Kennt­nis­se zum links­extre­mis­ti­schen Akti­ons­bünd­nis “Wider­set­zen” und des­sen mög­li­che Ein­ord­nung

Kennt­nis­se zum “anti­fa­schis­ti­schen” Akti­ons­bünd­nis “Wider­set­zen” und des­sen mög­li­che Ein­ord­nung

Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der AfD zum Akti­ons­bünd­nis „Wider­set­zen“.

Wich­tigs­te Aus­sa­gen der Bun­des­re­gie­rung:

  • Das Bünd­nis „Wider­set­zen“ wird der­zeit nicht im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des erwähnt.
  • Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz (BfV) ver­wei­gert wei­ter­ge­hen­de Aus­künf­te zu „Wider­set­zen“ mit Ver­weis auf Staats­wohl- und Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen, da sonst Rück­schlüs­se auf Erkennt­nis­stand und Arbeits­wei­se der Behör­de mög­lich wären.
  • Die Bun­des­re­gie­rung betont, dass die Bewer­tung von Ver­samm­lun­gen, Blo­cka­den, Gefah­ren­ab­wehr und Straf­ver­fol­gung grund­sätz­lich in der Zustän­dig­keit der Län­der liegt.
  • Bei Gefähr­dungs­ana­ly­sen zu AfD-Par­tei­ver­an­stal­tun­gen berück­sich­tigt das Bun­des­kri­mi­nal­amt Erkennt­nis­se zu Mobi­li­sie­rungs­ge­sche­hen, mög­li­chen Straf­ta­ten und Pro­test­ak­tio­nen.
  • Die Bun­des­re­gie­rung bestä­tigt, dass zahl­rei­che Orts­grup­pen der als gesi­chert links­extre­mis­tisch ein­ge­stuf­ten Inter­ven­tio­nis­ti­schen Lin­ken (IL) offen für Aktio­nen von „Wider­set­zen“ mobi­li­siert haben. Dies wird als Aus­druck einer „Schar­nier­funk­ti­on“ der IL zwi­schen unter­schied­li­chen Pro­test­mi­lieus beschrie­ben.
  • Zu mög­li­chen links­extre­mis­ti­schen Gefähr­dern inner­halb von „Wider­set­zen“ macht die Bun­des­re­gie­rung kei­ne nähe­ren Anga­ben und ver­weist erneut auf Geheim­hal­tungs- und Zustän­dig­keits­grün­de.
  • Zur Betei­li­gung von Beam­ten an poli­ti­schen Initia­ti­ven erklärt die Bun­des­re­gie­rung, dass Beam­te poli­tisch aktiv sein dür­fen, dabei aber Neu­tra­li­täts- und Mäßi­gungs­pflich­ten beach­ten müs­sen. Kon­kre­te Prü­fun­gen erfol­gen nur bei Ver­dachts­fäl­len.
  • Im Zusam­men­hang mit den Pro­tes­ten gegen den AfD-Bun­des­par­tei­tag in Erfurt wur­den laut Bun­des­re­gie­rung zwei Straf­ta­ten gegen Pres­se­ver­tre­ter regis­triert (gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung sowie Kör­per­ver­let­zung mit anschlie­ßen­dem Raub). Bei­de wur­den dem Bereich PMK-links zuge­ord­net.
  • Eine Res­sort­ab­fra­ge ergab, dass kei­ne Bun­des­mit­tel an das Akti­ons­bünd­nis „Wider­set­zen“ geflos­sen sind. Des­halb sieht die Bun­des­re­gie­rung kei­nen Anlass für wei­te­re Prü­fun­gen zu einer Bun­des­fi­nan­zie­rung.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Die Bun­des­re­gie­rung bestä­tigt Kon­tak­te und Mobi­li­sie­rungs­hil­fen aus dem Umfeld der Inter­ven­tio­nis­ti­schen Lin­ken, nimmt aber zu vie­len Detail­fra­gen über „Wider­set­zen“ wegen Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen kei­ne Stel­lung. Eine Beob­ach­tung im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt sowie eine Finan­zie­rung durch Bun­des­mit­tel wer­den nicht bestä­tigt.

Quel­le: [Druck­sa­che 21/8286]

„Wider­set­zen“ ist ein bun­des­weit orga­ni­sier­tes links­extre­mis­ti­sches Akti­ons­bünd­nis, das vor allem Pro­tes­te gegen die AfD und ande­re von ihm als rechts bzw. rechts­extrem ein­ge­ord­ne­te Struk­tu­ren orga­ni­siert. Es tritt als Netz­werk mit zahl­rei­chen loka­len Grup­pen auf; nach eige­nen Anga­ben arbei­tet es mit “anti­fa­schis­ti­schen” und anti­ras­sis­ti­schen Initia­ti­ven, Gewerk­schaf­te­rin­nen und Gewerk­schaf­tern, Par­tei­ju­gend­en, Hoch­schul­grup­pen, Kli­ma­ak­ti­vis­ten, quee­ren Orga­ni­sa­tio­nen und ande­ren zivil­ge­sell­schaft­li­chen Akteu­ren zusam­men.

Ent­stan­den ist „Wider­set­zen“ 2024 im Vor­feld des AfD-Bun­des­par­tei­tags in Essen. Nach eige­ner Dar­stel­lung kamen bei einer ers­ten bun­des­wei­ten Video­kon­fe­renz im April 2024 rund 170 Per­so­nen aus ver­schie­de­nen lin­ken, “anti­fa­schis­ti­schen”, gewerk­schaft­li­chen und kli­ma­po­li­ti­schen Zusam­men­hän­gen zusam­men. Das Bünd­nis knüpf­te dabei aus­drück­lich an frü­he­re Blo­cka­de­be­we­gun­gen wie „Dres­den Nazifrei“ an.

Der ent­schei­den­de Unter­schied zu einer gewöhn­li­chen Demons­tra­ti­on ist die Akti­ons­form: Wider­set­zen setzt aus­drück­lich auf „mas­sen­haf­ten zivi­len Unge­hor­sam“. Gemeint sind ins­be­son­de­re Sitz- und Steh­blo­cka­den von Stra­ßen, Zufahr­ten und Zugän­gen, mit denen Ver­an­stal­tun­gen poli­ti­scher Geg­ner behin­dert oder mög­lichst ver­hin­dert wer­den sol­len. Beim AfD-Par­tei­tag in Rie­sa im Janu­ar 2025 führ­ten sol­che Blo­cka­den bei­spiels­wei­se zu einer mehr­stün­di­gen Ver­zö­ge­rung des Ver­an­stal­tungs­be­ginns. Auch bei der Grün­dung der neu­en AfD-Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on in Gie­ßen im Novem­ber 2025 orga­ni­sier­te das Bünd­nis Stra­ßen­blo­cka­den.

Dabei bezeich­net Wider­set­zen die AfD selbst als „faschis­tisch“ und erklärt das Ver­hin­dern ihrer Ver­an­stal­tun­gen zu einem poli­ti­schen Ziel. Das ist die poli­ti­sche Posi­ti­on und Wort­wahl des Bünd­nis­ses, nicht eine neu­tra­le Beschrei­bung, die ich hier über­neh­me. Für sei­ne eige­nen Aktio­nen for­mu­liert Wider­set­zen einen „Akti­ons­kon­sens“: Von den Teil­neh­men­den sol­le kei­ne Eska­la­ti­on aus­ge­hen, Ret­tungs­we­ge soll­ten frei­ge­hal­ten wer­den, und die Aktio­nen soll­ten offen und mög­lichst breit zugäng­lich sein.

Bei grö­ße­ren Pro­tes­ten ist aller­dings zwi­schen dem Akti­ons­kon­sens des Bünd­nis­ses und dem tat­säch­li­chen Ver­hal­ten aller anwe­sen­den Per­so­nen zu unter­schei­den. So berich­te­te die Tages­schau für Rie­sa 2025 unter ande­rem über Ver­su­che, Absper­run­gen zu durch­bre­chen, Pyro­tech­nik und beschä­dig­te Poli­zei­fahr­zeu­ge; in Gie­ßen 2025 kam es eben­falls zu gewalt­sa­men Zwi­schen­fäl­len. Dar­aus folgt nicht auto­ma­tisch, dass die­se Hand­lun­gen von Wider­set­zen orga­ni­siert oder von des­sen Akti­ons­kon­sens gedeckt waren.

Kurz gesagt: Wider­set­zen ist eine über­re­gio­na­le Mobi­li­sie­rungs- und Akti­ons­struk­tur der “anti­fa­schis­ti­schen” Lin­ken, die bewusst über ange­mel­de­te Demons­tra­tio­nen hin­aus­geht und mit Blo­cka­den und ande­ren For­men zivi­len Unge­hor­sams poli­ti­sche Ver­an­stal­tun­gen – ins­be­son­de­re der AfD – prak­tisch stö­ren oder ver­hin­dern will.

Stand Okto­ber 2026 lässt sich „Wider­set­zen“ orga­ni­sa­to­risch inzwi­schen recht gut ein­ord­nen. Dabei ist wich­tig, zwi­schen dem eigent­li­chen Bünd­nis, Unter­stüt­zern und ein­zel­nen betei­lig­ten Grup­pen zu unter­schei­den.

1. Wer steckt orga­ni­sa­to­risch dahin­ter?

„Wider­set­zen“ besitzt zwar eine dezen­tra­le Bünd­nis­struk­tur mit mehr als 80 Orts­grup­pen und ver­schie­de­nen bun­des­wei­ten Arbeits­grup­pen, hat aber einen kla­ren recht­li­chen Trä­ger: die VVN-BdA – Ver­ei­ni­gung der Ver­folg­ten des Nazi­re­gimes, Bund der Anti­fa­schis­tin­nen und Anti­fa­schis­ten e. V. Die VVN-BdA erklärt selbst, dass sie seit 2024 recht­li­cher Trä­ger von „Wider­set­zen“ ist; sie ist außer­dem Trä­ge­rin von „Auf­ste­hen gegen Ras­sis­mus“ und der Kam­pa­gne „AfD-Ver­bot jetzt!“.

Das erklärt auch das Impres­sum und die Finan­zen: Im Impres­sum von Wider­set­zen wird die VVN-BdA bezie­hungs­wei­se deren Ver­tre­ter Tho­mas Will­ms ange­ge­ben, und das zen­tra­le Spen­den­kon­to läuft auf die Bun­des­ver­ei­ni­gung VVN-BdA.

Inner­halb von Wider­set­zen gibt es bun­des­wei­te Arbeits­grup­pen bei­spiels­wei­se für Finan­zen, Infra­struk­tur, Pres­se, IT, Mobi­li­sie­rung, Awa­re­ness und soge­nann­te „Pro­zes­se“ sowie eine Koor­di­na­ti­on der ört­li­chen Grup­pen. Es han­delt sich daher nicht bloß um eine lose Bezeich­nung für Demons­tran­ten, son­dern um eine inzwi­schen recht aus­ge­bau­te Kam­pa­gnen- und Mobi­li­sie­rungs­struk­tur.

2. Woher kommt das Geld?

Die öffent­lich sicht­ba­re Finan­zie­rung erfolgt ins­be­son­de­re über Spen­den, die wegen der Trä­ger­struk­tur über die VVN-BdA abge­wi­ckelt wer­den. Einen kon­kre­ten grö­ße­ren Geld­ge­ber kann man eben­falls bele­gen: Cam­pact über­wies 2024 laut eige­nem Trans­pa­renz­be­richt 30.000 Euro an die VVN-BdA für den Zweck „Kam­pa­gne Wider­set­zen“.

Bei Behaup­tun­gen, Wider­set­zen wer­de unmit­tel­bar mit Mil­lio­nen­be­trä­gen aus Steu­er­gel­dern finan­ziert, muss man dage­gen genau hin­se­hen. Eine par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge der AfD bezog sich 2026 auf zahl­rei­che Orga­ni­sa­tio­nen, die die Pro­tes­te unter­stützt hat­ten und teil­wei­se ihrer­seits öffent­li­che För­der­mit­tel erhal­ten. Die Bun­des­re­gie­rung erklär­te aus­drück­lich, die kon­kret abge­frag­te Kam­pa­gne von Wider­set­zen Erfurt vom 9. Mai 2026 weder unter­stützt zu haben noch zu unter­stüt­zen. Dass eine Orga­ni­sa­ti­on bei­spiels­wei­se für ein ande­res Demokratie‑, Bil­dungs- oder Sozi­al­pro­jekt öffent­li­che För­de­rung bekommt und zugleich einen Pro­test­auf­ruf unter­stützt, ist kein Beleg dafür, dass die­se För­der­mit­tel an Wider­set­zen geflos­sen sind.

Man kann des­halb auf Basis der öffent­lich beleg­ba­ren Infor­ma­tio­nen sagen: Direkt nach­weis­bar sind Spen­den­fi­nan­zie­rung und pri­va­te Zuwen­dun­gen wie die 30.000 Euro von Cam­pact; eine direk­te Mil­lio­nen­för­de­rung des Bünd­nis­ses durch den Bund lässt sich dar­aus nicht ablei­ten.

3. Wie eng sind die Ver­bin­dun­gen zu Par­tei­en und Gewerk­schaf­ten?

Es bestehen deut­li­che Ver­bin­dun­gen, aller­dings unter­schied­li­cher Art. Wider­set­zen selbst beschreibt sein Bünd­nis als Zusam­men­schluss unter ande­rem von „Gewerkschafter*innen, Par­tei­ju­gend­en, Hoch­schul­grup­pen“ sowie “anti­fa­schis­ti­schen”, anti­ras­sis­ti­schen und kli­ma­po­li­ti­schen Grup­pen.

Beson­ders sicht­bar war 2026 die Ver­bin­dung zur Links­par­tei: Wider­set­zen ver­an­stal­te­te vor den Erfur­ter Blo­cka­den eine gemein­sa­me Pres­se­kon­fe­renz mit Hei­di Rei­chin­nek und wei­te­ren Lin­ken-Poli­ti­kern. Rei­chin­nek erklär­te dabei, dass auch Abge­ord­ne­te ihrer Par­tei an den Blo­cka­de­ak­tio­nen teil­neh­men wür­den.

Dane­ben unter­zeich­ne­ten nach Anga­ben des Bünd­nis­ses unter ande­rem die Jusos bezie­hungs­wei­se SPD-Jugend, Fri­days for Future, Omas gegen Rechts und Cam­pact eine Soli­da­ri­täts­er­klä­rung für die Pro­tes­te. Für Erfurt wur­den außer­dem getrenn­te Demons­tra­ti­ons­zü­ge des DGB und der Jusos ange­kün­digt. Das bedeu­tet aller­dings nicht, dass SPD oder DGB als Gesamt­or­ga­ni­sa­ti­on Wider­set­zen orga­ni­sa­to­risch kon­trol­lie­ren.

Auch Gewerk­schaf­ten haben Pro­tes­te unter­stützt. Die GEW rief etwa 2025 aus­drück­lich zur Teil­nah­me an den Pro­tes­ten in Rie­sa auf und nann­te dabei sowohl Wider­set­zen als auch „Auf­ste­hen gegen Ras­sis­mus“. Sie unter­schied zugleich zwi­schen Aktio­nen zivi­len Unge­hor­sams und der ande­ren Demons­tra­ti­on.

4. Gibt es Ver­bin­dun­gen zum links­extre­mis­ti­schen Spek­trum?

Ja, sol­che Über­schnei­dun­gen sind beleg­bar. Dar­aus soll­te man aller­dings nicht den ver­kürz­ten Schluss zie­hen, alle Wider­set­zen-Teil­neh­mer oder das gesam­te Bünd­nis sei­en des­halb auto­ma­tisch links­extre­mis­tisch.

Beson­ders rele­vant ist die Inter­ven­tio­nis­ti­sche Lin­ke (IL). Das Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz führt die IL im Bereich Links­extre­mis­mus und beschreibt ihr Ziel als Über­win­dung des Kapi­ta­lis­mus ein­schließ­lich des demo­kra­ti­schen Rechts­staats durch revo­lu­tio­nä­ren Umsturz. Die IL selbst mobi­li­sier­te zu Wider­set­zen und ver­öf­fent­lich­te für die Erfur­ter Aktio­nen 2026 sogar eine eige­ne „Wider­set­zen Akti­ons­zei­tung“.

Noch kon­kre­ter ist die Situa­ti­on in Ham­burg: Im Ham­bur­ger Ver­fas­sungs­schutz­be­richt 2025 wird berich­tet, dass die Rote Hil­fe Ham­burg das von der IL Ham­burg „gesteu­er­te Bünd­nis ‚wider­set­zen Ham­burg‘“ unter­stütz­te. Das ist eine amt­li­che Bewer­tung der Ham­bur­ger loka­len Struk­tur, nicht auto­ma­tisch eine Aus­sa­ge dar­über, wer das bun­des­wei­te Bünd­nis ins­ge­samt steu­ert.

Man hat bei Wider­set­zen somit ein für sol­che Bewe­gungs­bünd­nis­se typi­sches Spek­trum: nicht-extre­mis­ti­sche zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen, Gewerk­schaf­ter und Par­tei­mit­glie­der arbei­ten teil­wei­se im sel­ben Bünd­nis wie links­ra­di­ka­le bzw. von Ver­fas­sungs­schutz­be­hör­den als links­extre­mis­tisch ein­ge­ord­ne­te Grup­pen.

5. Sind die Blo­cka­den legal?

Hier ist die Rechts­la­ge erheb­lich dif­fe­ren­zier­ter als „zivi­ler Unge­hor­sam ist erlaubt“ oder „jede Blo­cka­de ist straf­bar“.

Eine fried­li­che Sitz­blo­cka­de kann grund­sätz­lich eine durch Art. 8 GG geschütz­te Ver­samm­lung sein. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mehr­fach klar­ge­stellt, dass auch eine geziel­te Behin­de­rung Drit­ter den Schutz der Ver­samm­lungs­frei­heit nicht auto­ma­tisch besei­tigt.

Das heißt aber nicht, dass jede kon­kre­te Blo­cka­de recht­mä­ßig ist.

Beson­ders wich­tig ist eine neue Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 1. Okto­ber 2025. Dar­in ging es genau um eine Gegen­de­mons­tra­ti­on, deren Teil­neh­mer den Auf­zug einer ande­ren, nicht ver­bo­te­nen Ver­samm­lung gezielt blo­ckier­ten. Das Gericht bestä­tig­te, dass eine Gegen­ver­samm­lung durch­aus unter Art. 8 GG fal­len kann. Gleich­zei­tig bestä­tig­te es aber die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit einer straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung wegen einer „gro­ben Stö­rung“ mit der Absicht, eine ande­re nicht ver­bo­te­ne Ver­samm­lung zu ver­hin­dern oder zu ver­ei­teln. Das Gericht for­mu­lier­te den zen­tra­len Gedan­ken: Die eige­ne Ver­samm­lungs­frei­heit gibt nie­man­dem ein Recht, die Ver­samm­lungs­frei­heit poli­ti­scher Geg­ner fak­tisch aus­zu­schal­ten.

Hin­zu kann § 240 StGB – Nöti­gung kom­men. Bei Stra­ßen­blo­cka­den spielt ins­be­son­de­re die soge­nann­te „Zwei­te-Rei­he-Recht­spre­chung“ eine Rol­le: Der ers­te Auto­fah­rer wird durch die sit­zen­den Per­so­nen mög­li­cher­wei­se zunächst nur psy­chisch zum Anhal­ten gebracht; sein Fahr­zeug bil­det dann aber ein phy­si­sches Hin­der­nis für die dahin­ter­ste­hen­den Fahr­zeu­ge. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hält die­se Kon­struk­ti­on grund­sätz­lich für ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig. Ob eine straf­ba­re Nöti­gung vor­liegt, hängt anschlie­ßend unter ande­rem von Dau­er, Umfang, Aus­weich­mög­lich­kei­ten, Zahl der Betrof­fe­nen und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­zweck der Demons­tra­ti­on ab.

Bemer­kens­wert ist, dass Wider­set­zen selbst mit Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren rech­net. Die eige­ne Legal-AG schreibt aus­drück­lich, Kon­takt mit Poli­zei und Straf­ver­fah­ren könn­ten nicht immer ver­hin­dert wer­den. widersetzen.com

Das passt auch zum Begriff „zivi­ler Unge­hor­sam“: Er bedeu­tet gera­de nicht not­wen­di­ger­wei­se „voll­stän­dig lega­les Demons­trie­ren“. Klas­si­scher­wei­se gehört dazu, eine bestimm­te Rechts­norm oder behörd­li­che Anord­nung bewusst zu über­schrei­ten und die recht­li­chen Kon­se­quen­zen zumin­dest grund­sätz­lich in Kauf zu neh­men.

Unterm Strich

Wider­set­zen ist damit weder ein­fach „die Anti­fa“ als ein­heit­li­che Orga­ni­sa­ti­on noch ledig­lich eine spon­ta­ne Bür­ger­initia­ti­ve. Es ist ein pro­fes­sio­nell orga­ni­sier­tes, bun­des­wei­tes Akti­ons­netz­werk mit der VVN-BdA als recht­li­chem Trä­ger, dezen­tra­len Orts­grup­pen, pri­va­ten Spen­den und Unter­stüt­zung aus Tei­len von Zivil­ge­sell­schaft, Gewerk­schaf­ten und Par­tei­ju­gend­en. Gleich­zei­tig bestehen nach­weis­ba­re Ver­bin­dun­gen in das vom Ver­fas­sungs­schutz beob­ach­te­te links­extre­mis­ti­sche Spek­trum.

Und juris­tisch liegt der ent­schei­den­de Punkt dar­in: Gegen die AfD zu demons­trie­ren ist selbst­ver­ständ­lich grund­recht­lich geschützt; gezielt einen nicht ver­bo­te­nen Par­tei­tag durch Blo­cka­den unmög­lich machen zu wol­len, kann dage­gen je nach kon­kre­ter Aus­füh­rung straf- oder ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht­li­che Gren­zen über­schrei­ten. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die­se Gren­ze mit sei­ner Ent­schei­dung vom 1. Okto­ber 2025 deut­lich prä­zi­siert.


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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater