Will Dob­rindt eine Gesta­po 2.0 schaf­fen?

Die Bun­des­re­gie­rung will das deut­sche Nach­rich­ten­dienst­recht grund­le­gend neu ord­nen. Das Kabi­nett befasst sich am 12. August 2026 mit einem umfang­rei­chen Geset­zes­pa­ket, das ins­be­son­de­re dem Bun­des­nach­rich­ten­dienst (BND) und dem Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) zusätz­li­che Befug­nis­se geben soll. Grund­la­ge ist ein Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums vom 6. Juli 2026.

Im Zen­trum steht ein Para­dig­men­wech­sel: Nach­rich­ten­diens­te sol­len in bestimm­ten Lagen nicht mehr aus­schließ­lich Infor­ma­tio­nen sam­meln und aus­wer­ten, son­dern teil­wei­se aktiv auf Bedro­hun­gen ein­wir­ken kön­nen. Die Bun­des­re­gie­rung selbst spricht beim BND von einem „Qua­li­täts­sprung“.

Für den BND sind vor allem neue ope­ra­ti­ve Mög­lich­kei­ten im Aus­land vor­ge­se­hen. Dazu gehö­ren Maß­nah­men gegen geg­ne­ri­sche IT-Infra­struk­tur, etwa im Zusam­men­hang mit Cyber­an­grif­fen oder hybri­den Bedro­hun­gen. Unter beson­ders engen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen dar­über hin­aus wei­ter­ge­hen­de Ein­grif­fe vor­ge­se­hen sein. Eine all­ge­mei­ne oder schran­ken­lo­se Sabo­ta­ge­be­fug­nis lässt sich dar­aus jedoch nicht ablei­ten; ent­schei­dend sind die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und die jewei­li­ge Gefähr­dungs­la­ge.

Auch tech­ni­sche Über­wa­chungs­be­fug­nis­se sol­len erwei­tert wer­den. Vor­ge­se­hen sind unter ande­rem Online-Durch­su­chun­gen, der ver­deck­te Zugriff auf infor­ma­ti­ons­tech­ni­sche Sys­te­me sowie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das heim­li­che Betre­ten von Räu­men zur Instal­la­ti­on von Über­wa­chungs­tech­nik. Beim BND kön­nen ein­zel­ne Maß­nah­men in beson­de­ren Fall­kon­stel­la­tio­nen auch einen Bezug zum Inland bekom­men.

Hin­zu kommt eine stär­ke­re auto­ma­ti­sier­te Daten­aus­wer­tung. Der Ent­wurf eröff­net wei­ter­ge­hen­de Mög­lich­kei­ten zum Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz und bio­me­tri­schen Ver­fah­ren, bei­spiels­wei­se für den Abgleich von Gesich­tern oder ande­ren bio­me­tri­schen Merk­ma­len mit vor­han­de­nen Daten­be­stän­den und öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len. Pau­scha­le Aus­sa­gen, die Diens­te bekä­men künf­tig Zugriff auf „alle Über­wa­chungs­ka­me­ras Deutsch­lands“, gehen aller­dings über das hin­aus, was sich belast­bar aus dem Ent­wurf ablei­ten lässt.

Auch beim Ver­fas­sungs­schutz wer­den die Befug­nis­se aus­ge­wei­tet. Beson­ders sen­si­bel ist dabei die Annä­he­rung an Instru­men­te, die tra­di­tio­nell eher der Poli­zei zuge­rech­net wer­den. Genau hier liegt eine der zen­tra­len ver­fas­sungs­recht­li­chen Fra­gen der Reform: Wie klar bleibt die Tren­nung zwi­schen nach­rich­ten­dienst­li­cher Infor­ma­ti­ons­ge­win­nung und poli­zei­li­chem Ein­griffs­han­deln?

Die Reform betrifft zugleich die Kon­trol­le der Diens­te. Zustän­dig­kei­ten sol­len stär­ker beim Unab­hän­gi­gen Kon­troll­rat gebün­delt wer­den. Die par­la­men­ta­ri­sche Kon­trol­le durch das Par­la­men­ta­ri­sche Kon­troll­gre­mi­um bleibt bestehen. Kri­tisch dis­ku­tiert wird dage­gen, dass die Rol­le der Bun­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit im Bereich der Nach­rich­ten­diens­te ein­ge­schränkt wer­den soll.

Auch bei Spei­cher­fris­ten ist Dif­fe­ren­zie­rung nötig. Die häu­fig genann­te Aus­sa­ge, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten dürf­ten künf­tig gene­rell „sechs Mona­te gespei­chert wer­den“, ist zu pau­schal. Schon das gel­ten­de Recht kennt unter­schied­li­che Spei­cher­fris­ten; der neue Ent­wurf ent­hält je nach Daten­art und Maß­nah­me dif­fe­ren­zier­te Rege­lun­gen. Ent­schei­dend ist daher nicht eine ein­zel­ne Zahl, son­dern wel­che Daten unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen wie lan­ge gespei­chert und aus­ge­wer­tet wer­den dür­fen.

Poli­tisch begrün­det die Bun­des­re­gie­rung die Reform mit der ver­schärf­ten Sicher­heits­la­ge, ins­be­son­de­re mit rus­si­scher Spio­na­ge und Sabo­ta­ge, Cyber­an­grif­fen, Ter­ro­ris­mus, Extre­mis­mus und hybri­den Bedro­hun­gen. Zudem sol­len die deut­schen Diens­te gegen­über aus­län­di­schen Part­ner­diens­ten hand­lungs­fä­hi­ger wer­den.

Kri­ti­ker war­nen dage­gen vor einer schlei­chen­den Ver­schie­bung der Sicher­heits­ar­chi­tek­tur: Wenn Nach­rich­ten­diens­te zuneh­mend ope­ra­ti­ve Ein­griffs­be­fug­nis­se erhal­ten, gleich­zei­tig gro­ße Daten­be­stän­de auto­ma­ti­siert aus­wer­ten und Kon­troll­zu­stän­dig­kei­ten neu geord­net wer­den, stellt sich die Fra­ge nach Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, Rich­ter­vor­be­hal­ten, Daten­schutz, par­la­men­ta­ri­scher Kon­trol­le und dem Tren­nungs­ge­bot zwi­schen Poli­zei und Nach­rich­ten­diens­ten.

Die geplan­te Reform fin­det inner­halb einer rechts­staat­li­chen Ord­nung mit gesetz­li­chen Gren­zen, gericht­li­cher Kon­trol­le und par­la­men­ta­ri­scher Auf­sicht statt. Gera­de des­halb soll­te die Kri­tik prä­zi­se sein: Nicht die Exis­tenz von Nach­rich­ten­diens­ten ist das Pro­blem, son­dern die Fra­ge, wie weit ihre neu­en Befug­nis­se rei­chen dür­fen und wie wirk­sam ihre Kon­trol­le tat­säch­lich aus­ge­stal­tet ist.

Fest steht außer­dem: Ein Kabi­netts­be­schluss macht die Reform noch nicht zu gel­ten­dem Recht. Anschlie­ßend folgt das par­la­men­ta­ri­sche Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren, in dem der Ent­wurf geän­dert, ein­ge­schränkt oder erwei­tert wer­den kann.


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