Der „Hamil­ton-Moment“

Wie die Ver­ge­mein­schaf­tung von Schul­den den ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­staat stärk­te

Der Begriff „Hamil­ton-Moment“ hat in der euro­päi­schen Finanz- und Inte­gra­ti­ons­po­li­tik eine beson­de­re Bedeu­tung erlangt. Er bezeich­net einen his­to­ri­schen Wen­de­punkt, an dem die gemein­sa­me Über­nah­me bezie­hungs­wei­se Finan­zie­rung staat­li­cher Schul­den zu einer stär­ke­ren poli­ti­schen und wirt­schaft­li­chen Inte­gra­ti­on führt. Namens­ge­ber ist Alex­an­der Hamil­ton, der ers­te Finanz­mi­nis­ter der Ver­ei­nig­ten Staa­ten, der 1790 eine weit­rei­chen­de Neu­ord­nung der ame­ri­ka­ni­schen Staats­fi­nan­zen durch­setz­te. Sei­ne Reform gilt als wich­ti­ger Schritt auf dem Weg zur Her­aus­bil­dung eines finan­zi­ell hand­lungs­fä­hi­gen ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­staa­tes. Aller­dings wird die his­to­ri­sche Bedeu­tung die­ses Vor­gangs häu­fig ver­ein­facht dar­ge­stellt.

Nach dem ame­ri­ka­ni­schen Unab­hän­gig­keits­krieg befan­den sich die Ver­ei­nig­ten Staa­ten in einer schwie­ri­gen finan­zi­el­len Situa­ti­on. Sowohl die Bun­des­re­gie­rung als auch die ein­zel­nen Bun­des­staa­ten hat­ten erheb­li­che Schul­den ange­häuft, um den Krieg gegen Groß­bri­tan­ni­en zu finan­zie­ren. Die finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen waren ungleich ver­teilt. Wäh­rend eini­ge Staa­ten bereits gro­ße Tei­le ihrer Kriegs­schul­den zurück­ge­zahlt hat­ten, waren ande­re wei­ter­hin hoch ver­schul­det. Zugleich ver­füg­te die jun­ge ame­ri­ka­ni­sche Bun­des­re­gie­rung zunächst nur über eine schwa­che finan­zi­el­le Grund­la­ge. Die bis 1789 gel­ten­de Ord­nung der Kon­fö­de­ra­ti­on hat­te gezeigt, dass ein Staa­ten­bund ohne aus­rei­chen­de eige­ne Ein­nah­men erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten hat­te, sei­nen Ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men.

Mit der ame­ri­ka­ni­schen Ver­fas­sung von 1787, die 1789 in Kraft trat, war bereits ein ent­schei­den­der Schritt zur Schaf­fung eines föde­ra­len Bun­des­staa­tes erfolgt. Die neue Bun­des­re­gie­rung erhielt eigen­stän­di­ge Kom­pe­ten­zen, dar­un­ter das Recht, Steu­ern zu erhe­ben und Kre­di­te auf­zu­neh­men. Der ame­ri­ka­ni­sche Bun­des­staat ent­stand somit nicht erst durch Hamil­tons Schul­den­po­li­tik. Viel­mehr ging es dar­um, die bereits geschaf­fe­ne föde­ra­le Ord­nung mit einer trag­fä­hi­gen finan­zi­el­len Grund­la­ge aus­zu­stat­ten.

Hamil­ton erkann­te, dass die Sta­bi­li­tät der neu­en Uni­on wesent­lich von ihrer Kre­dit­wür­dig­keit und ihrer Fähig­keit abhing, finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen zuver­läs­sig zu erfül­len. Des­halb schlug er vor, nicht nur die bestehen­den Schul­den der Bun­des­re­gie­rung auf eine soli­de Grund­la­ge zu stel­len, son­dern auch die wäh­rend des Unab­hän­gig­keits­krie­ges ent­stan­de­nen Schul­den der Ein­zel­staa­ten weit­ge­hend auf den Bund zu über­tra­gen. Mit dem ent­spre­chen­den Gesetz vom August 1790 wur­de die Über­nah­me ein­zel­staat­li­cher Schul­den im Umfang von bis zu 21,5 Mil­lio­nen US-Dol­lar ermög­licht.

Die­se Maß­nah­me war weit mehr als eine tech­ni­sche Umschul­dung. Sie ver­än­der­te das finan­zi­el­le Macht­ge­fü­ge inner­halb der Ver­ei­nig­ten Staa­ten. Die Gläu­bi­ger der Ein­zel­staa­ten wur­den zu Gläu­bi­gern der Bun­des­re­gie­rung und erhiel­ten dadurch ein unmit­tel­ba­res wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an deren finan­zi­el­ler Sta­bi­li­tät. Gleich­zei­tig gewann der Bund an poli­ti­schem Gewicht, weil ein erheb­li­cher Teil der zuvor ein­zel­staat­li­chen Ver­pflich­tun­gen nun auf natio­na­ler Ebe­ne ver­wal­tet und finan­ziert wur­de. Die gemein­sa­me Schul­den­po­li­tik stärk­te damit die Ver­bin­dung zwi­schen den Bun­des­staa­ten und der Zen­tral­re­gie­rung.

Aller­dings war Hamil­tons Vor­ha­ben kei­nes­wegs unum­strit­ten. Beson­ders Staa­ten, die ihre Kriegs­schul­den bereits weit­ge­hend begli­chen hat­ten, befürch­te­ten eine unge­rech­te Ver­tei­lung der finan­zi­el­len Las­ten. Vir­gi­nia gehör­te zu den bedeu­ten­den Geg­nern des Plans. Der poli­ti­sche Wider­stand konn­te schließ­lich durch einen Kom­pro­miss über­wun­den wer­den, der mit der Ent­schei­dung über den künf­ti­gen Stand­ort der Bun­des­haupt­stadt ver­bun­den war. Wäh­rend Hamil­ton Unter­stüt­zung für sei­ne Finanz­re­form erhielt, wur­de ver­ein­bart, die neue Haupt­stadt am Poto­mac zu errich­ten. Der Vor­gang ver­deut­licht, dass die finan­zi­el­le Inte­gra­ti­on der Ver­ei­nig­ten Staa­ten nicht das Ergeb­nis eines poli­ti­schen Auto­ma­tis­mus war, son­dern aus schwie­ri­gen Ver­hand­lun­gen zwi­schen unter­schied­li­chen regio­na­len Inter­es­sen her­vor­ging.

Die his­to­ri­sche Trag­wei­te der Reform lag ins­be­son­de­re dar­in, dass die Bun­des­re­gie­rung zu einem zen­tra­len Akteur der öffent­li­chen Kre­dit­wirt­schaft wur­de. Hamil­ton woll­te die Kre­dit­wür­dig­keit des Bun­des dau­er­haft sichern, einen leis­tungs­fä­hi­gen Markt für ame­ri­ka­ni­sche Staats­an­lei­hen ent­wi­ckeln und die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen des Lan­des enger mit­ein­an­der ver­bin­den. Die spä­te­re Grün­dung der First Bank of the United Sta­tes im Jahr 1791 ergänz­te die­ses finanz­po­li­ti­sche Pro­gramm.

Den­noch wäre es unzu­tref­fend, die Schul­den­über­nah­me von 1790 als Ein­füh­rung einer all­ge­mei­nen und dau­er­haf­ten Haf­tung der Bun­des­re­gie­rung für sämt­li­che Schul­den der Ein­zel­staa­ten zu ver­ste­hen. Hamil­tons Maß­nah­me bezog sich auf einen his­to­risch bestimm­ten Bestand an Kriegs­schul­den. Sie bedeu­te­te nicht, dass die Ein­zel­staa­ten künf­tig ihre finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen grund­sätz­lich auf den Bund über­tra­gen konn­ten. Der ame­ri­ka­ni­sche Föde­ra­lis­mus ent­wi­ckel­te viel­mehr im wei­te­ren Ver­lauf sei­ner Geschich­te eine dif­fe­ren­zier­te Ord­nung finan­zi­el­ler Zustän­dig­kei­ten. Ins­be­son­de­re im 19. Jahr­hun­dert zeig­te sich, dass ein­zel­ne Bun­des­staa­ten trotz der Exis­tenz einer star­ken Bun­des­re­gie­rung zah­lungs­un­fä­hig wer­den konn­ten, ohne dass der Bund ihre Schul­den auto­ma­tisch über­nahm.

Die­se Unter­schei­dung ist von erheb­li­cher Bedeu­tung für die gegen­wär­ti­ge Ver­wen­dung des Begriffs „Hamil­ton-Moment“ in der Euro­päi­schen Uni­on. Beson­ders im Zusam­men­hang mit dem euro­päi­schen Wie­der­auf­bau­pro­gramm Next­Ge­ne­ra­tio­nEU, das 2020 als Reak­ti­on auf die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Coro­na-Pan­de­mie beschlos­sen wur­de, wur­de die gemein­sa­me Kre­dit­auf­nah­me der EU mit Hamil­tons Reform ver­gli­chen. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on erhielt die Mög­lich­keit, in gro­ßem Umfang Mit­tel an den Kapi­tal­märk­ten auf­zu­neh­men und die­se zur Finan­zie­rung gemein­sa­mer euro­päi­scher Pro­gram­me ein­zu­set­zen. Dar­in sahen man­che Beob­ach­ter einen mög­li­chen Wen­de­punkt auf dem Weg zu einer enge­ren euro­päi­schen Fis­kal­uni­on.

Die Par­al­le­le ist durch­aus nach­voll­zieh­bar, besitzt jedoch deut­li­che Gren­zen. Wäh­rend Hamil­ton 1790 bestehen­de Schul­den der ame­ri­ka­ni­schen Ein­zel­staa­ten auf eine bereits ver­fas­sungs­recht­lich eta­blier­te Bun­des­re­gie­rung über­trug, nahm die Euro­päi­sche Uni­on im Rah­men von Next­Ge­ne­ra­tio­nEU neue gemein­sa­me Schul­den auf. Zudem ver­fügt die EU nicht über eine mit dem ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­staat ver­gleich­ba­re umfas­sen­de Steu­er- und Finanz­ho­heit. Ihre finan­zi­el­len Kom­pe­ten­zen beru­hen wei­ter­hin auf den euro­päi­schen Ver­trä­gen und den Ent­schei­dun­gen ihrer Mit­glied­staa­ten. Auch war das euro­päi­sche Wie­der­auf­bau­in­stru­ment zunächst als außer­or­dent­li­che und zeit­lich begrenz­te Maß­nah­me kon­zi­piert, wäh­rend Hamil­tons Finanz­re­for­men auf eine dau­er­haf­te Stär­kung der ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­fi­nan­zen ziel­ten.

Aus der ame­ri­ka­ni­schen Geschich­te lässt sich des­halb nicht unmit­tel­bar ablei­ten, dass eine gemein­sa­me euro­päi­sche Ver­schul­dung zwangs­läu­fig zur Ent­ste­hung eines euro­päi­schen Bun­des­staa­tes füh­ren müss­te. Gemein­sa­me Schul­den kön­nen die wirt­schaft­li­che und poli­ti­sche Inte­gra­ti­on för­dern, sie erset­zen jedoch weder eine ent­spre­chen­de ver­fas­sungs­recht­li­che Ord­nung noch die poli­ti­schen Ent­schei­dun­gen über die Ver­tei­lung von Kom­pe­ten­zen, Ein­nah­men und Haf­tungs­ri­si­ken.

Der eigent­li­che his­to­ri­sche Gehalt des „Hamil­ton-Moments“ liegt somit weni­ger in der blo­ßen Ver­ge­mein­schaf­tung von Schul­den als in der umfas­sen­de­ren Neu­ord­nung des Ver­hält­nis­ses zwi­schen den Glied­staa­ten und der Zen­tral­ge­walt. Hamil­tons Reform stärk­te die finan­zi­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit der Bun­des­re­gie­rung, ver­bes­ser­te ihre Kre­dit­wür­dig­keit und fes­tig­te die poli­ti­sche Uni­on. Sie war ein bedeu­ten­der Schritt zur Kon­so­li­die­rung des ame­ri­ka­ni­schen Föde­ral­staa­tes, nicht jedoch des­sen eigent­li­cher Grün­dungs­akt.

Wer heu­te von einem euro­päi­schen „Hamil­ton-Moment“ spricht, ver­wen­det daher vor allem eine his­to­ri­sche Ana­lo­gie für einen mög­li­chen Inte­gra­ti­ons­schub durch gemein­sa­me Finanz­po­li­tik. Ob ein sol­cher Schritt tat­säch­lich eine ver­gleich­ba­re insti­tu­tio­nel­le Wir­kung ent­fal­tet, hängt nicht allein vom Umfang gemein­sa­mer Schul­den ab, son­dern vor allem davon, ob mit ihnen dau­er­haft gemein­sa­me Ein­nah­men, poli­ti­sche Ver­ant­wort­lich­kei­ten und föde­ra­le Ent­schei­dungs­struk­tu­ren ver­bun­den wer­den. Die ame­ri­ka­ni­sche Erfah­rung zeigt, dass Finanz­po­li­tik zu einem ent­schei­den­den Instru­ment staat­li­cher Inte­gra­ti­on wer­den kann. Sie zeigt aber eben­so, dass die Ent­ste­hung eines hand­lungs­fä­hi­gen Bun­des­staa­tes weit mehr vor­aus­setzt als die gemein­sa­me Auf­nah­me oder Über­nah­me öffent­li­cher Schul­den.


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