Ein­fach mal machen, Frau Lin­ne­mann!

Ein­fach mal machen, Herr Lin­ne­mann! Wer den Poli­ti­ker-Schutz­pa­ra­gra­fen für falsch hält, soll­te ihn nicht nur kri­ti­sie­ren, son­dern sei­ne Abschaf­fung par­la­men­ta­risch betrei­ben.

Son­der­rech­te sind kein Ersatz für poli­ti­sche Sou­ve­rä­ni­tät

Die Debat­te über § 188 StGB berührt einen emp­find­li­chen Punkt des demo­kra­ti­schen Rechts­staats: den Schutz poli­ti­scher Amts­trä­ger vor ehr­ver­let­zen­den Angrif­fen einer­seits und die Frei­heit poli­ti­scher Zuspit­zung ande­rer­seits. Wenn CDU-Gene­ral­se­kre­tär Cars­ten Lin­ne­mann nun die Abschaf­fung des soge­nann­ten Poli­ti­ker-Schutz­pa­ra­gra­fen for­dert, ist das poli­tisch bemer­kens­wert, aber auch erklä­rungs­be­dürf­tig. Denn es reicht nicht, den Ein­druck einer über­zo­ge­nen Straf­ver­fol­gung zu kri­ti­sie­ren. Wer eine Norm für falsch hält, muss par­la­men­ta­risch han­deln und dar­le­gen, wie der legi­ti­me Schutz vor Het­ze, Bedro­hung und Ver­leum­dung künf­tig gewähr­leis­tet wer­den soll.

Der kon­kre­te Anlass, die straf­recht­li­che Ahn­dung der Bezeich­nung „Lügen­fritz“ im Zusam­men­hang mit Fried­rich Merz, zeigt das Pro­blem in zuge­spitz­ter Form. Poli­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung lebt von Kri­tik, Pole­mik und bis­wei­len auch gro­ber Spra­che. Nicht jede Unhöf­lich­keit ist ein Angriff auf die Demo­kra­tie. Wer öffent­li­che Macht aus­übt, muss mehr aus­hal­ten als Pri­vat­per­so­nen. Das ist kein Frei­brief für Belei­di­gun­gen, wohl aber eine not­wen­di­ge Fol­ge poli­ti­scher Öffent­lich­keit. Ein Straf­recht, das bereits bei her­ab­set­zen­den, aber noch erkenn­bar poli­ti­schen Wert­ur­tei­len mit beson­de­rer Schär­fe reagiert, ris­kiert einen Abschre­ckungs­ef­fekt. Bür­ger kön­nen dann den Ein­druck gewin­nen, Kri­tik an Regie­ren­den sei recht­lich gefähr­li­cher als Kri­tik an ande­ren Per­so­nen. Genau die­ser Ein­druck ist demo­kra­tie­po­li­tisch pro­ble­ma­tisch.

Gleich­wohl greift die For­de­rung nach ersatz­lo­ser Abschaf­fung zu kurz, wenn sie nur auf popu­lä­re Empö­rung setzt. Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker sind tat­säch­lich zuneh­mend mas­si­ven Angrif­fen, Dro­hun­gen und geziel­ten Kam­pa­gnen aus­ge­setzt. Der Staat darf sol­che Ent­wick­lun­gen nicht baga­tel­li­sie­ren. Ent­schei­dend ist daher die Dif­fe­ren­zie­rung: Schmäh­kri­tik, Ver­leum­dung, Bedro­hung und orga­ni­sier­te Ein­schüch­te­rung müs­sen kon­se­quent ver­folgt wer­den. Poli­ti­sche Grob­hei­ten, Spott und pole­mi­sche Zuspit­zun­gen soll­ten dage­gen nicht vor­schnell kri­mi­na­li­siert wer­den, nur weil sie Amts­trä­ger betref­fen.

Lin­ne­manns Posi­ti­on ist des­halb im Grund­satz nach­voll­zieh­bar, bleibt aber poli­tisch unvoll­stän­dig. Wenn die Uni­on den Son­der­sta­tus von Poli­ti­kern im Straf­recht ablehnt, soll­te sie dies nicht nur in Inter­views for­mu­lie­ren, son­dern einen kon­kre­ten Reform­vor­schlag vor­le­gen. Eine mög­li­che Lösung bestün­de dar­in, § 188 StGB enger zu fas­sen oder auf Fäl­le nach­weis­ba­rer Ein­schüch­te­rung, Ver­leum­dung und erheb­li­cher Ruf­schä­di­gung zu begren­zen. Damit wür­de der Schutz vor wirk­li­cher poli­ti­scher Gewalt­kom­mu­ni­ka­ti­on erhal­ten, ohne all­täg­li­che pole­mi­sche Kri­tik unter beson­de­ren Straf­druck zu set­zen.

Die Demo­kra­tie braucht kei­nen über­emp­find­li­chen Staat, der sich gegen jede ver­ba­le Zumu­tung abschirmt. Sie braucht aber auch kei­nen rechts­frei­en Raum, in dem Amts­trä­ger sys­te­ma­tisch ein­ge­schüch­tert wer­den. Der Maß­stab soll­te nüch­tern sein: Je näher eine Äuße­rung an poli­ti­scher Kri­tik liegt, des­to stär­ker muss sie geschützt sein. Je stär­ker sie in Bedro­hung, Ver­leum­dung oder geziel­te Ent­mensch­li­chung umschlägt, des­to kla­rer muss der Rechts­staat reagie­ren. Genau die­se Balan­ce muss der Gesetz­ge­ber her­stel­len. Blo­ße Empö­rung über Ein­zel­fäl­le ersetzt sie nicht.


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