Einfach mal machen, Herr Linnemann! Wer den Politiker-Schutzparagrafen für falsch hält, sollte ihn nicht nur kritisieren, sondern seine Abschaffung parlamentarisch betreiben.
Sonderrechte sind kein Ersatz für politische Souveränität
Die Debatte über § 188 StGB berührt einen empfindlichen Punkt des demokratischen Rechtsstaats: den Schutz politischer Amtsträger vor ehrverletzenden Angriffen einerseits und die Freiheit politischer Zuspitzung andererseits. Wenn CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann nun die Abschaffung des sogenannten Politiker-Schutzparagrafen fordert, ist das politisch bemerkenswert, aber auch erklärungsbedürftig. Denn es reicht nicht, den Eindruck einer überzogenen Strafverfolgung zu kritisieren. Wer eine Norm für falsch hält, muss parlamentarisch handeln und darlegen, wie der legitime Schutz vor Hetze, Bedrohung und Verleumdung künftig gewährleistet werden soll.
Der konkrete Anlass, die strafrechtliche Ahndung der Bezeichnung „Lügenfritz“ im Zusammenhang mit Friedrich Merz, zeigt das Problem in zugespitzter Form. Politische Auseinandersetzung lebt von Kritik, Polemik und bisweilen auch grober Sprache. Nicht jede Unhöflichkeit ist ein Angriff auf die Demokratie. Wer öffentliche Macht ausübt, muss mehr aushalten als Privatpersonen. Das ist kein Freibrief für Beleidigungen, wohl aber eine notwendige Folge politischer Öffentlichkeit. Ein Strafrecht, das bereits bei herabsetzenden, aber noch erkennbar politischen Werturteilen mit besonderer Schärfe reagiert, riskiert einen Abschreckungseffekt. Bürger können dann den Eindruck gewinnen, Kritik an Regierenden sei rechtlich gefährlicher als Kritik an anderen Personen. Genau dieser Eindruck ist demokratiepolitisch problematisch.
Gleichwohl greift die Forderung nach ersatzloser Abschaffung zu kurz, wenn sie nur auf populäre Empörung setzt. Politikerinnen und Politiker sind tatsächlich zunehmend massiven Angriffen, Drohungen und gezielten Kampagnen ausgesetzt. Der Staat darf solche Entwicklungen nicht bagatellisieren. Entscheidend ist daher die Differenzierung: Schmähkritik, Verleumdung, Bedrohung und organisierte Einschüchterung müssen konsequent verfolgt werden. Politische Grobheiten, Spott und polemische Zuspitzungen sollten dagegen nicht vorschnell kriminalisiert werden, nur weil sie Amtsträger betreffen.
Linnemanns Position ist deshalb im Grundsatz nachvollziehbar, bleibt aber politisch unvollständig. Wenn die Union den Sonderstatus von Politikern im Strafrecht ablehnt, sollte sie dies nicht nur in Interviews formulieren, sondern einen konkreten Reformvorschlag vorlegen. Eine mögliche Lösung bestünde darin, § 188 StGB enger zu fassen oder auf Fälle nachweisbarer Einschüchterung, Verleumdung und erheblicher Rufschädigung zu begrenzen. Damit würde der Schutz vor wirklicher politischer Gewaltkommunikation erhalten, ohne alltägliche polemische Kritik unter besonderen Strafdruck zu setzen.
Die Demokratie braucht keinen überempfindlichen Staat, der sich gegen jede verbale Zumutung abschirmt. Sie braucht aber auch keinen rechtsfreien Raum, in dem Amtsträger systematisch eingeschüchtert werden. Der Maßstab sollte nüchtern sein: Je näher eine Äußerung an politischer Kritik liegt, desto stärker muss sie geschützt sein. Je stärker sie in Bedrohung, Verleumdung oder gezielte Entmenschlichung umschlägt, desto klarer muss der Rechtsstaat reagieren. Genau diese Balance muss der Gesetzgeber herstellen. Bloße Empörung über Einzelfälle ersetzt sie nicht.