Dauerhafte Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und Auswirkungen auf touristische Infrastruktur
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion bezüglich der dauerhaften Wohnnutzung in Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten und deren Auswirkungen auf die touristische Infrastruktur.
Kernaussagen der Bundesregierung:
- Kein Handlungsbedarf im Bundesrecht: Die Bundesregierung sieht die aktuellen Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), insbesondere § 10 BauNVO für Sondergebiete der Erholung, als ausreichend und bewährt an. Es besteht kein Bedarf für gesetzliche Änderungen oder neue bundesweite Leitlinien.
- Ländersache (Vollzug): Die Durchsetzung des Bauplanungsrechts und das Einschreiten gegen unzulässiges Dauerwohnen obliegt den Behörden der Länder und Gemeinden. Der Bund hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse oder Daten, da er für den Tourismusvollzug nicht zuständig ist.
- Abgrenzung klar definiert: Die rechtliche Trennung zwischen erlaubter Erholungsnutzung (wechselnder Personenkreis) und unzulässiger dauerhafter Wohnnutzung ist aus Sicht der Bundesregierung eindeutig geregelt.
- Keine systematischen Probleme bekannt: Der Bundesregierung sind keine flächendeckenden Probleme bekannt, dass touristische Kapazitäten durch Dauerwohnen entzogen werden („touristische Trockenlegung“). Es handelt sich ggf. um Einzelfälle, die lokal zu lösen sind (ggf. mit Duldungen aus Härtegründen).
- Keine geplanten Studien oder Statistiken: Die Bundesregierung plant nicht, die Entwicklung von Ferienhausgebieten statistisch oder wissenschaftlich näher zu beobachten, da sie keinen Bedarf dafür sieht.
- Rolle des Tourismus: Zwar erkennt die Regierung die wirtschaftliche Bedeutung des Tourismus für ländliche und küstennahe Regionen an, verweist aber bei konkreten Steuerungsmaßnahmen erneut auf die Zuständigkeit der Länder und die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen bauplanungsrechtlichen Nutzung.
Fazit:
Die Bundesregierung lehnt weitere bundesrechtliche Initiativen ab und verweist konsequent auf die bestehende Rechtslage sowie die Verantwortung der Länder und Kommunen für den Vollzug und die Überwachung der Nutzungsbestimmungen in Ferienhausgebieten.
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8762