Die Gewin­ner der Hyper­in­fla­ti­on von 1923

Wie Schul­den zu Ver­mö­gen wur­den und der Staat sei­ne Kriegs­las­ten abschüt­tel­te

Die deut­sche Hyper­in­fla­ti­on des Jah­res 1923 gehört zu den ein­schnei­dends­ten wirt­schaft­li­chen Ereig­nis­sen der deut­schen Geschich­te. Inner­halb weni­ger Mona­te ver­lor die Mark nahe­zu ihren gesam­ten Wert. Prei­se stie­gen in immer kür­ze­ren Abstän­den, Löh­ne muss­ten teil­wei­se täg­lich aus­ge­zahlt wer­den, und Erspar­nis­se, die über Jahr­zehn­te auf­ge­baut wor­den waren, lös­ten sich prak­tisch in nichts auf. Für Mil­lio­nen Men­schen bedeu­te­te die­se Ent­wick­lung den Ver­lust ihrer wirt­schaft­li­chen Sicher­heit. Doch die Infla­ti­on ver­nich­te­te nicht ein­fach nur Ver­mö­gen. Sie ver­än­der­te zugleich die bestehen­den Eigen­tums- und Schuld­ver­hält­nis­se und bewirk­te eine gewal­ti­ge Umver­tei­lung wirt­schaft­li­cher Wer­te. Wäh­rend Spa­rer, Gläu­bi­ger und Bezie­her fes­ter Geld­ein­kom­men zu den Haupt­ver­lie­rern gehör­ten, konn­ten Schuld­ner, Besit­zer von Sach­wer­ten, Devi­sen­in­ha­ber und bestimm­te Groß­un­ter­neh­mer erheb­li­che Vor­tei­le erzie­len. Auch das Deut­sche Reich pro­fi­tier­te in beson­de­rem Maße, weil sei­ne wäh­rend des Ers­ten Welt­kriegs auf­ge­nom­me­nen Schul­den durch die Geld­ent­wer­tung nahe­zu voll­stän­dig ihren rea­len Wert ver­lo­ren.

Die Ursa­chen die­ser Ent­wick­lung reich­ten bis zum Beginn des Ers­ten Welt­kriegs zurück. Als das Deut­sche Reich 1914 in den Krieg ein­trat, ent­schied sich die poli­ti­sche Füh­rung, die gewal­ti­gen Kriegs­aus­ga­ben über­wie­gend durch Kre­dit­auf­nah­me und nicht durch ent­spre­chend hohe Steu­er­erhö­hun­gen zu finan­zie­ren. Die Bevöl­ke­rung wur­de in neun gro­ßen Kriegs­an­lei­he­ak­tio­nen dazu auf­ge­ru­fen, dem Staat Geld zu lei­hen. Mil­lio­nen Deut­sche folg­ten die­sem Auf­ruf. Arbei­ter, Ange­stell­te, Beam­te, Unter­neh­mer und wohl­ha­ben­de Pri­vat­per­so­nen zeich­ne­ten Kriegs­an­lei­hen und stell­ten damit einen Teil ihres Ver­mö­gens dem Staat zur Ver­fü­gung. Vie­le betrach­te­ten die­se Anlei­hen nicht nur als patrio­ti­sche Pflicht, son­dern auch als siche­re Geld­an­la­ge. Sie ver­trau­ten dar­auf, dass das Deut­sche Reich sei­ne Ver­pflich­tun­gen nach Kriegs­en­de erfül­len wür­de.

Bis zum Ende des Kriegs hat­te das Reich gewal­ti­ge Schul­den ange­häuft. Allein die Kriegs­schul­den belie­fen sich auf rund 154 Mil­li­ar­den Mark. Die­se Sum­me ent­sprach einem Viel­fa­chen der dama­li­gen jähr­li­chen staat­li­chen Ein­nah­men. Die Finan­zie­rung beruh­te wesent­lich auf der Erwar­tung eines sieg­rei­chen Kriegs­en­des, nach dem die wirt­schaft­li­chen Las­ten zumin­dest teil­wei­se auf die besieg­ten Geg­ner hät­ten abge­wälzt wer­den kön­nen. Mit der Nie­der­la­ge von 1918 zer­brach die­se Hoff­nung. Der Staat blieb auf sei­nen Schul­den sit­zen, wäh­rend die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit durch Krieg, poli­ti­sche Umbrü­che und die schwie­ri­gen Nach­kriegs­ver­hält­nis­se erheb­lich geschwächt war.

Schon wäh­rend des Kriegs hat­te die Geld­men­ge stark zuge­nom­men. Nach 1918 setz­te sich die­se Ent­wick­lung fort. Der Staat finan­zier­te erheb­li­che Tei­le sei­ner Aus­ga­ben wei­ter­hin durch Kre­dit­auf­nah­me und die Aus­wei­tung der Geld­schöp­fung. Gleich­zei­tig belas­te­ten poli­ti­sche Unsi­cher­heit, wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten und die Repa­ra­ti­ons­for­de­run­gen der Sie­ger­mäch­te die deut­sche Wirt­schaft. Das Ver­trau­en in die Mark schwand zuneh­mend. Kapi­tal wur­de in aus­län­di­sche Wäh­run­gen und Sach­wer­te umge­schich­tet, wodurch sich der Wert­ver­fall der deut­schen Wäh­rung wei­ter beschleu­nig­te.

Im Jahr 1923 erreich­te die­se Ent­wick­lung ihren Höhe­punkt. Die Beset­zung des Ruhr­ge­biets durch fran­zö­si­sche und bel­gi­sche Trup­pen und die Finan­zie­rung des deut­schen pas­si­ven Wider­stands ver­schärf­ten die ohne­hin bestehen­de Kri­se. Die Regie­rung muss­te erheb­li­che Zah­lun­gen leis­ten, ohne dass ihnen aus­rei­chen­de Ein­nah­men gegen­über­stan­den. Die Geld­men­ge wuchs immer schnel­ler, wäh­rend das Ver­trau­en in die Wäh­rung nahe­zu voll­stän­dig zusam­men­brach. Aus der bereits schwe­ren Infla­ti­on wur­de eine Hyper­in­fla­ti­on, in der sich Prei­se inner­halb von Tagen und schließ­lich sogar inner­halb weni­ger Stun­den ver­viel­fa­chen konn­ten.

Für Men­schen, deren Ver­mö­gen aus Bar­geld, Spar­gut­ha­ben, fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren oder lang­fris­ti­gen Geld­for­de­run­gen bestand, waren die Fol­gen ver­hee­rend. Die nomi­nel­len Beträ­ge blie­ben zwar bestehen, doch ihre Kauf­kraft ver­schwand. Ein Spar­buch, auf dem vor dem Krieg ein beträcht­li­ches Ver­mö­gen gele­gen hat­te, konn­te 1923 kaum noch aus­rei­chen, um all­täg­li­che Lebens­mit­tel zu bezah­len. Beson­ders hart traf dies Ange­hö­ri­ge des Mit­tel­stands, Rent­ner und Men­schen, die über Jahr­zehn­te hin­weg vor­sich­tig gewirt­schaf­tet und ihre wirt­schaft­li­che Absi­che­rung auf Geld­ver­mö­gen auf­ge­baut hat­ten.

Für Schuld­ner stell­te sich die­sel­be Ent­wick­lung jedoch grund­le­gend anders dar. Wer vor der Infla­ti­on Kre­di­te auf­ge­nom­men hat­te, konn­te die­se unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit Geld zurück­zah­len, des­sen Kauf­kraft inzwi­schen nur noch einen win­zi­gen Bruch­teil des ursprüng­li­chen Werts betrug. Der recht­li­che Grund­satz, dass eine auf Mark lau­ten­de Geld­schuld grund­sätz­lich durch Zah­lung des ent­spre­chen­den Mark­be­trags erfüllt wer­den konn­te, begüns­tig­te die­se Ent­wick­lung. Solan­ge kei­ne beson­de­ren Wert­si­che­rungs­klau­seln oder spä­te­ren Auf­wer­tungs­an­sprü­che ent­ge­gen­stan­den, konn­te eine ursprüng­lich erheb­li­che Schuld mit wirt­schaft­lich nahe­zu wert­lo­sem Papier­geld getilgt wer­den.

Beson­ders deut­lich zeig­te sich dies bei Hypo­the­ken­schul­den. Ein Haus­be­sit­zer, der vor dem Krieg einen hohen Kre­dit auf­ge­nom­men hat­te, konn­te durch die Infla­ti­on in die Lage ver­setzt wer­den, sei­ne nomi­nel­le Schuld mit einem Betrag zurück­zu­zah­len, der gemes­sen an der ursprüng­li­chen Kauf­kraft kaum noch ins Gewicht fiel. Das Gebäu­de selbst blieb als Sach­wert bestehen. Auf die­se Wei­se konn­ten sich die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zwi­schen Gläu­bi­gern und Schuld­nern grund­le­gend ver­schie­ben. Wäh­rend der Dar­le­hens­ge­ber den rea­len Wert sei­ner For­de­rung ver­lor, konn­te der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks oder Gebäu­des sei­ne Ver­schul­dung erheb­lich redu­zie­ren.

Ähn­li­che Vor­tei­le erga­ben sich für land­wirt­schaft­li­che Betrie­be, Gewer­be­trei­ben­de und Unter­neh­men, deren Ver­bind­lich­kei­ten in Papier­mark bestan­den. Bau­ern, die ihre Höfe auf Kre­dit erwor­ben oder mit Hypo­the­ken belas­tet hat­ten, konn­ten von der Ent­wer­tung die­ser Schul­den pro­fi­tie­ren. Gewerb­li­che Unter­neh­men konn­ten älte­re Kre­di­te mit stark ent­wer­te­tem Geld bedie­nen, wäh­rend Maschi­nen, Gebäu­de, Grund­stü­cke und ande­re betrieb­li­che Sach­wer­te erhal­ten blie­ben. Ent­schei­dend war aller­dings, ob tat­säch­lich genü­gend Ein­nah­men vor­han­den waren, um die Schul­den recht­zei­tig zu til­gen, und ob die Unter­neh­men die wirt­schaft­li­chen Ver­wer­fun­gen der Infla­ti­ons­zeit über­stan­den. Nicht jeder Schuld­ner wur­de auto­ma­tisch zum Gewin­ner.

Beson­ders gro­ße Mög­lich­kei­ten eröff­ne­ten sich jenen Unter­neh­mern, die früh­zei­tig erkann­ten, dass die Auf­nah­me von Mark­kre­di­ten bei gleich­zei­ti­gem Erwerb von Sach­wer­ten wirt­schaft­li­che Vor­tei­le ver­sprach. Sie konn­ten sich Geld beschaf­fen, damit Unter­neh­men, Grund­stü­cke, Roh­stof­fe oder Pro­duk­ti­ons­an­la­gen erwer­ben und dar­auf set­zen, ihre Ver­bind­lich­kei­ten spä­ter mit deut­lich ent­wer­te­ter Wäh­rung zurück­zu­zah­len. Wer über aus­rei­chen­de Kre­dit­wür­dig­keit, geschäft­li­che Ver­bin­dun­gen und ein gutes Gespür für die Ent­wick­lung ver­füg­te, konn­te auf die­se Wei­se sei­nen Besitz erheb­lich aus­wei­ten.

Als bekann­tes­tes Bei­spiel gilt der Groß­in­dus­tri­el­le Hugo Stin­nes, der wäh­rend der Infla­ti­ons­jah­re den Ruf eines „Infla­ti­ons­kö­nigs“ erlang­te. Er bau­te ein weit­ver­zweig­tes Fir­men­im­pe­ri­um auf, das unter ande­rem Berg­wer­ke, Stahl­un­ter­neh­men, Ree­de­rei­en, Han­dels­ge­sell­schaf­ten und Zei­tun­gen umfass­te. Die kre­dit­fi­nan­zier­te Expan­si­on spiel­te dabei eine bedeu­ten­de Rol­le. Indem Stin­nes Ver­mö­gens­wer­te und Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen erwarb, wäh­rend die rea­len Las­ten sei­ner auf Mark lau­ten­den Ver­bind­lich­kei­ten san­ken, konn­te er die Bedin­gun­gen der Infla­ti­on gezielt für sei­ne wirt­schaft­li­che Expan­si­on nut­zen.

Sein Bei­spiel zeigt aller­dings auch, dass sol­che Gewin­ne nicht zwangs­läu­fig dau­er­haft waren. Die Infla­ti­ons­wirt­schaft belohn­te Geschäfts­mo­del­le, die auf fort­ge­setz­ter Geld­ent­wer­tung und güns­ti­ger Kre­dit­fi­nan­zie­rung beruh­ten. Nach der Wäh­rungs­sta­bi­li­sie­rung ent­fie­len die­se Vor­aus­set­zun­gen. Unter­neh­men muss­ten ihre Finan­zie­run­gen wie­der unter wesent­lich stren­ge­ren Bedin­gun­gen tra­gen. Tei­le des Stin­nes-Kon­zerns gerie­ten nach sei­nem Tod 1924 in erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten. Die Infla­ti­on konn­te also gewal­ti­ge Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen ermög­li­chen, zugleich aber wirt­schaft­li­che Struk­tu­ren her­vor­brin­gen, die unter sta­bi­len Wäh­rungs­ver­hält­nis­sen nicht dau­er­haft trag­fä­hig waren.

Zu den wirt­schaft­lich Begüns­tig­ten gehör­ten außer­dem Besit­zer von Gold, Devi­sen und ande­ren wert­be­stän­di­gen Ver­mö­gens­wer­ten. Wer über US-Dol­lar, Schwei­zer Fran­ken, bri­ti­sche Pfund oder ande­re ver­gleichs­wei­se sta­bi­le Wäh­run­gen ver­füg­te, konn­te wäh­rend der dra­ma­ti­schen Abwer­tung der Mark in Deutsch­land eine außer­ge­wöhn­lich hohe Kauf­kraft erlan­gen. Aus­län­di­sche Besu­cher und Inves­to­ren waren zeit­wei­se in der Lage, deut­sche Waren und Dienst­leis­tun­gen zu Prei­sen zu erwer­ben, die gemes­sen an ihren Hei­mat­wäh­run­gen äußerst nied­rig erschie­nen.

Auch deut­sche Unter­neh­men, die Export­erlö­se in aus­län­di­schen Wäh­run­gen erziel­ten, konn­ten davon pro­fi­tie­ren. Wäh­rend ihre Ein­nah­men in Devi­sen anfie­len, lie­ßen sich bestimm­te inlän­di­sche Kos­ten zunächst in ent­wer­te­ter Mark beglei­chen. Die­se Vor­tei­le waren jedoch kei­nes­wegs unbe­grenzt. Roh­stoff­prei­se, Löh­ne und ande­re Kos­ten pass­ten sich zuneh­mend der Geld­ent­wer­tung an, und die wirt­schaft­li­che Unsi­cher­heit erschwer­te lang­fris­ti­ge Pla­nun­gen. Gleich­wohl ver­schaff­te der Zugang zu sta­bi­len Wäh­run­gen den betref­fen­den Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen einen erheb­li­chen Vor­teil gegen­über Men­schen, deren Ein­künf­te und Ver­mö­gen aus­schließ­lich in Papier­mark bestan­den.

Eine beson­ders weit­rei­chen­de Fol­ge der Hyper­in­fla­ti­on betraf den deut­schen Staat selbst. Das Reich war nicht nur Ver­ur­sa­cher und Ver­wal­ter der Wäh­rungs­kri­se, son­dern zugleich einer der größ­ten Schuld­ner der deut­schen Volks­wirt­schaft. Die wäh­rend des Ers­ten Welt­kriegs auf­ge­lau­fe­nen Ver­bind­lich­kei­ten waren in Mark aus­ge­wie­sen. Mit dem fort­schrei­ten­den Wert­ver­lust der Wäh­rung ver­rin­ger­te sich des­halb auch ihre rea­le wirt­schaft­li­che Bedeu­tung.

Das Aus­maß lässt sich anhand der Kriegs­schul­den beson­ders ein­drucks­voll ver­deut­li­chen. Den rund 154 Mil­li­ar­den Mark aus der Kriegs­zeit stand am 15. Novem­ber 1923, dem Tag der Ein­füh­rung der Ren­ten­mark, ein Umrech­nungs­kurs gegen­über, nach dem eine Ren­ten­mark einer Bil­li­on Papier­mark ent­sprach. Rein rech­ne­risch ergab sich für die ursprüng­li­chen 154 Mil­li­ar­den Mark damit ein Betrag von nur noch 0,154 Ren­ten­mark, also 15,4 Pfen­nig.

Eine Schul­den­sum­me, die weni­ge Jah­re zuvor für den Staat eine gewal­ti­ge finan­zi­el­le Belas­tung dar­ge­stellt hat­te, war durch die Ent­wer­tung der Wäh­rung auf einen rech­ne­risch ver­schwin­dend gerin­gen Betrag zusam­men­ge­schrumpft. Die­se Zahl beschreibt zwar nicht die voll­stän­di­ge spä­te­re recht­li­che Behand­lung sämt­li­cher For­de­run­gen und auch nicht die gesam­te staat­li­che Schul­den­bi­lanz. Sie ver­an­schau­licht jedoch, in wel­chem Aus­maß die Hyper­in­fla­ti­on die in Papier­mark bestehen­den Ver­pflich­tun­gen des Reichs ent­wer­te­te.

Wirt­schaft­lich bedeu­te­te dies eine mas­si­ve Ver­schie­bung zulas­ten der Gläu­bi­ger. Die Bür­ger, die dem Staat wäh­rend des Kriegs Geld gelie­hen hat­ten, besa­ßen wei­ter­hin ihre Anlei­he­pa­pie­re, doch die ursprüng­li­chen Geld­for­de­run­gen hat­ten nahe­zu voll­stän­dig an Kauf­kraft ver­lo­ren. Der Staat muss­te die rea­le Last sei­ner alten Inlands­schul­den nicht mehr in der ursprüng­lich vor­ge­se­he­nen Grö­ßen­ord­nung tra­gen. Die Kos­ten die­ser Ent­schul­dung fie­len im Wesent­li­chen bei den­je­ni­gen an, die ihm zuvor ihre Erspar­nis­se anver­traut hat­ten.

Die Ent­wer­tung der Staats­schul­den war damit eine Form indi­rek­ter Ver­mö­gens­um­ver­tei­lung. Anstatt die Kriegs­ver­bind­lich­kei­ten durch jahr­zehn­te­lan­ge Steu­er­erhö­hun­gen und Haus­halts­über­schüs­se zu bedie­nen, ver­rin­ger­te die Wäh­rungs­ent­wer­tung den rea­len Wert der aus­ste­hen­den For­de­run­gen. Dabei han­del­te es sich aller­dings nicht um einen kos­ten­lo­sen Gewinn für die Gesamt­wirt­schaft. Die Infla­ti­on zer­stör­te Ver­trau­en, beein­träch­tig­te den Zah­lungs­ver­kehr und erschwer­te auch dem Staat die Finan­zie­rung lau­fen­der Auf­ga­ben. Zudem blie­ben Ver­pflich­tun­gen bestehen, die nicht ein­fach durch die Aus­ga­be ent­wer­te­ter Papier­mark begli­chen wer­den konn­ten. Ins­be­son­de­re aus­län­di­sche For­de­run­gen und Repa­ra­ti­ons­ver­pflich­tun­gen wur­den durch die Ent­wer­tung der deut­schen Bin­nen­wäh­rung nicht auto­ma­tisch besei­tigt.

Mit der Sta­bi­li­sie­rung der Wäh­rung stell­te sich schließ­lich die Fra­ge, ob die durch die Infla­ti­on ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen dau­er­haft bestehen blei­ben soll­ten. Die völ­li­ge Ent­wer­tung alter Geld­for­de­run­gen erschien vie­len Betrof­fe­nen als schwe­re Unge­rech­tig­keit. Vor allem Hypo­the­ken­gläu­bi­ger, Anlei­he­be­sit­zer und ande­re Men­schen, die ihr Ver­mö­gen durch lang­fris­ti­ge For­de­run­gen gesi­chert hat­ten, ver­lang­ten eine teil­wei­se Wie­der­her­stel­lung ihrer Ansprü­che.

Schon 1923 hat­te die Recht­spre­chung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen den Weg für eine Neu­be­wer­tung ent­wer­te­ter For­de­run­gen geöff­net. Im Jahr 1925 folg­ten gesetz­li­che Rege­lun­gen, die einen Teil der Infla­ti­ons­ver­lus­te nach­träg­lich aus­glei­chen soll­ten. Für bestimm­te Hypo­the­ken wur­de grund­sätz­lich eine Auf­wer­tung auf 25 Pro­zent des maß­geb­li­chen ursprüng­li­chen Gold­mark­werts vor­ge­se­hen. Wer bei­spiels­wei­se vor der Infla­ti­on eine ent­spre­chend bewer­te­te Hypo­thek über 1.000 Gold­mark beses­sen hat­te, konn­te unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen eine auf­ge­wer­te­te For­de­rung von 250 Gold­mark erhal­ten. Die tat­säch­li­che Behand­lung hing dabei von den jewei­li­gen Rechts­ver­hält­nis­sen und gesetz­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen ab.

Die öffent­li­che Ver­schul­dung wur­de anders behan­delt. Für Kriegs­an­lei­hen sah das Anlei­he­ab­lö­sungs­ge­setz von 1925 im Grund­satz einen Umtausch in neue Ablö­sungs­schuld­ver­schrei­bun­gen im Umfang von 2,5 Pro­zent des alten Nenn­werts vor. Aus einer Kriegs­an­lei­he über 1.000 Mark konn­te somit eine neue Anlei­he mit einem Nenn­wert von 25 Reichs­mark ent­ste­hen. Dies bedeu­te­te aller­dings kei­ne sofor­ti­ge Bar­aus­zah­lung. Die Ansprü­che unter­la­gen beson­de­ren Rück­zah­lungs- und Aus­lo­sungs­be­din­gun­gen; für bestimm­te Alt­be­sit­zer gab es zusätz­li­che Rech­te.

Die unter­schied­li­che Behand­lung pri­va­ter Hypo­the­ken und staat­li­cher Anlei­hen mach­te deut­lich, dass die finan­zi­el­len Las­ten der Infla­ti­on auch nach der Wäh­rungs­sta­bi­li­sie­rung kei­nes­wegs gleich­mä­ßig ver­teilt wur­den. Wäh­rend bestimm­te pri­va­te For­de­run­gen teil­wei­se in erheb­li­chem Umfang wie­der­her­ge­stellt wur­den, blieb die Ent­wer­tung der Kriegs­an­lei­hen für vie­le Spa­rer weit­ge­hend bestehen. Der Staat ver­mied auf die­se Wei­se die Wie­der­her­stel­lung eines gro­ßen Teils sei­ner frü­he­ren Schul­den­last.

Für die Betrof­fe­nen war dies beson­ders bit­ter, weil die Zeich­nung von Kriegs­an­lei­hen wäh­rend des Kriegs aus­drück­lich geför­dert wor­den war. Vie­le Bür­ger hat­ten ihr Geld im Ver­trau­en auf die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit und Zah­lungs­be­reit­schaft des Staa­tes ange­legt. Was ursprüng­lich als siche­re Anla­ge und patrio­ti­scher Bei­trag gegol­ten hat­te, erwies sich weni­ge Jah­re spä­ter als weit­ge­hend ver­lo­re­nes Ver­mö­gen.

Die gesell­schaft­li­chen Fol­gen reich­ten des­halb weit über die unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Ver­lus­te hin­aus. Beson­ders hart traf es Men­schen, deren Lebens­pla­nung auf Erspar­nis­sen, Ren­ten­an­sprü­chen und einer lang­fris­ti­gen finan­zi­el­len Absi­che­rung beruh­te. Wer aus­schließ­lich von fes­ten Geld­ein­kom­men leb­te, konn­te den rasan­ten Preis­stei­ge­run­gen kaum fol­gen. Wer dage­gen über Grund­stü­cke, Pro­duk­ti­ons­mit­tel, Devi­sen oder ande­re wert­hal­ti­ge Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ver­füg­te, hat­te deut­lich bes­se­re Mög­lich­kei­ten, sein Eigen­tum zu erhal­ten und unter güns­ti­gen Umstän­den sogar aus­zu­bau­en.

Den­noch wäre es ver­kürzt, die Gesell­schaft jener Jah­re aus­schließ­lich in klar von­ein­an­der getrenn­te Gewin­ner und Ver­lie­rer ein­zu­tei­len. Ein Haus­ei­gen­tü­mer konn­te von der Ent­wer­tung sei­ner Hypo­thek pro­fi­tie­ren und gleich­zei­tig sein Spar­gut­ha­ben ver­lie­ren. Ein Unter­neh­mer konn­te sei­ne alten Schul­den abbau­en, aber durch Absatz­pro­ble­me, Roh­stoff­man­gel oder den Zusam­men­bruch sei­ner Finan­zie­rung in exis­ten­zi­el­le Schwie­rig­kei­ten gera­ten. Selbst Sach­wer­te boten kei­nen unein­ge­schränk­ten Schutz. Die indi­vi­du­el­len Aus­wir­kun­gen hin­gen von der Zusam­men­set­zung des Ver­mö­gens, den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen, der Ver­schul­dung und dem Zeit­punkt wirt­schaft­li­cher Ent­schei­dun­gen ab.

Trotz die­ser Unter­schie­de bleibt die grund­le­gen­de Wir­kung der Hyper­in­fla­ti­on ein­deu­tig. Sie traf Geld­for­de­run­gen und Geld­ver­mö­gen beson­ders schwer und ver­rin­ger­te gleich­zei­tig die rea­le Belas­tung vie­ler bestehen­der Schul­den. Dabei konn­ten sich Eigen­tums- und Macht­ver­hält­nis­se inner­halb kür­zes­ter Zeit erheb­lich ver­än­dern. Wäh­rend zahl­rei­che Men­schen ihre über Jahr­zehn­te ange­sam­mel­ten Erspar­nis­se ver­lo­ren, ver­schaff­te die Geld­ent­wer­tung bestimm­ten Schuld­nern und kapi­tal­kräf­ti­gen Akteu­ren außer­ge­wöhn­li­che wirt­schaft­li­che Vor­tei­le.

Die Erfah­rung von 1923 zeigt damit, dass Infla­ti­on nicht nur ein Pro­blem stei­gen­der Prei­se ist. Unter extre­men Bedin­gun­gen greift sie tief in die Ver­mö­gens­ord­nung einer Gesell­schaft ein. Sie ver­än­dert die Bezie­hun­gen zwi­schen Gläu­bi­gern und Schuld­nern, ent­wer­tet lang­fris­ti­ge Zah­lungs­ver­spre­chen und kann wirt­schaft­li­che Vor­tei­le und Ver­lus­te ver­tei­len, ohne dass dar­über jeweils offen poli­tisch ent­schie­den wird.

Gera­de die weit­ge­hen­de Ent­wer­tung der deut­schen Kriegs­schul­den macht die­sen Zusam­men­hang beson­ders deut­lich. Der Staat hat­te wäh­rend des Ers­ten Welt­kriegs gewal­ti­ge finan­zi­el­le Mit­tel bei sei­ner Bevöl­ke­rung auf­ge­nom­men. Nur weni­ge Jah­re spä­ter war die rea­le Last eines gro­ßen Teils die­ser Schul­den durch die Hyper­in­fla­ti­on nahe­zu ver­schwun­den. Die finan­zi­el­len Fol­gen tru­gen zu einem erheb­li­chen Teil jene Bür­ger, die dem Staat zuvor ihr Geld gelie­hen hat­ten.

Die eigent­li­che his­to­ri­sche Leh­re der Hyper­in­fla­ti­on von 1923 besteht des­halb nicht allein dar­in, dass Geld sei­nen Wert ver­lie­ren kann. Sie besteht eben­so dar­in, dass eine zer­stör­te Wäh­rung bestehen­de Ver­mö­gens­an­sprü­che ent­wer­tet und die wirt­schaft­li­chen Kräf­te­ver­hält­nis­se inner­halb einer Gesell­schaft grund­le­gend ver­schie­ben kann. Was für den einen den Ver­lust sei­ner Lebens­er­spar­nis­se bedeu­tet, kann für den ande­ren die Befrei­ung von jahr­zehn­te­lan­gen Schul­den sein. Die Hyper­in­fla­ti­on war somit nicht nur eine Wäh­rungs­ka­ta­stro­phe, son­dern zugleich ein tief­grei­fen­der Ein­griff in die Ver­mö­gens­ver­tei­lung Deutsch­lands.


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