Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung
Worum geht es?
Die Bundesregierung beantwortet eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zum Thema doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeiten bei Mitgliedern der Bundesregierung und Führungskräften der Bundesverwaltung. Die Fragen betreffen mögliche Sicherheitsrisiken, Transparenzpflichten und dienstrechtliche Konsequenzen.
Kernpunkte der Antwort
Zahl der Betroffenen
- Seit Beginn der 20. Wahlperiode wurden 10 Personen ab Besoldungsgruppe B6 mit mindestens einer weiteren Staatsangehörigkeit festgestellt.
- Keine dieser Staatsangehörigkeiten stammt aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken nach SÜG.
- Eine detaillierte Aufschlüsselung (Ministerium, Funktion, Staat) wird aus Datenschutzgründen verweigert.
Doppelte Staatsangehörigkeit im Auswärtigen Amt
- Beschäftigte werden jährlich zu Geheimschutz und Risiken ausländischer Dienste sensibilisiert.
- Entsendungen in den Staat der zweiten Staatsangehörigkeit werden im Einzelfall geprüft; bei Risikostaaten wäre eine Versetzung „unwahrscheinlich“.
- Es gab keine Fälle, in denen Versetzungen wegen Doppelstaatsangehörigkeit beendet wurden.
Erhebung & Bewertung von Staatsangehörigkeiten
- Weitere Staatsangehörigkeiten werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung (SÜG) erhoben.
- Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre sind „geborene Geheimnisträger“ und werden nicht sicherheitsüberprüft.
- Eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung weiterer Staatsangehörigkeiten besteht nicht.
Dienstrechtliche Pflichten & Loyalität
- Alle Amtsträger müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.
- Bei Loyalitätskonflikten können disziplinarrechtliche Maßnahmen greifen.
- Korruptionsprävention erfolgt nicht anhand der Staatsangehörigkeit, sondern anhand allgemeiner dienstrechtlicher Regeln.
Sicherheitsüberprüfung & Risikobewertung
- Drei Personen ab B6 dürfen wegen Sicherheitsbedenken nicht in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.
- Die Bewertung weiterer Staatsangehörigkeiten erfolgt nach §5 SÜG:
- Beziehungen zu Risikostaaten
- Gesamtumstände
- mögliche „mitigierende Maßnahmen“ (z. B. Reiseverzicht)
Staatenliste mit besonderen Sicherheitsrisiken
- Enthält Staaten, in denen besondere Risiken für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bestehen.
- Zuletzt aktualisiert: Mitte 2024
- Nächste turnusmäßige Überprüfung: 2. Halbjahr 2026
- Gründe für die Einstufung sind geheim, u. a. wegen der „Third-Party-Rule“.
Organisatorische Maßnahmen & Zugriffsbeschränkungen
- Es gab keine Fälle, in denen Führungskräfte wegen Doppelstaatsangehörigkeit von Vorgängen ausgeschlossen wurden.
Statistische Auswertung
- Eine systematische statistische Auswertung von Staatsangehörigkeitsdaten ist wegen strenger Zweckbindung (§21 SÜG) nicht zulässig.
Präventive Schutzmaßnahmen
- In der Bundesregierung gibt es keine Amtsträger mit Staatsangehörigkeit eines Risikostaates.
- Geheimschutzbelehrungen und Unterrichtungen nach VSA gelten für alle Geheimnisträger.
Kurzfazit
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass für zusätzliche Offenlegungspflichten oder strukturelle Änderungen. Doppelstaatsangehörigkeiten werden im Rahmen bestehender Sicherheitsüberprüfungen berücksichtigt, aber nicht als eigenständiger Risikofaktor gewertet. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte haben in vielen Punkten Vorrang vor parlamentarischen Informationsansprüchen.
Quelle: Bundestags-Drucksache 21/7931