1) Gründungsaktivität in Deutschland
Trotz wirtschaftlicher Unsicherheiten entscheiden sich viele Menschen für den Schritt in die Selbstständigkeit.
Nach dem KfW-Gründungsmonitor 2024 gab es rund 585.000 Existenzgründungen, was einem Anstieg von etwa 3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dabei ist zu beachten, dass ein erheblicher Teil auf Nebenerwerbsgründungen entfällt.
Einordnung: Der Trend zu nebenberuflichen Gründungen (z. B. Online-Business, Beratung, Plattformarbeit) ist ein wesentlicher Treiber dieser Entwicklung. Aussagen über 2025 sind derzeit nur prognostisch möglich.
2) Gründungskosten steuerlich absetzen
Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer selbstständigen Tätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine ernsthafte und nach außen erkennbare Gründungsabsicht besteht.
Steuerliche Einordnung
- Bei späteren betrieblichen Einkünften gelten diese Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben.
- Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen objektiv der späteren Einkunftserzielung dienen.
Typische abzugsfähige Kosten
- Gründungsberatung, Steuerberatung
- Erstellung der Website, Logo, Marketingmaterial
- Fachliteratur, berufsbezogene Fortbildungen
- Büromaterial, Arbeitsmittel
Wichtige Abgrenzung
Nicht abzugsfähig sind:
- private Lebenshaltungskosten
- allgemein motivierende oder persönlichkeitsbildende Maßnahmen ohne klaren Berufsbezug
Besonderheit bei UG/GmbH
Bei Kapitalgesellschaften müssen Vorgründungskosten sauber behandelt werden, z. B.:
- als Einlage des Gesellschafters oder
- durch Kostenerstattungsvereinbarung mit der Gesellschaft
Ohne klare Regelung drohen steuerliche Probleme (Nichtanerkennung, verdeckte Gewinnausschüttung).
3) Kosten transparent dokumentieren
Belege müssen der Steuererklärung nicht automatisch beigefügt werden. Das Finanzamt kann sie jedoch jederzeit im Rahmen einer Prüfung anfordern.
Praxishinweise
- Belege vollständig aufbewahren (10 Jahre)
- Bei erklärungsbedürftigen Kosten (z. B. Coaching, Seminare) empfiehlt es sich, den beruflichen Zusammenhang in den „ergänzenden Angaben“ kurz zu erläutern.
- Fortbildungen sind nur dann absetzbar, wenn ein klarer fachlicher Bezug zur Tätigkeit besteht.
Allgemeine Motivations- oder Persönlichkeitsseminare werden regelmäßig nicht anerkannt.
4) Die passende Rechtsform wählen
Die Wahl der Rechtsform sollte sich an folgenden Kriterien orientieren:
- Haftungsrisiko
- Gewinnhöhe
- Entnahmebedarf für den Lebensunterhalt
- geplante Skalierung oder späterer Verkauf
Einzelunternehmen / Freiberuf
- Geringe laufende Kosten
- Volle Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
- Sinnvoll, wenn Gewinne privat benötigt werden
GmbH / UG
- Haftungsbegrenzung
- Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer (zusammen ca. 30 %)
- Steuerlich vorteilhaft bei Thesaurierung (Reinvestition der Gewinne)
- Wirtschaftlich sinnvoll meist ab ca. 80.000–150.000 € Gewinn (je nach Einzelfall)
Holding-Struktur
Eine Holding kann beim späteren Verkauf erhebliche Steuervorteile bringen:
- Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind 95 % des Gewinns steuerfrei (§ 8b KStG).
- Effektive Steuerbelastung ca. 1,5 %.
Achtung: Dieser Vorteil gilt nicht bei Verkauf durch Privatpersonen oder bei Einzelunternehmen.
5) Kleinunternehmerregelung – bewusst entscheiden
Die Kleinunternehmerregelung kann angewendet werden, wenn:
- der Umsatz im Vorjahr max. 25.000 € betrug und
- der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt.
Vorteile
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen
- Weniger Bürokratie
Nachteile
- Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
Neuerung
Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort – ab diesem Zeitpunkt ist Umsatzsteuer auszuweisen.
6) Liquidität gezielt steuern
Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- Basieren auf dem geschätzten Gewinn
- Können bei Bedarf angepasst werden, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden
Umsatzsteuer: Ist-Versteuerung
- Bei der Ist-Versteuerung wird Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang fällig
- Möglich bis 800.000 € Vorjahresumsatz
- Freiberufler nutzen sie automatisch
- Gewerbetreibende müssen sie beantragen
Das verbessert die Liquidität erheblich, insbesondere bei langen Zahlungszielen.
7) Verluste steuerlich nutzen
Einzelunternehmer / Freiberufler
- Verluste können mit anderen Einkünften (z. B. Gehalt) verrechnet werden
- Möglich ist:
- Verlustrücktrag (max. 1 Mio. € / 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung)
- Verlustvortrag in Folgejahre
GmbH
- Verluste bleiben in der GmbH (Trennungsprinzip)
- Keine Verrechnung mit privaten Einkünften der Gesellschafter
Aktuelle Regelung (2024–2027)
- Bis 1 Mio. €: vollständige Verrechnung
- Darüber hinaus: nur 70 % des darüberliegenden Einkommens verrechenbar