Staat­li­ches Stan­dard­de­pot ver­zö­gert sich vor­aus­sicht­lich

Am 1. Janu­ar 2027 soll mit dem staat­lich geför­der­ten Alters­vor­sor­ge­de­pot das Nach­fol­ge­mo­dell der im Jahr 2004 ein­ge­führ­ten Ries­ter-Ren­te an den Start gehen. Das neue Kon­zept soll es Mil­lio­nen von För­der­be­rech­tig­ten in Deutsch­land ermög­li­chen, steu­er­lich begüns­tigt und staat­lich bezu­schusst in ETFs, akti­ve Invest­ment­fonds oder Anlei­hen zu inves­tie­ren. Doch wäh­rend pri­va­te Finanz­dienst­leis­ter, Bro­ker und Ban­ken sich auf den Markt­start vor­be­rei­ten, zeich­nen sich bei der Umset­zung des geplan­ten staat­li­chen Stan­dard­de­pots erheb­li­che Ver­zö­ge­run­gen ab. Bran­chen­be­ob­ach­ter und Regie­rungs­krei­se gehen davon aus, dass das öffent­lich ver­wal­te­te Ange­bot zum geplan­ten Stich­tag nicht recht­zei­tig bereit­ste­hen wird.

Das Alters­vor­sor­ge­de­pot basiert auf einem Sys­tem staat­li­cher Zula­gen. Um die maxi­ma­le jähr­li­che Grund­zu­la­ge in Höhe von 540 Euro zu erhal­ten, müs­sen Spa­rer einen Eigen­bei­trag von 1.800 Euro pro Jahr (ent­spre­chend 150 Euro monat­lich) in einen zer­ti­fi­zier­ten Ver­trag ein­zah­len. Für Fami­li­en sieht das Gesetz zusätz­lich eine jähr­li­che Zula­ge von 300 Euro pro Kind vor. Im Gegen­satz zur klas­si­schen Ries­ter-Ren­te ent­fällt die Pflicht zur voll­stän­di­gen Bei­trags­ga­ran­tie, was den Anbie­tern eine ren­di­te­stär­ke­re Aus­rich­tung am Kapi­tal­markt ermög­licht.

Um den Zugang für Per­so­nen ohne ver­tief­te Finanz­kennt­nis­se zu erleich­tern, schreibt der Gesetz­ge­ber vor, dass jeder zuge­las­se­ne Anbie­ter ein soge­nann­tes Stan­dard­de­pot bereit­hal­ten muss. Die­ses zeich­net sich durch stan­dar­di­sier­te Vor­ga­ben und einen gesetz­li­chen Kos­ten­de­ckel von maxi­mal 1,0 Pro­zent der Anspar­sum­me pro Jahr aus. Die Anla­ge im Stan­dard­de­pot folgt einem Lebens­zy­klus­mo­dell: In jun­gen Jah­ren flie­ßen die Bei­trä­ge über­wie­gend in ren­di­te­ori­en­tier­te Seg­men­te wie Akti­en-ETFs. Mit zuneh­men­dem Alter erfolgt eine schritt­wei­se Umschich­tung in defen­si­ve Geld­markt­fonds, um das ange­spar­te Ver­mö­gen vor dem Ren­ten­ein­tritt abzu­si­chern.

Der Gesetz­ge­ber sieht vor, dass neben den pri­va­ten Akteu­ren auch der Staat ein sol­ches Stan­dard­de­pot anbie­tet. Die­se öffent­lich ver­wal­te­te Vari­an­te soll als kos­ten­güns­ti­ger Refe­renz­wert (Bench­mark) die­nen, an dem sich der Markt ori­en­tie­ren muss. Fach­leu­te erwar­ten, dass der Wett­be­werb die Kos­ten­struk­tu­ren pri­va­ter Online-Ban­ken und Neo­bro­ker deut­lich unter die gesetz­li­che 1‑Pro­zent-Gren­ze drü­cken wird.

Dass die staat­li­che Alter­na­ti­ve zum Jah­res­wech­sel 2027 vor­aus­sicht­lich feh­len wird, liegt an kom­ple­xen admi­nis­tra­ti­ven und logis­ti­schen Hür­den. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um muss die Umset­zung koor­di­nie­ren, sieht sich jedoch mit struk­tu­rel­len Defi­zi­ten kon­fron­tiert. Als poten­zi­el­le Ver­wal­ter des Kapi­tals wur­den unter ande­rem die Deut­sche Bun­des­bank sowie der Staats­fonds Ken­fo (Fonds zur Finan­zie­rung der Kern­müll­ent­sor­gung) dis­ku­tiert. Bei­de Insti­tu­tio­nen ver­fü­gen zwar über Exper­ti­se in der insti­tu­tio­nel­len Ver­mö­gens­ver­wal­tung, besit­zen jedoch kei­ner­lei Erfah­rung im Mas­sen­ge­schäft mit Pri­vat­kun­den. Für die Admi­nis­tra­ti­on Hun­dert­tau­sen­der Ein­zel­de­pots inklu­si­ve Kun­den­ser­vice und Beschwer­de­ma­nage­ment müss­ten exter­ne Dienst­leis­tun­gen im Rah­men eines euro­pa­wei­ten Aus­schrei­bungs­ver­fah­rens ver­ge­ben wer­den. Ein sol­cher Ver­ga­be­pro­zess bean­sprucht erfah­rungs­ge­mäß meh­re­re Mona­te, wes­halb der enge Zeit­plan bis Janu­ar 2027 als kaum ein­halt­bar gilt.

Für die pri­va­ten Finanz­in­sti­tu­te bedeu­tet die­se Ver­zö­ge­rung, dass sie zum Markt­start ohne direk­te staat­li­che Kon­kur­renz auf­tre­ten kön­nen. Für die Ver­brau­cher ergibt sich dar­aus jedoch kein unmit­tel­ba­rer Hand­lungs­druck. Da kei­ne Pflicht zum schnel­len Abschluss am 1. Janu­ar besteht, emp­fiehlt sich eine gründ­li­che Prü­fung der pri­va­ten Ange­bo­te. Ein spä­te­rer Wech­sel des Anbie­ters ist zudem gesetz­lich erleich­tert: Die Abschluss­kos­ten der neu­en Depots müs­sen über die gesam­te Lauf­zeit ver­teilt wer­den, und nach einer Frist von fünf Jah­ren soll ein kos­ten­frei­er Wech­sel des Depot­an­bie­ters mög­lich sein. Soll­te das staat­li­che Depot im Lau­fe des Jah­res 2027 ein­ge­führt wer­den, ist zudem denk­bar, dass Über­gangs­re­ge­lun­gen eine rück­wir­ken­de För­de­rung für das gesam­te Kalen­der­jahr ermög­li­chen.

Abzu­gren­zen ist das Alters­vor­sor­ge­de­pot von der eben­falls dis­ku­tier­ten Kapi­tal­ren­te (auch als Gene­ra­tio­nen­ka­pi­tal bezeich­net). Wäh­rend das Alters­vor­sor­ge­de­pot eine frei­wil­li­ge, staat­lich geför­der­te Anla­ge inner­halb der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge (3. Säu­le) dar­stellt, ist das Gene­ra­tio­nen­ka­pi­tal als kol­lek­ti­ves Anla­ge­kon­zept inner­halb der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (1. Säu­le) kon­zi­piert, das für Bei­trags­zah­ler obli­ga­to­risch ist und vom Staat ver­wal­tet wird.


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