Wenn in parlamentarischen Debatten der Begriff „Antifa-Klausel“ fällt, sorgt das regelmäßig für Aufmerksamkeit. Die Bezeichnung weckt Assoziationen sowohl an das historische Bekenntnis gegen den Nationalsozialismus als auch an aktuelle Auseinandersetzungen über antifaschistische Bewegungen und deren unterschiedliche politische Strömungen. Verfassungsrechtlich bezeichnet der Begriff jedoch weder ein Bekenntnis zu bestimmten außerparlamentarischen Gruppierungen noch eine pauschale Unterstützung ihrer Aktivitäten. Gemeint ist vielmehr eine konkrete Staatszielbestimmung, die seit 2020 in der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt verankert ist.
Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 37a der Landesverfassung. Unter der Überschrift „Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts“ verpflichtet die Vorschrift die staatliche Gewalt, der Wiederbelebung und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, der Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistischen und antisemitischen Aktivitäten entgegenzutreten. Zugleich bezeichnet sie dies als Verantwortung jedes Einzelnen.
Damit erhebt die Landesverfassung die Auseinandersetzung mit nationalsozialistischer Ideologie, Rassismus und Antisemitismus ausdrücklich zu einer Aufgabe des Staates. Die Bestimmung richtet sich an Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung und bildet eine verfassungsrechtliche Leitlinie für staatliches Handeln. Sie unterstreicht insbesondere die Bedeutung von Prävention, politischer Bildung und dem Schutz demokratischer Werte. Allerdings schafft Artikel 37a keine eigenständigen behördlichen Eingriffsbefugnisse. Staatliche Maßnahmen müssen weiterhin auf gesetzlichen Grundlagen beruhen und die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte beachten.
Die Entstehung der Vorschrift ist eng mit den politischen Auseinandersetzungen um Rechtsextremismus und Antisemitismus in Sachsen-Anhalt verbunden. Besondere Dringlichkeit erhielt die Debatte nach dem rechtsterroristischen Anschlag von Halle (Saale) am 9. Oktober 2019. Ein bewaffneter Attentäter versuchte an Jom Kippur, in eine Synagoge einzudringen und die dort versammelten Menschen zu ermorden. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, tötete er außerhalb der Synagoge zwei Menschen. Der Anschlag verdeutlichte auf erschütternde Weise die tödlichen Folgen antisemitischer und rechtsextremistischer Ideologien.
Die Forderung nach einer entsprechenden Verfassungsbestimmung war allerdings älter. Insbesondere Die Linke hatte sich bereits seit 2005 für eine ausdrückliche Verankerung des Antifaschismus in der Landesverfassung eingesetzt. Im Rahmen einer umfassenderen Parlaments- und Verfassungsreform verständigten sich schließlich die Koalitionsfraktionen von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit der oppositionellen Linken auf die Aufnahme des neuen Artikels 37a. Am 28. Februar 2020 beschloss der Landtag die Reform mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit. Die AfD stimmte dagegen.
Mit dieser Verfassungsänderung erhielt Sachsen-Anhalt eine ausdrückliche Staatszielbestimmung gegen nationalsozialistisches Gedankengut und rassistische sowie antisemitische Aktivitäten. Vergleichbare Schutzanliegen finden sich auch in anderen Landesverfassungen, beispielsweise in Artikel 7a der Verfassung Brandenburgs. Die konkrete Formulierung und die Reichweite der Bestimmungen unterscheiden sich jedoch.
Dass Artikel 37a häufig als „Antifa-Klausel“ oder „Antifaschismusklausel“ bezeichnet wird, geht vor allem auf die politische Debatte um seine Einführung zurück. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Linken verwendeten diese Begriffe, um die antifaschistische Zielsetzung der Verfassungsänderung hervorzuheben. Die Bezeichnung ist allerdings kein amtlicher Rechtsbegriff. Sie darf auch nicht mit einer verfassungsrechtlichen Anerkennung bestimmter Organisationen oder politischer Aktionsformen verwechselt werden. Der Schutz vor nationalsozialistischer Ideologie und antisemitischen sowie rassistischen Aktivitäten ist von der rechtlichen Bewertung einzelner Gruppierungen und ihrer Handlungen zu unterscheiden.
Für die staatliche Praxis besitzt Artikel 37a vor allem Bedeutung als verfassungsrechtliche Orientierung und Auslegungsleitlinie. Die Vorschrift kann etwa bei der Gestaltung politischer Bildungsangebote, bei staatlichen Maßnahmen gegen Rechtsextremismus oder bei der Auslegung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigt werden. Sie begründet jedoch grundsätzlich keine unmittelbar einklagbaren individuellen Leistungsansprüche und ersetzt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte. Auch die Versammlungs- und Meinungsfreiheit behalten ihre verfassungsrechtliche Geltung.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der Regelung: Artikel 37a macht die historische Verantwortung gegenüber den Verbrechen des Nationalsozialismus zu einem ausdrücklichen Bestandteil der geltenden Landesverfassung. Die Vorschrift verbindet die Erinnerung an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit einem verbindlichen Auftrag an die staatlichen Institutionen. Sie unterstreicht damit, dass der Schutz der Menschenwürde und die Auseinandersetzung mit nationalsozialistischer Ideologie, Rassismus und Antisemitismus nicht allein politische Absichtserklärungen sind, sondern auch verfassungsrechtliche Verpflichtungen. Das Bekenntnis „Nie wieder“ erhält auf diese Weise eine konkrete normative Grundlage.