Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hat eine Debatte neu entfacht, die einen besonders sensiblen Bereich des Rechtsstaates berührt: Darf der Staat einen Menschen einsperren, obwohl dieser noch keine Straftat begangen hat? Nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day forderte Dobrindt im Juli 2026 eine „Präventivhaft für Gefährder“ und bezeichnete sie als „zwingend notwendig“. Gemeint ist damit eine Freiheitsentziehung nicht zur Bestrafung einer bereits begangenen Tat, sondern zur Verhinderung einer Straftat, von der die Sicherheitsbehörden annehmen, dass sie bevorsteht.
Neu ist dieser Grundgedanke nicht. Auch in der deutschen Geschichte gab es staatliche Freiheitsentziehungen, die nicht an eine strafrechtliche Verurteilung geknüpft waren. Besonders belastet ist in diesem Zusammenhang der Begriff der „Schutzhaft“. Im nationalsozialistischen Deutschland wurde die Schutzhaft zu einem zentralen Instrument politischer Verfolgung. Auf Grundlage der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 konnten zunächst vor allem politische Gegner, später zahlreiche weitere vom Regime verfolgte Personengruppen festgenommen und in Konzentrationslager gebracht werden. Das Deutsche Historische Museum beschreibt die Schutzhaft als einen von rechtsstaatlicher Bindung gelösten Raum staatlicher Willkür. Eine wirksame gerichtliche Überprüfung existierte nicht; Betroffene hatten schließlich nicht einmal einen Anspruch auf rechtlichen Beistand.
Damit gibt es auf einer abstrakten Ebene durchaus eine Gemeinsamkeit zwischen damaliger Schutzhaft und heutiger Präventivhaft: In beiden Fällen erfolgt die Freiheitsentziehung nicht als Vollstreckung einer Strafe für eine bereits gerichtlich festgestellte Tat. Der Staat handelt vielmehr aufgrund einer Prognose. Er geht davon aus, dass von einer Person eine Gefahr ausgeht und dass eine Freiheitsentziehung notwendig sei, um zukünftiges Verhalten zu verhindern.
Genau an diesem Punkt endet jedoch die rechtliche Gleichsetzung. Die nationalsozialistische Schutzhaft war gerade darauf angelegt, unabhängige gerichtliche Kontrolle auszuschalten. Der heutige deutsche Verfassungsstaat schreibt dagegen ausdrücklich vor, unter welchen Voraussetzungen einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf. Artikel 104 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden darf. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat grundsätzlich ein Richter zu entscheiden. Wird jemand zunächst ohne richterliche Anordnung festgehalten, muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden über das Ende des Tages nach der Festnahme hinaus in Gewahrsam halten.
Präventivgewahrsam existiert deshalb auch heute bereits im deutschen Polizeirecht. Er gehört zum Gefahrenabwehrrecht und nicht zum Strafrecht. Das ist ein entscheidender Unterschied: Strafrecht reagiert grundsätzlich auf bereits begangene Straftaten, während Gefahrenabwehr zukünftige Schäden verhindern soll. Die Polizeigesetze der Länder erlauben unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Gewahrsam. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Dauer unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Eine bloße politische oder polizeiliche Vermutung, jemand könne irgendwann gefährlich werden, genügt dabei nicht ohne Weiteres. Für eine Freiheitsentziehung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und die Maßnahme muss gerichtlich überprüfbar und verhältnismäßig sein.
Gerade deshalb ist Dobrindts Verwendung des Begriffs „Gefährder“ von besonderer Bedeutung. Ein Gefährder ist nicht automatisch ein Straftäter. Der Begriff stammt aus dem Gefahrenabwehrrecht und bezeichnet Personen, bei denen Polizeibehörden aufgrund ihrer Erkenntnisse davon ausgehen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen könnten. Die Einstufung ist also zunächst eine Gefahrenprognose und keine strafrechtliche Verurteilung. Dobrindt fordert neben elektronischen Fußfesseln und anderen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausdrücklich auch die Möglichkeit der Präventivhaft.
Darin liegt die eigentliche rechtsstaatliche Brisanz der Diskussion. Je weiter sich eine Freiheitsentziehung von einer konkret bevorstehenden Tat entfernt und je stärker sie stattdessen auf die allgemeine Einschätzung gestützt wird, eine Person sei gefährlich, desto wichtiger werden überprüfbare Kriterien und wirksame Kontrollen. Denn eine Gefahrenprognose beschäftigt sich zwangsläufig mit etwas, das noch nicht geschehen ist. Sie kann zutreffen, sie kann aber auch falsch sein. Bei einer normalen strafrechtlichen Verurteilung muss das Gericht feststellen, was der Angeklagte bereits getan hat. Bei Präventivhaft muss es dagegen beurteilen, was er voraussichtlich tun wird.
Der historische Vergleich mit der nationalsozialistischen Schutzhaft sollte deshalb weder leichtfertig gezogen noch grundsätzlich für unzulässig erklärt werden. Die heutige Präventivhaft ist nicht einfach die unter einem neuen Namen fortgeführte Schutzhaft. Dafür unterscheiden sich Verfassungsordnung, Rechtsgrundlagen, Richtervorbehalt und Rechtsschutz fundamental. Die historische Erfahrung macht aber verständlich, weshalb Freiheitsentziehungen aufgrund einer Prognose in Deutschland besonders strengen rechtsstaatlichen Anforderungen unterliegen.
Entscheidend ist daher weniger, ob das Instrument „Präventivhaft“, „Präventivgewahrsam“ oder früher einmal „Schutzhaft“ genannt wurde. Entscheidend ist, wer darüber bestimmt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen ein Mensch als Gefahr gilt, wie unmittelbar diese Gefahr sein muss, wie lange jemand festgehalten werden darf und ob ein unabhängiges Gericht die Entscheidung wirksam kontrolliert. Zwischen einem rechtsstaatlich begrenzten Präventivgewahrsam und einer staatlichen Willkürhaft liegt genau diese institutionelle Absicherung.
Die Diskussion um Dobrindts Forderung berührt damit einen klassischen Konflikt des demokratischen Rechtsstaates: Der Staat hat die Pflicht, seine Bürger vor schweren Straftaten und terroristischen Anschlägen zu schützen. Gleichzeitig gehört die Freiheit des Einzelnen zu den zentralen Grundrechten. Präventivhaft verlagert diesen Konflikt an einen besonders schwierigen Punkt – nämlich in die Zeit, bevor eine Tat überhaupt begangen worden ist. Gerade deshalb wird die konkrete gesetzliche Ausgestaltung darüber entscheiden, wie weit ein solches Instrument reichen kann und welche Sicherungen gegen Fehlentscheidungen und Missbrauch bestehen.
| Kriterium | NS-„Schutzhaft“ | Heutiger Präventivgewahrsam / Dobrindts Forderung |
|---|---|---|
| Grundidee | Festhalten zur angeblichen Abwehr einer Gefahr, ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung | Festhalten, um eine konkret befürchtete schwere Straftat zu verhindern |
| Betroffene | Zunächst insbesondere politische Gegner; später u. a. Juden, Sinti und Roma sowie weitere vom Regime verfolgte Gruppen | Personen, von denen aufgrund konkreter Tatsachen eine schwere bevorstehende Straftat erwartet wird; Dobrindt spricht speziell von „Gefährdern“ (tagesschau.de) |
| Richter | Keine wirksame richterliche Kontrolle; die Gestapo konnte Schutzhaft verhängen | Eine Freiheitsentziehung darf nach Art. 104 GG nicht einfach dauerhaft von der Polizei angeordnet werden; über ihre Fortdauer muss ein Richter entscheiden (Gesetze im Internet) |
| Beweise/Tatverdacht | Kein strafprozessual nachzuweisender Tatverdacht erforderlich; das Instrument wurde zur politischen Repression eingesetzt | Die bloße behördliche Einstufung als „Gefährder“ reicht für Präventivhaft grundsätzlich nicht automatisch; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr (tagesschau.de) |
| Dauer | Konnte praktisch unbestimmt sein; im Krieg sollten Schutzhäftlinge grundsätzlich nicht mehr entlassen werden (Deutsches Historisches Museum (DHM)) | Gesetzlich begrenzt. Beispiel Bayern: richterlich jeweils höchstens ein Monat, insgesamt höchstens zwei Monate (Gesetze Bayern) |
| Rechtsschutz | Die Schutzhaft wurde bewusst der rechtsstaatlichen Kontrolle entzogen; 1935 wurde auch ein Anspruch auf Rechtsbeistand verneint (Deutsches Historisches Museum (DHM)) | Gesetzliche Grundlage, Richtervorbehalt, Verhältnismäßigkeitsprüfung und gerichtlicher Rechtsschutz |
| Verfassungsrahmen | Die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 setzte zentrale Grundrechte außer Kraft und bildete die Grundlage für die massenhafte Schutzhaft (Deutsches Historisches Museum (DHM)) | Art. 2 und Art. 104 GG schützen ausdrücklich die Freiheit der Person und stellen Freiheitsentziehung unter besondere Voraussetzungen (Gesetze im Internet) |