich per­so­nen­be­zo­gen erfol­gen, die Maß­stä­be müss­ten für alle Par­tei­en glei­cher­ma­ßen gel­ten und die Ent­schei­dung müss­te voll­stän­dig begrün­det wer­den. Dar­über hin­aus bräuch­te der Bewer­ber recht­li­ches Gehör und die Mög­lich­keit, noch vor dem Wahl­ter­min eine wirk­sa­me gericht­li­che Kon­trol­le zu errei­chen. Beson­ders weit­rei­chen­de Ent­schei­dun­gen soll­ten mög­lichst nicht allein von unmit­tel­ba­ren poli­ti­schen Kon­kur­ren­ten getrof­fen wer­den.

Der Schutz der Ver­fas­sungs­ord­nung kann den Aus­schluss eines Bewer­bers in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len recht­fer­ti­gen. Er darf jedoch nicht zu einer poli­ti­schen Gesin­nungs­prü­fung wer­den. Je schwe­rer der Ein­griff in den demo­kra­ti­schen Wett­be­werb wiegt, des­to kla­rer müs­sen Tat­sa­chen, Zustän­dig­kei­ten und Rechts­mit­tel gere­gelt sein. Andern­falls besteht die Gefahr, dass ein Instru­ment zum Schutz der Demo­kra­tie selbst das Ver­trau­en in demo­kra­ti­sche Ver­fah­ren beschä­digt.


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