Die Wegzugsbesteuerung ist eine Art „Exit-Steuer“. Wer Deutschland verlässt, muss stille Reserven in bestimmten Vermögenswerten versteuern, also Wertsteigerungen, die noch nicht durch einen Verkauf realisiert wurden. Das gilt vor allem für größere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Der Gedanke dahinter: Deutschland soll Wertzuwächse besteuern können, die während der Zeit in Deutschland entstanden sind, bevor das Besteuerungsrecht mit dem Wegzug verloren geht.
Rechtsgrundlage
- Privatvermögen: § 6 Außensteuergesetz (AStG), seit dem 1.1.2022 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz grundlegend reformiert
- Betriebsvermögen: die „Entstrickungsregeln“ (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 36 Abs. 5 EStG, § 12 KStG)
Voraussetzungen (§ 6 AStG)
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Man muss innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Vor 2022 lag die Grenze bei 10 Jahren.
- Beteiligung im Sinne von § 17 EStG: Man muss innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein, z. B. an einer GmbH oder AG.
- Auslöser: Typische Fälle sind
- der Wegzug, also die Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
- die Schenkung oder Vererbung der Anteile an eine Person, die nicht in Deutschland steuerpflichtig ist,
- die Überführung der Anteile in eine ausländische Betriebsstätte,
- der Fall, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt oder beschränkt, etwa wenn die Person dort als ansässig gilt.
Rechtsfolge
- Das Gesetz unterstellt einen fiktiven Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert, also zum Marktwert.
- Besteuert wird die Differenz zwischen diesem Wert und den Anschaffungskosten.
- Es gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
- Der Steuerpflichtige erhält dabei kein Geld, muss aber trotzdem Steuern zahlen. Das kann zu Liquiditätsproblemen führen.
Ratenzahlung und Stundung (seit 2022)
- Früher: Bei einem Wegzug in die EU oder den EWR wurde die Steuer zinslos und unbefristet gestundet. Sie fiel erst bei einem tatsächlichen Verkauf an.
- Heute: Für alle Zielländer gilt einheitlich, dass die Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten gezahlt werden kann. In der Regel ist dafür eine Sicherheitsleistung nötig, z. B. eine Bankbürgschaft.
- Die Restschuld wird sofort fällig, wenn die Anteile verkauft werden, Raten nicht gezahlt werden oder man Insolvenz anmeldet.
Rückkehrerregelung
Kehrt man innerhalb von 7 Jahren zurück und wird wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch rückwirkend. Auf Antrag ist eine Verlängerung um bis zu 5 Jahre möglich, also auf insgesamt 12 Jahre. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert wurden und die Rückkehrabsicht von Anfang an bestand.
Weitere Fälle
- Investmentfondsanteile: Nach meinem Kenntnisstand hat das Jahressteuergesetz 2024 ab 2025 eine Wegzugsbesteuerung für Investmentfondsanteile eingeführt (§ 19 InvStG). Sie greift bei größeren Beständen, etwa ab Anschaffungskosten von 500.000 € oder einer Beteiligung von 1 %. Das sollten Sie im konkreten Fall prüfen lassen.
- Betriebsvermögen: Wenn Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt werden, können ebenfalls stille Reserven aufgedeckt werden. Teilweise ist dann eine Ratenzahlung über 5 Jahre möglich.
Ein Beispiel
Jemand gründet eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital. Beim Wegzug ist sie 1.025.000 € wert.
- Fiktiver Gewinn: 1.000.000 €
- Davon sind 60 % steuerpflichtig: 600.000 €
- Bei einem Steuersatz von rund 45 % plus Solidaritätszuschlag ergibt das etwa 280.000 € Steuer, ohne dass ein einziger Euro aus einem Verkauf geflossen ist.
Gestaltungsansätze
Gängige Ansätze sind:
- Holding-Strukturen
- die Einbringung der Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Das ist allerdings umstritten und wurde teilweise eingeschränkt.
- die Rückkehrerregelung zu nutzen
- den Zeitpunkt des Wegzugs bewusst zu wählen, z. B. bei einer niedrigen Bewertung
Diese Gestaltungen sind komplex und haben oft Nebenwirkungen.
Hinweis: Das ist eine allgemeine Übersicht und keine Steuerberatung. Wenn ein Wegzug mit relevanten Beteiligungen geplant ist, sollten Sie frühzeitig eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Schwerpunkt internationales Steuerrecht einbeziehen, idealerweise bevor Sie Ihren Wohnsitz aufgeben.