Mal­leus mal­e­fi­carum – ein Buch, aktu­el­ler denn je

Der „Mal­leus Mal­e­fi­carum“, auf Deutsch meist „Der Hexen­ham­mer“, ist eine der bekann­tes­ten Schrif­ten zur Hexen­ver­fol­gung im spät­mit­tel­al­ter­li­chen Euro­pa. Das Werk erschien erst­mals 1486/1487 und wird haupt­säch­lich dem Domi­ni­ka­ner­mönch und Inqui­si­tor Hein­rich Kra­mer, lati­ni­siert Hen­ri­cus Ins­ti­to­ris, zuge­schrie­ben. Lan­ge Zeit wur­de auch Jakob Spren­ger als Mit­au­tor genannt, sei­ne tat­säch­li­che Betei­li­gung gilt in der For­schung jedoch als umstrit­ten.

Der Titel Mal­leus Mal­e­fi­carum bedeu­tet wört­lich unge­fähr „Ham­mer der Hexen“ bezie­hungs­wei­se „Ham­mer gegen die Hexen“. Das Buch ver­folgt das Ziel, die Exis­tenz von Hexe­rei als rea­le und gefähr­li­che Bedro­hung zu bewei­sen und zugleich eine Anlei­tung dafür zu lie­fern, wie kirch­li­che und welt­li­che Gerich­te gegen ver­meint­li­che Hexen vor­ge­hen soll­ten. Es ver­bin­det daher Theo­lo­gie, Dämo­no­lo­gie, Rechts­leh­re und prak­ti­sche Pro­zess­an­wei­sun­gen.

Inhalt­lich ist der Mal­leus Mal­e­fi­carum in meh­re­re gro­ße Abschnit­te geglie­dert. Im ers­ten Teil ver­sucht der Autor nach­zu­wei­sen, dass Hexe­rei tat­säch­lich exis­tie­re und dass Men­schen mit dem Teu­fel zusam­men­ar­bei­ten könn­ten. Wer die Exis­tenz von Hexe­rei bezweif­le, wird im Werk teil­wei­se selbst als reli­gi­ös ver­däch­tig dar­ge­stellt. Kra­mer stützt sei­ne Argu­men­ta­ti­on auf Bibel­stel­len, kirch­li­che Auto­ri­tä­ten, scho­las­ti­sche Theo­lo­gie und angeb­li­che Erfah­rungs­be­rich­te. Aus moder­ner Sicht han­delt es sich dabei jedoch nicht um über­prüf­ba­re Bewei­se, son­dern um eine Mischung aus reli­giö­sen Vor­stel­lun­gen, Vor­ur­tei­len und zeit­ge­nös­si­schem Aber­glau­ben.

Der zwei­te Teil beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den angeb­li­chen Fähig­kei­ten von Hexen. Ihnen wer­den unter ande­rem Scha­dens­zau­ber, Krank­hei­ten, Unfrucht­bar­keit, Ern­te­schä­den, das Töten von Kin­dern, Ver­wand­lun­gen sowie sexu­el­le Bezie­hun­gen mit Dämo­nen zuge­schrie­ben. Vie­le die­ser Vor­stel­lun­gen waren bereits zuvor in euro­päi­schen Volks- und Glau­bens­tra­di­tio­nen ver­brei­tet, wur­den im Hexen­ham­mer jedoch sys­te­ma­ti­siert und zu einem geschlos­se­nen Bedro­hungs­bild ver­bun­den. Beson­ders auf­fäl­lig ist die Vor­stel­lung eines bewuss­ten Pak­tes mit dem Teu­fel. Hexe­rei wird dadurch nicht bloß als Aber­glau­be oder ein­zel­nes Ver­bre­chen ver­stan­den, son­dern als Teil eines umfas­sen­den Angriffs auf die christ­li­che Ord­nung.

Eine zen­tra­le Rol­le spielt dabei das Frau­en­bild des Wer­kes. Der Mal­leus Mal­e­fi­carum ver­tritt aus­drück­lich die Auf­fas­sung, dass Frau­en beson­ders leicht der Hexe­rei ver­fal­len wür­den. Kra­mer begrün­det dies mit angeb­li­cher kör­per­li­cher und geis­ti­ger Schwä­che, grö­ße­rer Leicht­gläu­big­keit, stär­ke­rer Sexua­li­tät und man­geln­der Selbst­be­herr­schung. Die­se Aus­sa­gen beru­hen auf stark miso­gy­nen Vor­stel­lun­gen und hat­ten kei­ne empi­ri­sche Grund­la­ge. Sie zei­gen jedoch, wie Geschlech­ter­vor­ur­tei­le mit reli­giö­sen Ängs­ten ver­knüpft wur­den. Gera­de des­halb ist das Buch heu­te auch eine wich­ti­ge Quel­le für die Erfor­schung mit­tel­al­ter­li­cher und früh­neu­zeit­li­cher Frau­en­bil­der und Geschlecht­er­ord­nun­gen.

Der drit­te Teil des Wer­kes beschäf­tigt sich mit der gericht­li­chen Ver­fol­gung ver­meint­li­cher Hexen. Er ent­hält Hin­wei­se dazu, wie Ankla­gen ein­ge­lei­tet, Zeu­gen befragt, Ver­däch­ti­ge ver­hört und Pro­zes­se durch­ge­führt wer­den soll­ten. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist, dass der Text Ver­fah­rens­wei­sen begüns­tigt, bei denen die Rech­te der Ange­klag­ten stark ein­ge­schränkt wer­den konn­ten. So konn­ten Aus­sa­gen von Per­so­nen berück­sich­tigt wer­den, deren Glaub­wür­dig­keit nach heu­ti­gen rechts­staat­li­chen Maß­stä­ben zwei­fel­haft wäre. Auch der Ein­satz von Fol­ter wird im Zusam­men­hang mit der Wahr­heits­fin­dung the­ma­ti­siert. Dadurch konn­te ein Teu­fels­kreis ent­ste­hen: Geständ­nis­se wur­den unter extre­mem Druck erzwun­gen und anschlie­ßend als Beweis dafür betrach­tet, dass Hexe­rei tat­säch­lich exis­tie­re.

His­to­risch muss aller­dings beach­tet wer­den, dass der Hexen­ham­mer kein offi­zi­ell ver­bind­li­ches Gesetz­buch der katho­li­schen Kir­che war. Er besaß auch nicht über­all die­sel­be recht­li­che Auto­ri­tät. Den­noch wur­de das Werk durch den Buch­druck weit ver­brei­tet und mehr­fach neu auf­ge­legt. Sei­ne Bedeu­tung lag des­halb weni­ger in einer for­ma­len kir­chen­recht­li­chen Ver­bind­lich­keit als in sei­ner Wir­kung auf das Den­ken von Theo­lo­gen, Juris­ten und Ver­fol­gern. Es stell­te Argu­men­te, Begrif­fe und Ver­fah­rens­vor­schlä­ge bereit, die die Vor­stel­lung von Hexe­rei als ernst­haf­te gesell­schaft­li­che Gefahr ver­stär­ken konn­ten.

Der his­to­ri­sche Kon­text ist beson­ders wich­tig. Die gro­ßen euro­päi­schen Hexen­ver­fol­gun­gen fan­den über­wie­gend nicht mehr im eigent­li­chen Mit­tel­al­ter, son­dern vor allem in der Frü­hen Neu­zeit, ins­be­son­de­re im 16. und 17. Jahr­hun­dert, statt. Der Mal­leus Mal­e­fi­carum steht zeit­lich an einer Über­gangs­pha­se. Er trug dazu bei, älte­re Vor­stel­lun­gen über Magie mit der sich ent­wi­ckeln­den früh­neu­zeit­li­chen Dämo­no­lo­gie zu ver­bin­den. Dabei ent­stand das Bild einer orga­ni­sier­ten, vom Teu­fel gesteu­er­ten Hexe­rei, das in spä­te­ren Jahr­hun­der­ten eine gro­ße Rol­le spie­len soll­te.

Die Bedeu­tung des Wer­kes liegt heu­te vor allem in sei­nem Quel­len­wert. His­to­ri­ker lesen den Mal­leus Mal­e­fi­carum nicht als zuver­läs­si­ge Beschrei­bung rea­ler magi­scher Prak­ti­ken, son­dern als Zeug­nis für bestimm­te Denk­wei­sen, Ängs­te und Macht­struk­tu­ren sei­ner Ent­ste­hungs­zeit. Das Buch zeigt, wie reli­giö­se Über­zeu­gun­gen, juris­ti­sche Ver­fah­ren, sozia­le Kon­flik­te und Vor­ur­tei­le mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den konn­ten. Gleich­zei­tig ver­deut­licht es, wie gefähr­lich es wer­den kann, wenn unbe­weis­ba­re Anschul­di­gun­gen durch schein­bar gelehr­te oder recht­li­che Argu­men­ta­tio­nen legi­ti­miert wer­den.

Zusam­men­fas­send ist der Mal­leus Mal­e­fi­carum eine demo­no­lo­gi­sche und juris­ti­sche Streit­schrift zur Hexen­ver­fol­gung, die die Exis­tenz von Hexe­rei behaup­tet, ver­meint­li­che Prak­ti­ken von Hexen beschreibt und Ver­fah­ren zu ihrer Ver­fol­gung emp­fiehlt. Beson­ders prä­gend sind die star­ke Dämo­ni­sie­rung von Frau­en, die Vor­stel­lung eines Teu­fels­pakts und die pro­ble­ma­ti­schen Hin­wei­se zur Pro­zess­füh­rung. Heu­te gilt der Hexen­ham­mer vor allem als ein bedeu­ten­des his­to­ri­sches Doku­ment für das Ver­ständ­nis der euro­päi­schen Hexen­ver­fol­gun­gen, der dama­li­gen Geschlech­ter­bil­der sowie der Ver­bin­dung von Reli­gi­on, Recht und gesell­schaft­li­cher Angst.


Der Hexen­ham­mer

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