Was sich für Aus­lands­kon­ten von EU-Ansäs­si­gen ändert

Neue EU-Ban­ken­re­geln ab 2027

Ab Janu­ar 2027 gel­ten in der Euro­päi­schen Uni­on neue Regeln für Ban­ken aus Dritt­staa­ten. Hin­ter­grund ist die Ban­ken­richt­li­nie CRD VI, die ins­be­son­de­re grenz­über­schrei­ten­de Bank­ge­schäf­te von Insti­tu­ten außer­halb der EU stär­ker regu­liert. Für Men­schen mit Wohn­sitz in der Euro­päi­schen Uni­on bedeu­tet das jedoch nicht, dass Aus­lands­kon­ten künf­tig ver­bo­ten wären. Viel­mehr ändern sich die Vor­aus­set­zun­gen, unter denen Ban­ken etwa aus der Schweiz, Groß­bri­tan­ni­en oder ande­ren Dritt­staa­ten ihre Dienst­leis­tun­gen unmit­tel­bar gegen­über EU-Ansäs­si­gen anbie­ten dür­fen.

Im Mit­tel­punkt der Neu­re­ge­lung ste­hen nicht die Bank­kun­den selbst, son­dern die aus­län­di­schen Kre­dit­in­sti­tu­te. Dritt­staa­ten­ban­ken, die bestimm­te klas­si­sche Bank­dienst­leis­tun­gen für Kun­den inner­halb der EU erbrin­gen wol­len, sol­len künf­tig grund­sätz­lich über eine zuge­las­se­ne Nie­der­las­sung oder Toch­ter­ge­sell­schaft in der Euro­päi­schen Uni­on ver­fü­gen. Zu die­sen soge­nann­ten Kern­leis­tun­gen gehö­ren ins­be­son­de­re die Annah­me von Ein­la­gen, die Ver­ga­be von Kre­di­ten sowie Garan­tien und bestimm­te Ver­pflich­tungs­ge­schäf­te. Die EU will damit errei­chen, dass aus­län­di­sche Ban­ken bei ent­spre­chen­den Geschäf­ten einer ver­gleich­ba­ren Auf­sicht unter­lie­gen wie Insti­tu­te mit Sitz inner­halb der Uni­on.

Die neu­en Vor­schrif­ten sol­len ab dem 11. Janu­ar 2027 prak­tisch rele­vant wer­den. Für Kun­den kann das bedeu­ten, dass eine Bank außer­halb der EU ihre Geschäfts­be­zie­hung künf­tig anders orga­ni­siert. Eine Schwei­zer Bank könn­te bei­spiels­wei­se ent­schei­den, einen in Deutsch­land leben­den Kun­den nicht mehr unmit­tel­bar aus der Schweiz her­aus zu betreu­en. Denk­bar wäre statt­des­sen eine Über­tra­gung der Geschäfts­be­zie­hung auf eine zuge­las­se­ne Nie­der­las­sung inner­halb der EU. Eben­so könn­te ein Insti­tut bestimm­te Dienst­leis­tun­gen ein­schrän­ken oder eine Geschäfts­be­zie­hung been­den. Wie eine Bank tat­säch­lich ver­fährt, hängt von ihrem Geschäfts­mo­dell, ihrer regu­la­to­ri­schen Struk­tur und den jewei­li­gen Ver­trags­be­din­gun­gen ab.

Ent­schei­dend ist dabei grund­sätz­lich der Wohn­sitz des Kun­den und nicht sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit. Wer etwa in Deutsch­land lebt, gilt für die­se Rege­lun­gen als EU-ansäs­sig, auch wenn er die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines Dritt­staa­tes besitzt. Damit zielt CRD VI vor allem dar­auf ab, wel­che Dienst­leis­tun­gen eine Dritt­staa­ten­bank gegen­über Per­so­nen inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on erbringt.

Eine wich­ti­ge Rol­le spielt der Bestands­schutz für bereits bestehen­de Ver­trä­ge. Ver­trä­ge, die vor dem 11. Juli 2026 abge­schlos­sen wur­den, von der neu­en Nie­der­las­sungs­pflicht grund­sätz­lich aus­ge­nom­men. Bestehen­de Kun­den­be­zie­hun­gen sol­len dadurch geschützt wer­den. Das bedeu­tet aller­dings nicht zwangs­läu­fig, dass eine Bank ihre gesam­te Pro­dukt­pa­let­te künf­tig unver­än­dert anbie­ten kann. Ins­be­son­de­re bei neu­en Pro­duk­ten oder einer Erwei­te­rung der bis­he­ri­gen Geschäfts­be­zie­hung kön­nen die neu­en Anfor­de­run­gen rele­vant wer­den.

Eine wei­te­re Aus­nah­me betrifft die soge­nann­te „Rever­se Soli­ci­ta­ti­on“. Dabei geht die Kon­takt­auf­nah­me nach­weis­lich vom Kun­den selbst aus. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann eine Dritt­staa­ten­bank dann auch ohne ent­spre­chen­de Nie­der­las­sung in der EU Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Die­se Aus­nah­me ist jedoch eng gefasst. Sie soll ins­be­son­de­re nicht dazu die­nen, dass eine Bank eine ein­mal vom Kun­den initi­ier­te Geschäfts­be­zie­hung anschlie­ßend für den akti­ven Ver­trieb belie­bi­ger wei­te­rer Pro­duk­te nutzt.

Auch für bestimm­te Wert­pa­pier­dienst­leis­tun­gen gel­ten Son­der­re­ge­lun­gen. Bestimm­te Wert­pa­pier­ge­schäf­te, die unter die MiFID-II-Regu­lie­rung fal­len, sowie damit ver­bun­de­ne Neben­leis­tun­gen kön­nen von der Pflicht zur Nie­der­las­sung aus­ge­nom­men sein. Die genaue Abgren­zung kann aller­dings davon abhän­gen, wel­che kon­kre­te Dienst­leis­tung erbracht wird und in wel­chem Zusam­men­hang etwa Ein­la­gen oder Kre­di­te ste­hen.

Nicht jede Geschäfts­be­zie­hung zu einem aus­län­di­schen Anbie­ter ist des­halb auto­ma­tisch betrof­fen. Als Bei­spiel: Pay­Pal. Das Unter­neh­men ver­fügt über eine in Luxem­burg zuge­las­se­ne euro­päi­sche Gesell­schaft und unter­liegt dort der euro­päi­schen Auf­sicht. Ein Pay­Pal-Gut­ha­ben ist aller­dings recht­lich nicht in jeder Hin­sicht mit einem klas­si­schen Gut­ha­ben auf einem Giro­kon­to gleich­zu­set­zen, da für Zah­lungs­diens­te beson­de­re Vor­schrif­ten gel­ten.

Für Ver­brau­cher ist daher vor allem eine Unter­schei­dung wich­tig: CRD VI schafft kein gene­rel­les Ver­bot, als EU-Ansäs­si­ger ein Kon­to außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on zu besit­zen. Die Regu­lie­rung ver­än­dert viel­mehr die Bedin­gun­gen, unter denen Dritt­staa­ten­ban­ken bestimm­te Bank­dienst­leis­tun­gen grenz­über­schrei­tend inner­halb der EU anbie­ten dür­fen. Ob ein bestehen­des Kon­to tat­säch­lich betrof­fen sein wird, hängt des­halb vom Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses, von der Art der genutz­ten Dienst­leis­tun­gen und von der Ent­schei­dung der jewei­li­gen Bank ab. Der Besitz eines Schwei­zer oder ande­ren Dritt­staa­ten­kon­tos bleibt grund­sätz­lich mög­lich – aller­dings könn­te die Betreu­ung sol­cher Kon­ten ab 2027 in eini­gen Fäl­len kom­pli­zier­ter wer­den.


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