Sind US-Regie­rungs­be­tei­li­gun­gen an Unter­neh­men Sozia­lis­mus?

Wenn sich ein Staat an pri­va­ten Unter­neh­men betei­ligt, stellt sich schnell die grund­sätz­li­che Fra­ge, ob damit bereits eine Form von Sozia­lis­mus beginnt. Genau die­se Debat­te hat Kevin Has­sett, Direk­tor des Natio­na­len Wirt­schafts­ra­tes im Wei­ßen Haus, auf­ge­grif­fen. Anlass sind Betei­li­gun­gen der US-Regie­rung an Unter­neh­men wie Intel, MP Mate­ri­als, Tri­lo­gy Metals und Lithi­um Ame­ri­cas sowie eine soge­nann­te „Gol­den Share“ an U.S. Steel. Für Has­sett sind sol­che Betei­li­gun­gen jedoch nicht auto­ma­tisch sozia­lis­tisch. Ent­schei­dend sei viel­mehr, ob der Staat tat­säch­lich Kon­trol­le über die Unter­neh­men aus­übt.

Has­setts zen­tra­le The­se lau­tet, dass staat­li­cher Akti­en­be­sitz allein noch kei­ne sozia­lis­ti­sche Wirt­schafts­ord­nung begrün­det. Nach sei­ner Dar­stel­lung hat die US-Regie­rung aus­drück­lich Vor­keh­run­gen getrof­fen, um sich nicht in das ope­ra­ti­ve Geschäft der betei­lig­ten Unter­neh­men ein­zu­mi­schen. Soge­nann­te „Fire­walls“ sol­len ver­hin­dern, dass staat­li­che Stel­len Manage­men­tent­schei­dun­gen beein­flus­sen oder Unter­neh­men im Detail steu­ern. Damit zieht Has­sett eine kla­re Gren­ze zwi­schen staat­li­chem Eigen­tum und staat­li­cher Kon­trol­le.

Als Ver­gleich führt er den nor­we­gi­schen Staats­fonds an. Die­ser hält Betei­li­gun­gen an zahl­rei­chen Unter­neh­men und besitzt nach Has­setts Anga­ben einen Anteil von meh­re­ren Pro­zent am gesam­ten US-Akti­en­markt. Den­noch wer­de die­ses Modell übli­cher­wei­se nicht als Sozia­lis­mus bezeich­net, weil der nor­we­gi­sche Staat den jewei­li­gen Unter­neh­mens­lei­tun­gen nicht vor­schrei­be, wie sie ihre Fir­men zu füh­ren hät­ten. Nach Has­setts Auf­fas­sung könn­ten auch die USA von einem ver­gleich­ba­ren Staats­fonds pro­fi­tie­ren. Staat­li­che Betei­li­gun­gen wären dann vor allem finan­zi­el­le Inves­ti­tio­nen und kei­ne Instru­men­te zur unmit­tel­ba­ren Len­kung der Wirt­schaft.

Genau an die­sem Punkt setzt aller­dings die Kri­tik an. Der Bloom­berg-Kor­re­spon­dent Micha­el McKee kon­fron­tier­te Has­sett mit der klas­si­schen Vor­stel­lung, dass Sozia­lis­mus zumin­dest teil­wei­se durch staat­li­ches Eigen­tum an Pro­duk­ti­ons­mit­teln gekenn­zeich­net sei. Wenn die US-Regie­rung Unter­neh­mens­an­tei­le hält, stellt sich daher die Fra­ge, wes­halb die­se Betei­li­gun­gen nicht eben­falls unter eine sol­che Defi­ni­ti­on fal­len soll­ten. Beson­ders die „Gol­den Share“ an U.S. Steel ist dabei inter­es­sant, weil eine sol­che Son­der­ak­tie grund­sätz­lich mit beson­de­ren Ein­fluss­rech­ten ver­bun­den sein kann. Im vor­lie­gen­den Mate­ri­al wird aller­dings nicht näher erläu­tert, wel­che kon­kre­ten Rech­te die US-Regie­rung dadurch aus­üben kann.

Has­sett selbst defi­niert Sozia­lis­mus wesent­lich wei­ter­ge­hend. Für ihn han­delt es sich um ein Sys­tem, in dem der Staat Kapi­tal besitzt und die­ses anschlie­ßend ver­teilt bezie­hungs­wei­se wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen unmit­tel­bar vor­gibt. Als Bei­spiel nennt er staat­li­che Lebens­mit­tel­ge­schäf­te, bei denen die Regie­rung Prei­se fest­setzt. Sol­che Sys­te­me führ­ten sei­ner Dar­stel­lung zufol­ge lang­fris­tig zu Ver­sor­gungs­eng­päs­sen und gesell­schaft­li­chen Pro­ble­men. Als Bei­spie­le ver­weist er auf Vene­zue­la und Kuba.

Gleich­zei­tig ver­wen­det Has­sett den Begriff Sozia­lis­mus auch zur poli­ti­schen Abgren­zung. Ver­mö­gens­steu­ern, sehr hohe Ein­kom­men- und Kapi­tal­ertrag­steu­ern sowie Pro­gram­me wie „Medi­ca­re for All“ bezeich­net er als Teil einer län­ger­fris­ti­gen Ent­wick­lung in Rich­tung Sozia­lis­mus. Dadurch ent­steht ein Span­nungs­ver­hält­nis in sei­ner Argu­men­ta­ti­on: Staat­li­che Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen wer­den akzep­tiert, sofern sie als Inves­ti­tio­nen ohne unmit­tel­ba­re Kon­trol­le ver­stan­den wer­den, wäh­rend ande­re For­men staat­li­cher Ein­grif­fe deut­lich schnel­ler mit Sozia­lis­mus in Ver­bin­dung gebracht wer­den.

Ob Regie­rungs­be­tei­li­gun­gen tat­säch­lich als Sozia­lis­mus gel­ten, hängt des­halb stark davon ab, wel­che Defi­ni­ti­on man zugrun­de legt. Betrach­tet man allein staat­li­ches Eigen­tum an Unter­neh­men als ent­schei­den­des Merk­mal, kön­nen sol­che Betei­li­gun­gen zumin­dest sozia­lis­ti­sche Ele­men­te auf­wei­sen. Legt man dage­gen wie Has­sett den Schwer­punkt auf Kon­trol­le, zen­tra­le Wirt­schafts­len­kung und staat­li­ches Mikro­ma­nage­ment, las­sen sich Betei­li­gun­gen nach dem Vor­bild eines Staats­fonds davon unter­schei­den.

Die eigent­li­che Debat­te dreht sich somit weni­ger um die Fra­ge, ob der Staat über­haupt Unter­neh­mens­an­tei­le besit­zen darf. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wel­che Rech­te mit die­sem Besitz ver­bun­den sind und wie weit der staat­li­che Ein­fluss reicht. Eine pas­si­ve Betei­li­gung als Kapi­tal­an­la­ge unter­schei­det sich deut­lich von einer Situa­ti­on, in der die Regie­rung Prei­se fest­legt, Pro­duk­ti­ons­ent­schei­dun­gen vor­gibt oder Unter­neh­mens­lei­tun­gen kon­trol­liert. Des­halb lässt sich die Fra­ge, ob Regie­rungs­be­tei­li­gun­gen Sozia­lis­mus sind, nicht allein anhand des Eigen­tums beant­wor­ten. Aus­schlag­ge­bend sind Umfang, Zweck und tat­säch­li­che Aus­übung staat­li­cher Kon­trol­le.


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