Die Bundesregierung will das deutsche Nachrichtendienstrecht grundlegend neu ordnen. Das Kabinett befasst sich am 12. August 2026 mit einem umfangreichen Gesetzespaket, das insbesondere dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zusätzliche Befugnisse geben soll. Grundlage ist ein Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vom 6. Juli 2026.
Im Zentrum steht ein Paradigmenwechsel: Nachrichtendienste sollen in bestimmten Lagen nicht mehr ausschließlich Informationen sammeln und auswerten, sondern teilweise aktiv auf Bedrohungen einwirken können. Die Bundesregierung selbst spricht beim BND von einem „Qualitätssprung“.
Für den BND sind vor allem neue operative Möglichkeiten im Ausland vorgesehen. Dazu gehören Maßnahmen gegen gegnerische IT-Infrastruktur, etwa im Zusammenhang mit Cyberangriffen oder hybriden Bedrohungen. Unter besonders engen Voraussetzungen können darüber hinaus weitergehende Eingriffe vorgesehen sein. Eine allgemeine oder schrankenlose Sabotagebefugnis lässt sich daraus jedoch nicht ableiten; entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die jeweilige Gefährdungslage.
Auch technische Überwachungsbefugnisse sollen erweitert werden. Vorgesehen sind unter anderem Online-Durchsuchungen, der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme sowie unter bestimmten Voraussetzungen das heimliche Betreten von Räumen zur Installation von Überwachungstechnik. Beim BND können einzelne Maßnahmen in besonderen Fallkonstellationen auch einen Bezug zum Inland bekommen.
Hinzu kommt eine stärkere automatisierte Datenauswertung. Der Entwurf eröffnet weitergehende Möglichkeiten zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz und biometrischen Verfahren, beispielsweise für den Abgleich von Gesichtern oder anderen biometrischen Merkmalen mit vorhandenen Datenbeständen und öffentlich zugänglichen Quellen. Pauschale Aussagen, die Dienste bekämen künftig Zugriff auf „alle Überwachungskameras Deutschlands“, gehen allerdings über das hinaus, was sich belastbar aus dem Entwurf ableiten lässt.
Auch beim Verfassungsschutz werden die Befugnisse ausgeweitet. Besonders sensibel ist dabei die Annäherung an Instrumente, die traditionell eher der Polizei zugerechnet werden. Genau hier liegt eine der zentralen verfassungsrechtlichen Fragen der Reform: Wie klar bleibt die Trennung zwischen nachrichtendienstlicher Informationsgewinnung und polizeilichem Eingriffshandeln?
Die Reform betrifft zugleich die Kontrolle der Dienste. Zuständigkeiten sollen stärker beim Unabhängigen Kontrollrat gebündelt werden. Die parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium bleibt bestehen. Kritisch diskutiert wird dagegen, dass die Rolle der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Bereich der Nachrichtendienste eingeschränkt werden soll.
Auch bei Speicherfristen ist Differenzierung nötig. Die häufig genannte Aussage, Kommunikationsdaten dürften künftig generell „sechs Monate gespeichert werden“, ist zu pauschal. Schon das geltende Recht kennt unterschiedliche Speicherfristen; der neue Entwurf enthält je nach Datenart und Maßnahme differenzierte Regelungen. Entscheidend ist daher nicht eine einzelne Zahl, sondern welche Daten unter welchen Voraussetzungen wie lange gespeichert und ausgewertet werden dürfen.
Politisch begründet die Bundesregierung die Reform mit der verschärften Sicherheitslage, insbesondere mit russischer Spionage und Sabotage, Cyberangriffen, Terrorismus, Extremismus und hybriden Bedrohungen. Zudem sollen die deutschen Dienste gegenüber ausländischen Partnerdiensten handlungsfähiger werden.
Kritiker warnen dagegen vor einer schleichenden Verschiebung der Sicherheitsarchitektur: Wenn Nachrichtendienste zunehmend operative Eingriffsbefugnisse erhalten, gleichzeitig große Datenbestände automatisiert auswerten und Kontrollzuständigkeiten neu geordnet werden, stellt sich die Frage nach Verhältnismäßigkeit, Richtervorbehalten, Datenschutz, parlamentarischer Kontrolle und dem Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten.
Die geplante Reform findet innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung mit gesetzlichen Grenzen, gerichtlicher Kontrolle und parlamentarischer Aufsicht statt. Gerade deshalb sollte die Kritik präzise sein: Nicht die Existenz von Nachrichtendiensten ist das Problem, sondern die Frage, wie weit ihre neuen Befugnisse reichen dürfen und wie wirksam ihre Kontrolle tatsächlich ausgestaltet ist.
Fest steht außerdem: Ein Kabinettsbeschluss macht die Reform noch nicht zu geltendem Recht. Anschließend folgt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, in dem der Entwurf geändert, eingeschränkt oder erweitert werden kann.