Deut­sche Weg­zugs­be­steue­rung

Die Weg­zugs­be­steue­rung ist eine Art „Exit-Steu­er“. Wer Deutsch­land ver­lässt, muss stil­le Reser­ven in bestimm­ten Ver­mö­gens­wer­ten ver­steu­ern, also Wert­stei­ge­run­gen, die noch nicht durch einen Ver­kauf rea­li­siert wur­den. Das gilt vor allem für grö­ße­re Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Der Gedan­ke dahin­ter: Deutsch­land soll Wert­zu­wäch­se besteu­ern kön­nen, die wäh­rend der Zeit in Deutsch­land ent­stan­den sind, bevor das Besteue­rungs­recht mit dem Weg­zug ver­lo­ren geht.

Rechts­grund­la­ge

  • Pri­vat­ver­mö­gen: § 6 Außen­steu­er­ge­setz (AStG), seit dem 1.1.2022 durch das ATAD-Umset­zungs­ge­setz grund­le­gend refor­miert
  • Betriebs­ver­mö­gen: die „Ent­stri­ckungs­re­geln“ (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 36 Abs. 5 EStG, § 12 KStG)

Vor­aus­set­zun­gen (§ 6 AStG)

  1. Unbe­schränk­te Steu­er­pflicht: Man muss inner­halb der letz­ten 12 Jah­re min­des­tens 7 Jah­re in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­tig gewe­sen sein. Vor 2022 lag die Gren­ze bei 10 Jah­ren.
  2. Betei­li­gung im Sin­ne von § 17 EStG: Man muss inner­halb der letz­ten 5 Jah­re zu min­des­tens 1 % an einer in- oder aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt gewe­sen sein, z. B. an einer GmbH oder AG.
  3. Aus­lö­ser: Typi­sche Fäl­le sind
    • der Weg­zug, also die Auf­ga­be von Wohn­sitz und gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutsch­land,
    • die Schen­kung oder Ver­er­bung der Antei­le an eine Per­son, die nicht in Deutsch­land steu­er­pflich­tig ist,
    • die Über­füh­rung der Antei­le in eine aus­län­di­sche Betriebs­stät­te,
    • der Fall, dass ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men das deut­sche Besteue­rungs­recht aus­schließt oder beschränkt, etwa wenn die Per­son dort als ansäs­sig gilt.

Rechts­fol­ge

  • Das Gesetz unter­stellt einen fik­ti­ven Ver­kauf der Antei­le zum gemei­nen Wert, also zum Markt­wert.
  • Besteu­ert wird die Dif­fe­renz zwi­schen die­sem Wert und den Anschaf­fungs­kos­ten.
  • Es gilt das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren: 60 % des Gewinns sind mit dem per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er­satz zu ver­steu­ern.
  • Der Steu­er­pflich­ti­ge erhält dabei kein Geld, muss aber trotz­dem Steu­ern zah­len. Das kann zu Liqui­di­täts­pro­ble­men füh­ren.

Raten­zah­lung und Stun­dung (seit 2022)

  • Frü­her: Bei einem Weg­zug in die EU oder den EWR wur­de die Steu­er zins­los und unbe­fris­tet gestun­det. Sie fiel erst bei einem tat­säch­li­chen Ver­kauf an.
  • Heu­te: Für alle Ziel­län­der gilt ein­heit­lich, dass die Steu­er auf Antrag in 7 glei­chen Jah­res­ra­ten gezahlt wer­den kann. In der Regel ist dafür eine Sicher­heits­leis­tung nötig, z. B. eine Bank­bürg­schaft.
  • Die Rest­schuld wird sofort fäl­lig, wenn die Antei­le ver­kauft wer­den, Raten nicht gezahlt wer­den oder man Insol­venz anmel­det.

Rück­kehr­er­re­ge­lung

Kehrt man inner­halb von 7 Jah­ren zurück und wird wie­der unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, ent­fällt der Steu­er­an­spruch rück­wir­kend. Auf Antrag ist eine Ver­län­ge­rung um bis zu 5 Jah­re mög­lich, also auf ins­ge­samt 12 Jah­re. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem, dass die Antei­le in der Zwi­schen­zeit nicht ver­äu­ßert wur­den und die Rück­kehr­ab­sicht von Anfang an bestand.

Wei­te­re Fäl­le

  • Invest­ment­fonds­an­tei­le: Nach mei­nem Kennt­nis­stand hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 ab 2025 eine Weg­zugs­be­steue­rung für Invest­ment­fonds­an­tei­le ein­ge­führt (§ 19 InvStG). Sie greift bei grö­ße­ren Bestän­den, etwa ab Anschaf­fungs­kos­ten von 500.000 € oder einer Betei­li­gung von 1 %. Das soll­ten Sie im kon­kre­ten Fall prü­fen las­sen.
  • Betriebs­ver­mö­gen: Wenn Wirt­schafts­gü­ter ins Aus­land über­führt wer­den, kön­nen eben­falls stil­le Reser­ven auf­ge­deckt wer­den. Teil­wei­se ist dann eine Raten­zah­lung über 5 Jah­re mög­lich.

Ein Bei­spiel

Jemand grün­det eine GmbH mit 25.000 € Stamm­ka­pi­tal. Beim Weg­zug ist sie 1.025.000 € wert.

  • Fik­ti­ver Gewinn: 1.000.000 €
  • Davon sind 60 % steu­er­pflich­tig: 600.000 €
  • Bei einem Steu­er­satz von rund 45 % plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag ergibt das etwa 280.000 € Steu­er, ohne dass ein ein­zi­ger Euro aus einem Ver­kauf geflos­sen ist.

Gestal­tungs­an­sät­ze

Gän­gi­ge Ansät­ze sind:

  • Hol­ding-Struk­tu­ren
  • die Ein­brin­gung der Antei­le in eine gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft. Das ist aller­dings umstrit­ten und wur­de teil­wei­se ein­ge­schränkt.
  • die Rück­kehr­er­re­ge­lung zu nut­zen
  • den Zeit­punkt des Weg­zugs bewusst zu wäh­len, z. B. bei einer nied­ri­gen Bewer­tung

Die­se Gestal­tun­gen sind kom­plex und haben oft Neben­wir­kun­gen.

Hin­weis: Das ist eine all­ge­mei­ne Über­sicht und kei­ne Steu­er­be­ra­tung. Wenn ein Weg­zug mit rele­van­ten Betei­li­gun­gen geplant ist, soll­ten Sie früh­zei­tig eine Steu­er­be­ra­te­rin oder einen Steu­er­be­ra­ter mit Schwer­punkt inter­na­tio­na­les Steu­er­recht ein­be­zie­hen, idea­ler­wei­se bevor Sie Ihren Wohn­sitz auf­ge­ben.


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