Abschiebekriterien, der Schutz religiöser Minderheiten, Christenverfolgung und Abschiebung syrischer Christen
Worum es insgesamt geht
Die Bundesregierung beantwortet eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion zu Abschiebekriterien, Identitätsfeststellung, Schutz religiöser Minderheiten, insbesondere christlicher Syrer, sowie zur Sicherheitslage in Syrien. Ein Großteil der Fragen zielt auf detaillierte Statistiken und technische Datenbanken ab – die Bundesregierung verweist häufig darauf, dass keine Erkenntnisse vorliegen, Daten nicht erhoben werden, oder die Fragen nicht Bestandteil des parlamentarischen Fragerechts sind.
Kernpunkte nach Themenbereichen
1. Identitätsfeststellung & Datenbanken
- Viele der abgefragten Daten (z. B. wie viele Personen illegal eingereist sind, welche Daten in EU-Datenbanken existieren, Doppelidentitäten, biometrische Daten, Geburtsorte, Religionszugehörigkeit) werden nicht erhoben oder sind nicht auswertbar.
- Das Ausländerzentralregister (AZR) enthält nur begrenzte Informationen und erlaubt keine Rückschlüsse auf illegale Einreisen oder Daten in anderen Staaten.
- Zugriff auf Datenbanken (SIS, AZR etc.) ist gesetzlich geregelt, z. B. im BKAG und AZRG.
2. Asylverfahren & Täuschung
- Maßgeblich sind seit 2026 die EU-Verordnungen StatusVO (2024/1347) und AsylVfVO (2024/1348).
- Bei Täuschung oder Missbrauch greifen Artikel 42 AsylVfVO bzw. § 73b AsylG (Aberkennung des Schutzstatus).
- Die Bundesregierung erhebt keine Daten zu psychischen Erkrankungen im Rahmen der Identitätsfeststellung.
3. Statistische Fragen zu Syrern
Für fast alle Fragen zu:
- Religion
- psychischen Erkrankungen
- Gewalttaten
- Fahndungen
- Haftstrafen
- Rückkehr nach Syrien
- Abschiebungen
- Wohnorten … verweist die Bundesregierung auf keine Erkenntnisse oder keine Datenerhebung.
4. Abschiebung nach Syrien
- Eine Abschiebung ist nur möglich, wenn:
- die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 AufenthG),
- keine Abschiebungsverbote bestehen (§ 60 AufenthG),
- keine Hindernisse wie Gesundheit, Kindeswohl, familiäre Bindungen entgegenstehen.
- Die genannten Faktoren (Religion, ethnische Zugehörigkeit, Gefährdung, Herkunftsregion, politische Betätigung, psychische Belastung, Integration, Sicherheitslage) werden im Einzelfall geprüft.
- Eine „vollstreckbare Ausreisepflicht“ existiert rechtlich nicht.
5. Lage christlicher Minderheiten in Syrien
- Syrien ist religiös vielfältig; Christen können grundsätzlich Gottesdienste feiern.
- Die neue Verfassung (2025) garantiert Religionsfreiheit.
- Weihnachten und Ostern sind offizielle Feiertage.
- Die Regierung betont den Schutz religiöser Minderheiten.
- Keine offiziellen Bevölkerungsstatistiken; Schätzungen: Rückgang der Christen von ca. 2 Mio. (2011) auf ca. 300.000.
- Bedrohungen gehen vor allem von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen wie dem IS aus.
- Die Bundesregierung sieht keine systematische Gruppenverfolgung christlicher Syrer.
6. Rückkehrgefährdung
- Die Bundesregierung sieht keine allgemeine Rückkehrgefährdung für syrische Staatsangehörige – unabhängig von Religion.
- Keine Erkenntnisse über Repressionen gegen Rückkehrer wegen Auslandsaufenthalt oder Asylantrag.
7. Förderprogramme & Projekte
- Humanitäre Hilfe erfolgt religionsunabhängig nach dem „Do no harm“-Prinzip.
- Förderprogramme werden streng geprüft; Compliance-Richtlinien gelten.
- Ein Projekt wurde wegen Mittelfehlverwendung beendet; ein weiteres ist ausgesetzt.
- Viele detaillierte Aufschlüsselungen sind laut Bundesregierung unzumutbar oder nur über externe Quellen (z. B. OCHA FTS) abrufbar.
8. Kriterien für religiöse oder ethnische Verfolgung
- Maßgeblich sind die EU-Vorgaben der StatusVO:
- Verfolgungshandlung (Art. 9)
- Verfolgungsgrund (Art. 10)
- Zusammenhang zwischen beiden (Art. 9 Abs. 3)
- Keine gesonderten Prüfungsmaßstäbe für christliche vs. muslimische Syrer.
9. Weitere Antworten
- Viele Fragen werden mit Verweis auf frühere Drucksachen beantwortet.
- Die Bundesregierung lehnt es ab, frei verfügbare Informationen zusammenzustellen (z. B. Rechtssammlungen, Studien).
Kurzfazit
Die Bundesregierung:
- verfügt über wenige spezifische Daten zu illegaler Einreise, Identitätsneuanlagen oder Religionszugehörigkeit.
- sieht keine systematische Verfolgung christlicher Minderheiten in Syrien.
- prüft Abschiebungen ausschließlich im Einzelfall nach geltendem Aufenthalts- und Asylrecht.
- betreibt humanitäre Hilfe religionsneutral und unter strengen Kontrollmechanismen.
- hat keine Erkenntnisse über systematische Repressionen gegen Rückkehrer.
Quelle: Drucksache 21/8007