Remi­gra­ti­on: Zwi­schen Rück­wan­de­rung und rechts­extre­mer Ver­trei­bungs­po­li­tik

Der Begriff „Remi­gra­ti­on“ bedeu­tet wört­lich „Rück­wan­de­rung“. Was zunächst wie eine sach­li­che Bezeich­nung für die Rück­kehr von Men­schen in ein frü­he­res Hei­mat­land klingt, hat in der poli­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung der ver­gan­ge­nen Jah­re eine erheb­li­che Bedeu­tungs­ver­schie­bung erfah­ren. Wäh­rend das Wort in der Migra­ti­ons­for­schung einen eta­blier­ten Platz besitzt, ist es im deut­schen poli­ti­schen Sprach­ge­brauch zuneh­mend zum Schlag­wort einer grund­sätz­li­chen Debat­te über Migra­ti­on, natio­na­le Zuge­hö­rig­keit und die Gren­zen staat­li­cher Rück­füh­rungs­po­li­tik gewor­den.

In sei­ner ursprüng­li­chen wis­sen­schaft­li­chen Bedeu­tung beschreibt Remi­gra­ti­on die Rück­wan­de­rung von Men­schen, die zuvor in einem ande­ren Land gelebt haben. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se deut­sche Wis­sen­schaft­ler und Schrift­stel­ler, die nach dem Ende der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Herr­schaft aus dem Exil zurück­kehr­ten, ehe­ma­li­ge Gast­ar­bei­ter, die ihren Lebens­abend in der Tür­kei, Ita­li­en oder Grie­chen­land ver­brin­gen woll­ten, oder Fach­kräf­te, die nach eini­gen Jah­ren im Aus­land wie­der in ihre Hei­mat zie­hen. Sol­che Wan­de­rungs­be­we­gun­gen kön­nen unter­schied­li­che wirt­schaft­li­che, per­sön­li­che oder poli­ti­sche Ursa­chen haben. Häu­fig erfol­gen sie frei­wil­lig, wenn­gleich der wis­sen­schaft­li­che Begriff nicht grund­sätz­lich auf frei­wil­li­ge Rück­kehr beschränkt ist. In die­sem Zusam­men­hang beschreibt Remi­gra­ti­on zunächst einen demo­gra­fi­schen Vor­gang, ohne ihn poli­tisch oder mora­lisch zu bewer­ten.

Eine ande­re Bedeu­tung erhielt der Begriff durch sei­ne Ver­wen­dung in Tei­len der euro­päi­schen extre­men Rech­ten. Beson­ders die Iden­ti­tä­re Bewe­gung und der öster­rei­chi­sche Rechts­extre­mist Mar­tin Sell­ner mach­ten ihn seit den 2010er-Jah­ren zu einem zen­tra­len Bestand­teil ihrer poli­ti­schen Vor­stel­lun­gen. Dabei geht es nicht mehr ledig­lich um die Rück­kehr von Men­schen, die Deutsch­land frei­wil­lig ver­las­sen möch­ten, oder um die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Abschie­bung aus­rei­se­pflich­ti­ger Aus­län­der. Viel­mehr steht dahin­ter ein weit­rei­chen­des gesell­schafts­po­li­ti­sches Kon­zept, das die Zusam­men­set­zung der Bevöl­ke­rung nach eth­ni­schen und kul­tu­rel­len Kri­te­ri­en ver­än­dern soll.

Nach Sell­ners Vor­stel­lun­gen kön­nen ent­spre­chen­de Maß­nah­men auch Men­schen tref­fen, die längst die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit besit­zen, auf­grund ihrer fami­liä­ren Her­kunft oder ihrer ver­meint­lich unzu­rei­chen­den kul­tu­rel­len Anpas­sung jedoch nicht als voll­stän­dig zuge­hö­rig betrach­tet wer­den. Neben der Aus­wei­tung staat­li­cher Rück­füh­rungs­maß­nah­men sieht die­ses Kon­zept For­men eines poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und gesell­schaft­li­chen Anpas­sungs­drucks vor, der bestimm­te Bevöl­ke­rungs­grup­pen dazu bewe­gen soll, Deutsch­land zu ver­las­sen. Auch die Ein­schrän­kung von Ein­bür­ge­run­gen und die Über­prü­fung bezie­hungs­wei­se Rück­nah­me von Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten spie­len in die­sen Über­le­gun­gen eine Rol­le. Dahin­ter steht die Vor­stel­lung einer mög­lichst eth­no­kul­tu­rell homo­ge­nen Gesell­schaft, in der natio­na­le Zuge­hö­rig­keit nicht allein durch die Staats­bür­ger­schaft bestimmt wird.

Die­se Aus­le­gung unter­schei­det sich grund­le­gend von einer rechts­staat­lich gere­gel­ten Migra­ti­ons- und Rück­füh­rungs­po­li­tik. Der demo­kra­ti­sche Staat darf unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Men­schen ohne Auf­ent­halts­recht zur Aus­rei­se ver­pflich­ten und gege­be­nen­falls abschie­ben. Er darf jedoch deut­sche Staats­bür­ger nicht auf­grund ihrer Abstam­mung, ihrer eth­ni­schen Her­kunft oder einer ihnen zuge­schrie­be­nen kul­tu­rel­len Fremd­heit aus dem Land ent­fer­nen oder gezielt zur Aus­wan­de­rung drän­gen. Das Grund­ge­setz schützt die Men­schen­wür­de, die Gleich­heit vor dem Gesetz und die staats­bür­ger­li­che Zuge­hö­rig­keit unab­hän­gig von sol­chen Merk­ma­len. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat des­halb zen­tra­le Ele­men­te von Sell­ners Remi­gra­ti­ons­kon­zept als mit der Men­schen­wür­de unver­ein­bar bewer­tet. Ent­schei­dend ist dabei nicht das ver­wen­de­te Wort, son­dern die dahin­ter­ste­hen­de Vor­stel­lung, Men­schen nach eth­ni­schen oder kul­tu­rel­len Kri­te­ri­en unter­schied­li­che Rech­te und unter­schied­li­che Gra­de gesell­schaft­li­cher Zuge­hö­rig­keit zuzu­wei­sen.

Eine brei­te öffent­li­che Auf­merk­sam­keit erhielt die Debat­te im Janu­ar 2024 durch die Ver­öf­fent­li­chung einer Recher­che über ein pri­va­tes Tref­fen in Pots­dam vom Novem­ber 2023. An der Zusam­men­kunft nah­men neben Sell­ner auch Per­so­nen aus dem Umfeld der AfD, der dama­li­gen Wer­te­uni­on und der Wirt­schaft teil. Im Mit­tel­punkt der anschlie­ßen­den Aus­ein­an­der­set­zung stan­den die dort erör­ter­ten Vor­stel­lun­gen zur Remi­gra­ti­on und deren mög­li­che Bedeu­tung für Men­schen mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund. Ein­zel­ne Dar­stel­lun­gen und Schluss­fol­ge­run­gen über den Ver­lauf des Tref­fens wur­den spä­ter Gegen­stand gericht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Unab­hän­gig von die­sen Streit­fra­gen lös­te die Ver­öf­fent­li­chung eine außer­ge­wöhn­li­che gesell­schaft­li­che Mobi­li­sie­rung aus: In zahl­rei­chen deut­schen Städ­ten demons­trier­ten Hun­dert­tau­sen­de Men­schen gegen Rechts­extre­mis­mus und für die frei­heit­li­che Demo­kra­tie.

Zusätz­li­che Auf­merk­sam­keit erhielt die Bezeich­nung durch ihre Wahl zum „Unwort des Jah­res 2023“, die im Janu­ar 2024 bekannt gege­ben wur­de. Aus­schlag­ge­bend war dabei nicht die tra­di­tio­nel­le Bedeu­tung als Rück­wan­de­rung, son­dern ihre Ver­wen­dung als beschö­ni­gen­der Aus­druck für weit­rei­chen­de For­de­run­gen nach Aus­gren­zung und Ent­fer­nung bestimm­ter Bevöl­ke­rungs­grup­pen. Gera­de die­se sprach­li­che Mehr­deu­tig­keit macht den Begriff poli­tisch wir­kungs­voll. Ein ursprüng­lich sach­lich klin­gen­des Wort kann Maß­nah­men bezeich­nen, deren tat­säch­li­che Trag­wei­te weit über eine gewöhn­li­che Rück­kehr- oder Abschie­bungs­po­li­tik hin­aus­geht.

Auch die Alter­na­ti­ve für Deutsch­land ver­wen­det inzwi­schen den Begriff Remi­gra­ti­on. Im Bun­des­tags­wahl­kampf 2025 gewann er inner­halb der Par­tei deut­lich an Bedeu­tung. Beson­ders sicht­bar wur­de dies beim Bun­des­par­tei­tag in Rie­sa im Janu­ar 2025, als die dama­li­ge Kanz­ler­kan­di­da­tin Ali­ce Wei­del den Begriff aus­drück­lich auf­griff. In ihrer offi­zi­el­len Pro­gram­ma­tik ver­bin­det die AfD Remi­gra­ti­on vor allem mit einer restrik­ti­ve­ren Migra­ti­ons­po­li­tik, der kon­se­quen­ten Durch­set­zung bestehen­der Aus­rei­se­pflich­ten, der Abschie­bung aus­län­di­scher Straf­tä­ter und der Begren­zung von Zuwan­de­rung. Die Par­tei weist den Vor­wurf zurück, damit eine Ver­trei­bung deut­scher Staats­bür­ger mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund anzu­stre­ben.

Aller­dings ist zwi­schen der offi­zi­el­len Pro­gram­ma­tik einer Par­tei, den Posi­tio­nen ein­zel­ner ihrer Ver­tre­ter und den wei­ter­rei­chen­den Vor­stel­lun­gen rechts­extre­mer Akteu­re zu unter­schei­den. Nicht jede For­de­rung nach Remi­gra­ti­on ist auto­ma­tisch mit Sell­ners Kon­zept gleich­zu­set­zen. Zugleich lässt sich nicht über­se­hen, dass der­sel­be Begriff von poli­ti­schen Strö­mun­gen mit sehr unter­schied­li­chen Ziel­set­zun­gen ver­wen­det wird. Kri­ti­ker sehen dar­in die Gefahr, dass radi­ka­le gesell­schafts­po­li­ti­sche Vor­stel­lun­gen unter dem sprach­li­chen Dach einer ver­meint­lich gewöhn­li­chen Rück­füh­rungs­po­li­tik an Akzep­tanz gewin­nen. Ob die­se Kri­tik im kon­kre­ten Fall zutrifft, muss anhand der jewei­li­gen For­de­run­gen, ihrer beab­sich­tig­ten Umset­zung und der betrof­fe­nen Per­so­nen­grup­pen beur­teilt wer­den.

Im Kern berührt die Aus­ein­an­der­set­zung um Remi­gra­ti­on des­halb eine grund­sätz­li­che Fra­ge des demo­kra­ti­schen Zusam­men­le­bens: Wer gehört zu Deutsch­land, und nach wel­chen Kri­te­ri­en wird die­se Zuge­hö­rig­keit bestimmt? In einem frei­heit­li­chen Rechts­staat ist die Staats­an­ge­hö­rig­keit ein recht­li­cher Sta­tus, der nicht durch eth­ni­sche Abstam­mung oder kul­tu­rel­le Zuschrei­bun­gen rela­ti­viert wer­den darf. Poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen über Ein­wan­de­rung, Auf­ent­halts­rech­te und Abschie­bun­gen sind dage­gen legi­ti­me Gegen­stän­de demo­kra­ti­scher Aus­ein­an­der­set­zung, solan­ge sie die ver­fas­sungs­recht­li­chen und men­schen­recht­li­chen Gren­zen beach­ten.

Der Begriff Remi­gra­ti­on ist somit weder von sei­nem sprach­li­chen Ursprung her rechts­extrem noch in jeder Ver­wen­dung gleich­be­deu­tend mit Ver­trei­bung. Sei­ne poli­ti­sche Auf­la­dung ist jedoch eine gesell­schaft­li­che Rea­li­tät. Wäh­rend er in der Wis­sen­schaft wei­ter­hin einen Migra­ti­ons­vor­gang beschreibt, steht er in Tei­len der extre­men Rech­ten für ein umfas­sen­des Kon­zept zur eth­no­kul­tu­rel­len Umge­stal­tung der Gesell­schaft. Für eine sach­li­che Debat­te kommt es des­halb dar­auf an, nicht beim Schlag­wort ste­hen zu blei­ben, son­dern genau zu unter­schei­den, wer das Land ver­las­sen soll, auf wel­cher recht­li­chen Grund­la­ge dies gesche­hen soll und ob die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men frei­wil­li­ge Rück­kehr, rechts­staat­lich zuläs­si­ge Abschie­bung oder unzu­läs­si­ge Aus­gren­zung und Ver­trei­bung bedeu­ten. Erst die­se Unter­schei­dung ermög­licht eine fun­dier­te Beur­tei­lung der poli­ti­schen For­de­run­gen, die heu­te mit dem Wort Remi­gra­ti­on ver­bun­den wer­den.


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