Organ­spen­de braucht Zustim­mung, nicht unter­stell­tes Ein­ver­ständ­nis

Die Debat­te über die Organ­spen­de wird oft mit gro­ßer mora­li­scher Dring­lich­keit geführt. Das ist ver­ständ­lich: Wer auf ein Spen­der­or­gan war­tet, befin­det sich in einer exis­ten­zi­el­len Lage. Jede zusätz­li­che Spen­de kann Leben ret­ten. Gera­de des­halb ist das The­ma so emo­tio­nal auf­ge­la­den. Doch aus der Dring­lich­keit der Situa­ti­on folgt nicht auto­ma­tisch, dass der Staat das Ver­hält­nis zwi­schen Bür­ger und Kör­per neu ord­nen darf. Eine Organ­spen­de ist eine Spen­de. Sie muss Aus­druck einer frei­en, bewuss­ten und per­sön­li­chen Ent­schei­dung blei­ben. Wer schweigt, hat nicht zuge­stimmt.

Die Wider­spruchs­lö­sung klingt auf den ers­ten Blick prag­ma­tisch. Sie ver­spricht mehr Orga­ne, kür­ze­re War­te­lis­ten und bes­se­re Chan­cen für schwer­kran­ke Men­schen. Ihr Grund­me­cha­nis­mus ist jedoch pro­ble­ma­tisch: Nicht die Zustim­mung wird vor­aus­ge­setzt, son­dern die Spen­de­be­reit­schaft. Wer nicht aktiv wider­spricht, gilt nach dem Tod als poten­zi­el­ler Organ­spen­der. Damit wird Schwei­gen recht­lich in Zustim­mung umge­deu­tet. Genau hier liegt der Kern des Pro­blems. In einem libe­ra­len Rechts­staat darf ein so schwer­wie­gen­der Ein­griff in die kör­per­li­che Inte­gri­tät nicht auf einer Ver­mu­tung beru­hen.

Der Kör­per eines Men­schen ist kein ver­füg­ba­res All­ge­mein­gut. Auch nach dem Tod bleibt der Umgang mit ihm eine Fra­ge der Men­schen­wür­de, der per­sön­li­chen Über­zeu­gung und häu­fig auch reli­giö­ser oder welt­an­schau­li­cher Vor­stel­lun­gen. Der Staat darf infor­mie­ren, wer­ben, regis­trie­ren und Ver­fah­ren ver­ein­fa­chen. Er darf aber nicht den Grund­satz umkeh­ren und aus feh­len­der Erklä­rung eine Ein­wil­li­gung kon­stru­ie­ren. Gera­de wer die Organ­spen­de als mora­lisch wert­voll betrach­tet, soll­te dar­auf bestehen, dass sie frei­wil­lig bleibt. Eine Spen­de ver­liert ihren Cha­rak­ter, wenn sie fak­tisch zur Abga­be wird, von der man sich erst aktiv befrei­en muss.

Befür­wor­ter der Wider­spruchs­lö­sung ver­wei­sen dar­auf, dass jeder wei­ter­hin Nein sagen kön­ne. For­mal stimmt das. Prak­tisch ver­schiebt sich aber die Ver­ant­wor­tung. Nicht mehr der Staat muss eine kla­re Zustim­mung nach­wei­sen, son­dern der Ein­zel­ne muss recht­zei­tig wider­spre­chen. Das benach­tei­ligt beson­ders Men­schen, die schlecht infor­miert sind, sprach­li­che Hür­den haben, sich mit Behör­den schwer tun oder das The­ma ver­drän­gen. Aus­ge­rech­net deren Schwei­gen wür­de dann als Zustim­mung gel­ten. Ein sol­ches Modell ist kei­ne Stär­kung der Selbst­be­stim­mung, son­dern ihre büro­kra­ti­sche Umkeh­rung.

Der rich­ti­ge Weg liegt nicht dar­in, Ein­wil­li­gung zu unter­stel­len, son­dern ech­te Ent­schei­dun­gen zu erleich­tern. Jeder Bür­ger soll­te regel­mä­ßig, nied­rig­schwel­lig und ver­ständ­lich gefragt wer­den: beim Aus­weis, beim Arzt­be­such, bei der Kran­ken­kas­se, digi­tal und ana­log. Die Regis­trie­rung muss ein­fach sein, Auf­klä­rung muss dau­er­haft statt­fin­den, und Kli­ni­ken müs­sen orga­ni­sa­to­risch bes­ser in die Lage ver­setzt wer­den, mög­li­che Spen­den pro­fes­sio­nell zu beglei­ten. Wer spen­den will, soll das ohne Hin­der­nis­se doku­men­tie­ren kön­nen. Wer nicht spen­den will, soll eben­so respek­tiert wer­den. Ent­schei­dend ist: Bei­des muss auf einer aus­drück­li­chen Ent­schei­dung beru­hen.

Organ­spen­de kann ein Akt gro­ßer Soli­da­ri­tät sein. Aber Soli­da­ri­tät lässt sich nicht durch still­schwei­gen­de Ver­ein­nah­mung erzwin­gen. Ein Staat, der das Schwei­gen sei­ner Bür­ger als Zustim­mung zu einem kör­per­li­chen Ein­griff wer­tet, über­schrei­tet eine Gren­ze. Leben zu ret­ten ist ein hohes Ziel. Die Selbst­be­stim­mung über den eige­nen Kör­per ist es eben­falls. Eine huma­ne Organ­spen­de­po­li­tik muss bei­des ernst neh­men: die Not der War­ten­den und das Recht jedes Men­schen, aus­drück­lich über den eige­nen Kör­per zu ent­schei­den.


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