Die Diskussion über die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen in Berlin berührt grundlegende Fragen des deutschen Verfassungsrechts. Im Mittelpunkt stehen dabei vor allem die Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes. Während Artikel 14 das Eigentum und das Erbrecht schützt, eröffnet Artikel 15 ausdrücklich die Möglichkeit, bestimmte Arten von Eigentum in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Damit enthält das Grundgesetz sowohl einen starken Schutz privaten Eigentums als auch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen weitreichend in Eigentumsstrukturen einzugreifen.
Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert zunächst das Privateigentum. Gleichzeitig stellt er klar, dass Eigentum nicht schrankenlos geschützt ist. Besonders bekannt ist die Formulierung „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Der Staat darf daher durch Gesetze bestimmen, wie Eigentum genutzt werden darf. Darüber hinaus sind auch Enteignungen zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen und eine gesetzlich geregelte Entschädigung vorgesehen ist. Typischerweise betrifft eine solche Enteignung einen konkreten Fall, etwa wenn ein Grundstück für eine Straße, eine Bahnstrecke oder ein anderes öffentliches Infrastrukturprojekt benötigt wird.
Artikel 15 geht darüber hinaus. Er erlaubt es, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz zum Zweck der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Der entscheidende Unterschied zur Enteignung liegt darin, dass es bei einer Vergesellschaftung nicht nur um die Wegnahme eines einzelnen Grundstücks für einen bestimmten Zweck geht. Vielmehr kann die Eigentums- und Wirtschaftsstruktur eines ganzen Bereichs verändert werden. Auf den Berliner Wohnungsmarkt übertragen könnte dies bedeuten, dass sehr große private Wohnungsbestände dauerhaft einer gemeinwirtschaftlich organisierten Institution übertragen werden.
Eine solche Vergesellschaftung ist deshalb grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Artikel 15 wurde gerade dafür geschaffen, eine solche Möglichkeit offen zu halten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Staat beliebig private Unternehmen oder Wohnungen übernehmen dürfte. Voraussetzung wäre ein konkretes Gesetz, das genau festlegt, welche Unternehmen und Bestände betroffen sind, warum die Vergesellschaftung dem Gemeinwohl dient, wie die neue gemeinwirtschaftliche Organisation aussehen soll und welche Entschädigung die bisherigen Eigentümer erhalten. Auch die Auswahl der betroffenen Unternehmen müsste sachlich begründet sein. Ein Schwellenwert, etwa eine bestimmte Zahl von Wohnungen, dürfte nicht willkürlich festgelegt werden.
Besonders umstritten ist die Frage der Entschädigung. Artikel 15 verlangt ausdrücklich, dass Art und Ausmaß der Entschädigung gesetzlich geregelt werden. Dabei verweist er auf die Grundsätze des Artikels 14 Absatz 3. Daraus folgt zwar nicht automatisch, dass zwingend der volle Marktwert gezahlt werden muss. Eine symbolische oder völlig unangemessene Entschädigung wäre jedoch ebenfalls problematisch. Wo genau die verfassungsrechtliche Grenze liegt, ist bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.
Bemerkenswert ist, dass Artikel 15 seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 noch nie für eine tatsächlich vollzogene Vergesellschaftung angewendet worden ist. Seine Existenz erklärt sich vor allem aus der politischen und wirtschaftlichen Situation der Nachkriegszeit. Damals bestand in verschiedenen politischen Lagern erhebliche Skepsis gegenüber einer unbeschränkten kapitalistischen Wirtschaftsordnung und der Konzentration wirtschaftlicher Macht. Vorstellungen von Gemeinwirtschaft und Sozialisierung wurden nicht nur in sozialistischen und sozialdemokratischen Kreisen diskutiert. Auch Teile der damaligen CDU standen einer stärkeren gesellschaftlichen Kontrolle wichtiger Wirtschaftsbereiche offen gegenüber. Das Grundgesetz sollte deshalb keine bestimmte Wirtschaftsordnung endgültig festschreiben, sondern dem demokratischen Gesetzgeber Spielraum lassen.
Artikel 15 kann daher durchaus als Norm mit sozialistischen beziehungsweise sozialisierenden Wurzeln bezeichnet werden. Das Grundgesetz selbst ist deshalb jedoch keine sozialistische Verfassung. Es garantiert zugleich das Privateigentum und überlässt es grundsätzlich der demokratischen Politik, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen unterschiedliche wirtschaftspolitische Modelle zu verfolgen. Entscheidend ist, dass Artikel 15 eine Vergesellschaftung ermöglicht, sie aber nicht vorschreibt.
In Berlin erhielt die Diskussion durch den Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ im Jahr 2021 besondere Bedeutung. Eine Mehrheit der Abstimmenden sprach sich dafür aus, große private Wohnungsunternehmen zu vergesellschaften. Rechtlich bedeutete dieses Ergebnis jedoch nicht, dass die Wohnungen unmittelbar vergesellschaftet wurden. Abgestimmt wurde nicht über ein vollständig ausgearbeitetes Gesetz, sondern über einen politischen Beschluss, mit dem der Senat aufgefordert wurde, Maßnahmen zur Vergesellschaftung einzuleiten und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzubereiten.
Damit war der Volksentscheid politisch von erheblichem Gewicht, aber nicht in gleicher Weise rechtlich verbindlich wie ein unmittelbar durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz. Wäre über einen fertigen Gesetzestext abgestimmt und dieser angenommen worden, hätte die Rechtslage anders ausgesehen. Ein solcher Volksentscheid hätte grundsätzlich unmittelbar Gesetzeskraft entfalten können. Im Fall von 2021 blieb dagegen ein politischer Umsetzungsauftrag, dessen konkrete Ausgestaltung weiterhin bei Regierung und Parlament lag.
Die zentrale Erkenntnis lautet daher: Das Grundgesetz schützt Privateigentum, schließt aber eine Vergesellschaftung keineswegs aus. Artikel 15 eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, bestimmte Vermögenswerte in eine gemeinwirtschaftliche Eigentumsform zu überführen. Für Berlin bedeutet das, dass eine Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist. Sie setzt jedoch ein detailliertes und verfassungsgemäßes Gesetz voraus. Der Volksentscheid von 2021 hat dafür ein starkes politisches Mandat geschaffen, aber keine unmittelbare rechtliche Pflicht zur sofortigen Vergesellschaftung ausgelöst. Ob und in welcher Form eine solche Maßnahme letztlich Bestand hätte, würde im Streitfall maßgeblich von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und ihrer verfassungsgerichtlichen Überprüfung abhängen.