1. Grundanliegen und Kernziele
Der Gesetzentwurf verfolgt drei wesentliche Hauptziele:
- Modernisierung und Stärkung der operativen Fähigkeiten: Anpassung an die verschärfte Sicherheits- und Bedrohungslage im In- und Ausland (insb. Cyberangriffe, Desinformation, Spionage fremder Mächte, Terrorismus).
- Neuordnung und Bündelung der Kontrolle: Zusammenführung der bisher zersplitterten Kontrollinstanzen (G 10-Kommission und operative Datenschutzkontrolle des BfDI) beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) als oberster Bundesbehörde.
- Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Gesetzliche Umsetzung der Vorgaben seit 2022 (u. a. BayVerfSchG-Urteil, Trojaner I & II-Beschlüsse zur IT-Sicherheit, Beschlüsse zur strategischen Fernmeldeaufklärung und Auslands-Auslands-Überwachung).
2. Die wesentlichen Regelungskomplexe
A. Neufassung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG – Art. 1)
- Klare Eingriffsschwellen: Verfassungsschutzrelevante Bedrohungen werden in zwei Stufen unterteilt: erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 7) und besonders erheblich beobachtungsbedürftig (§ 3 Abs. 8). Eingriffsintensive Maßnahmen dürfen nur bei Vorliegen der entsprechenden Schwelle erfolgen.
- Prüffälle und Verdachtsfälle: Gesetzliche Fixierung von Vorprüfungen (Prüffälle: max. 2 Jahre, Verlängerung bis zu 4 Jahre nur mit Zustimmung der Amtsleitung; keine ND-Mittel) und Verdachtsfällen (Überprüfung nach 3 Jahren; Fortführung über 5 Jahre hinaus nur mit BMI-Zustimmung).
- Aktive Schutzmaßnahmen (§ 59): Das BfV erhält bei besonderen Bedrohungen (Terrorismus, schwere Sabotage/Spionage fremder Mächte) die Befugnis zu eng umgrenzten, verdeckten aktionellen Einwirkungen (z. B. Unbrauchbarmachen von Tatmitteln, Manipulation/Löschung/Umleitung von Datenströmen), jedoch ohne Zwangsanwendung gegen Personen.
- Eigensicherung & Drohnenabwehr (§§ 63–66): Eigene Befugnisse zum Liegenschafts- und Personenschutz, inkl. Anwendung unmittelbaren Zwangs durch geschulte Vollzugskräfte sowie Abwehr von Drohnen im 100-Meter-Radius.
- Kernbereichsschutz & Berufsgeheimnisträger (§§ 31, 32): Umfassender Schutz höchstpersönlicher Lebensgestaltung sowie von Anwälten, Geistlichen und Journalisten bereits auf der Erhebungsebene; Vorlagepflichten an den UKRat im Zweifelsfall.
B. Neufassung des BND-Gesetzes (BNDG – Art. 2)
- Entflechtung vom Verfassungsschutzrecht: Das BND-Gesetz wird eigenständig ausgestaltet; die bisherigen Verweise auf das BVerfSchG entfallen.
- Zweistufige strategische Aufklärung (§§ 30 ff.):
- Stufe 1 (Erhebung/vorübergehende Speicherung): Breit angelegte Erfassung von Datenströmen und Speicherung für bis zu 6 Monate.
- Stufe 2 (Einsichtnahme): Gezielter Zugriff anhand formalisierter Suchbegriffe bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.
- Schutz von Inlandsdaten: Verbot der Erhebung reiner Inlandskommunikation (mit engen Ausnahmen für Cyberangriffe, Notsituationen oder automatisierte Anonymisierung). Bei Personen mit qualifiziertem Inlandsbezug gelten strengere Schwellen und gesonderte Kennzeichnungs-/Löschpflichten.
- Erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen (§§ 49–51): Ermächtigung zu aktiven Einwirkungen im Ausland (“Hackbacks”, Störung von Infrastrukturen) gegen fremde Mächte bei spezifischen Gefährdungslagen auf Basis einer Grundanordnung des BND und mit Zustimmung des Kanzleramts.
- Einsatz von KI & moderne Datennutzung (§§ 52 ff.): Gesetzlicher Rahmen für KI-Anwendungen, Personendatenbanken und automatisierte Auswertungen (unter Ausschluss diskriminierender Algorithmen und unter Richteraufsicht).
- Speicher- und Löschfristen (§ 56): Anhebung der Regel-Löschprüffrist von 10 auf 15 Jahre zur Gewährleistung langfristiger Auswertungsfähigkeit bei Auslandsphänomenen.
C. Gesetz über den Unabhängigen Kontrollrat (UKRatG – Art. 3)
- Neues Stammgesetz für den UKRat: Der UKRat wird als ministerialfreie oberste Bundesbehörde mit Sitz in Berlin geregelt.
- Zwei-Säulen-Modell (§ 5):
- Gerichtsähnliches Kontrollorgan: Besteht aus 9 Mitgliedern (mind. 7 Berufsrichter der obersten Bundesgerichte, 2 weitere erfahrene Juristen/Beamte ab B 6). Zuständig für die verbindliche Vorabkontrolle eingriffsintensiver Maßnahmen (Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, langfristige Überwachungen) und Einzelfallkontrollen.
- Administratives Kontrollorgan: Zuständig für die prozessbegleitende, strukturbezogene datenschutzrechtliche Kontrolle der Dienste anhand eines vom Senat beschlossenen Prüfprogramms (bis zu 24 Monate).
- Verfahrensstraffung: Einführung von fakultativen Einzelrichterentscheidungen bei Eilbedürftigkeit/Gefahr im Verzug (§ 31).
D. Weitere wesentliche Änderungen & Aufhebungen (Art. 4–24)
- Außerkrafttreten des Artikel 10-Gesetzes (G 10): Die Befugnisse zur Post- und Telekommunikationsüberwachung werden direkt in das BVerfSchG, BNDG und MAD-Gesetz integriert; die G 10-Kommission wird aufgelöst.
- Änderung des MAD-Gesetzes (Art. 5): Übernahme der G 10-Befugnisse und Unterstellung der Rechtskontrolle unter den UKRat.
- Informationsfreiheitsgesetz (Art. 7): Vollständiger Ausschluss des Informationszugangs (Bereichsausnahme) für alle Nachrichtendienste, den UKRat sowie die Fachaufsichts- und Koordinierungsstellen bei nachrichtendienstlichen Vorgängen.
- Kriegswaffenkontrollgesetz (Art. 6): Freistellung des BND von kriegswaffenkontrollrechtlichen Genehmigungen für den Eigenschutz in Krisenregionen.
- Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 75 BVerfSchG, §§ 125 ff. BNDG): Erweiterte Befugnisse, vereinfachte Anordnungsverfahren und Aussetzung von Dokumentations-/Löschpflichten in Notstandslagen.
3. Kosten und Erfüllungsaufwand
- Bundesverwaltung (jährlich): ca. 346 Mio. Euro
- Bundesamt für Verfassungsschutz: ~302 Mio. Euro (Personal, IT-Betrieb, Sachmittel).
- Bundesnachrichtendienst: ~35 Mio. Euro.
- Unabhängiger Kontrollrat: ~8,9 Mio. Euro (37 Planstellen/Stellen).
- Bundesverwaltung (einmalig): ca. 187 Mio. Euro
- BfV: ~145 Mio. Euro (IT-Anpassung ~94 Mio. €, Eigensicherung ~51 Mio. €).
- BND: ~40 Mio. Euro (IT-Infrastruktur).
- UKRat: ~1,6 Mio. Euro (gesicherte VS-Infrastruktur).
- Wirtschaft: Jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 50.000 Euro (wird durch Kostenerstattungen kompensiert).
- Bürokratiebremse (“One in, one out”): Das Vorhaben ist ausgenommen, da es der Gefahrenabwehr und der staatlichen Sicherheitsarchitektur dient.
4. Stellungnahmen (NKR und Bundesregierung)
- Nationaler Normenkontrollrat (NKR): Kritisiert die mangelnde Transparenz bei der Berechnung des Aufwands für die Wirtschaft (fehlende Fallzahlen/Lohnkostensätze) und das Fehlen konkreter Evaluierungskriterien. Erhebt wegen der Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen jedoch keine formalen Einwände gegen den Erfüllungsaufwand.
- Gegenäußerung der Bundesregierung: Eine gesonderte formalisierte Evaluierung wird abgelehnt, da die Anwendung der Befugnisse ohnehin der ständigen parlamentarischen, administrativen und gerichtlichen Kontrolle (insb. durch den UKRat und das PKGr) unterliegt.
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/7868