Neue EU-Bankenregeln ab 2027
Ab Januar 2027 gelten in der Europäischen Union neue Regeln für Banken aus Drittstaaten. Hintergrund ist die Bankenrichtlinie CRD VI, die insbesondere grenzüberschreitende Bankgeschäfte von Instituten außerhalb der EU stärker reguliert. Für Menschen mit Wohnsitz in der Europäischen Union bedeutet das jedoch nicht, dass Auslandskonten künftig verboten wären. Vielmehr ändern sich die Voraussetzungen, unter denen Banken etwa aus der Schweiz, Großbritannien oder anderen Drittstaaten ihre Dienstleistungen unmittelbar gegenüber EU-Ansässigen anbieten dürfen.
Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen nicht die Bankkunden selbst, sondern die ausländischen Kreditinstitute. Drittstaatenbanken, die bestimmte klassische Bankdienstleistungen für Kunden innerhalb der EU erbringen wollen, sollen künftig grundsätzlich über eine zugelassene Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der Europäischen Union verfügen. Zu diesen sogenannten Kernleistungen gehören insbesondere die Annahme von Einlagen, die Vergabe von Krediten sowie Garantien und bestimmte Verpflichtungsgeschäfte. Die EU will damit erreichen, dass ausländische Banken bei entsprechenden Geschäften einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen wie Institute mit Sitz innerhalb der Union.
Die neuen Vorschriften sollen ab dem 11. Januar 2027 praktisch relevant werden. Für Kunden kann das bedeuten, dass eine Bank außerhalb der EU ihre Geschäftsbeziehung künftig anders organisiert. Eine Schweizer Bank könnte beispielsweise entscheiden, einen in Deutschland lebenden Kunden nicht mehr unmittelbar aus der Schweiz heraus zu betreuen. Denkbar wäre stattdessen eine Übertragung der Geschäftsbeziehung auf eine zugelassene Niederlassung innerhalb der EU. Ebenso könnte ein Institut bestimmte Dienstleistungen einschränken oder eine Geschäftsbeziehung beenden. Wie eine Bank tatsächlich verfährt, hängt von ihrem Geschäftsmodell, ihrer regulatorischen Struktur und den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.
Entscheidend ist dabei grundsätzlich der Wohnsitz des Kunden und nicht seine Staatsangehörigkeit. Wer etwa in Deutschland lebt, gilt für diese Regelungen als EU-ansässig, auch wenn er die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. Damit zielt CRD VI vor allem darauf ab, welche Dienstleistungen eine Drittstaatenbank gegenüber Personen innerhalb der Europäischen Union erbringt.
Eine wichtige Rolle spielt der Bestandsschutz für bereits bestehende Verträge. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, von der neuen Niederlassungspflicht grundsätzlich ausgenommen. Bestehende Kundenbeziehungen sollen dadurch geschützt werden. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass eine Bank ihre gesamte Produktpalette künftig unverändert anbieten kann. Insbesondere bei neuen Produkten oder einer Erweiterung der bisherigen Geschäftsbeziehung können die neuen Anforderungen relevant werden.
Eine weitere Ausnahme betrifft die sogenannte „Reverse Solicitation“. Dabei geht die Kontaktaufnahme nachweislich vom Kunden selbst aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Drittstaatenbank dann auch ohne entsprechende Niederlassung in der EU Dienstleistungen erbringen. Diese Ausnahme ist jedoch eng gefasst. Sie soll insbesondere nicht dazu dienen, dass eine Bank eine einmal vom Kunden initiierte Geschäftsbeziehung anschließend für den aktiven Vertrieb beliebiger weiterer Produkte nutzt.
Auch für bestimmte Wertpapierdienstleistungen gelten Sonderregelungen. Bestimmte Wertpapiergeschäfte, die unter die MiFID-II-Regulierung fallen, sowie damit verbundene Nebenleistungen können von der Pflicht zur Niederlassung ausgenommen sein. Die genaue Abgrenzung kann allerdings davon abhängen, welche konkrete Dienstleistung erbracht wird und in welchem Zusammenhang etwa Einlagen oder Kredite stehen.
Nicht jede Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Anbieter ist deshalb automatisch betroffen. Als Beispiel: PayPal. Das Unternehmen verfügt über eine in Luxemburg zugelassene europäische Gesellschaft und unterliegt dort der europäischen Aufsicht. Ein PayPal-Guthaben ist allerdings rechtlich nicht in jeder Hinsicht mit einem klassischen Guthaben auf einem Girokonto gleichzusetzen, da für Zahlungsdienste besondere Vorschriften gelten.
Für Verbraucher ist daher vor allem eine Unterscheidung wichtig: CRD VI schafft kein generelles Verbot, als EU-Ansässiger ein Konto außerhalb der Europäischen Union zu besitzen. Die Regulierung verändert vielmehr die Bedingungen, unter denen Drittstaatenbanken bestimmte Bankdienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der EU anbieten dürfen. Ob ein bestehendes Konto tatsächlich betroffen sein wird, hängt deshalb vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, von der Art der genutzten Dienstleistungen und von der Entscheidung der jeweiligen Bank ab. Der Besitz eines Schweizer oder anderen Drittstaatenkontos bleibt grundsätzlich möglich – allerdings könnte die Betreuung solcher Konten ab 2027 in einigen Fällen komplizierter werden.