Inves­tie­ren über die GmbH

Wann sich der Steu­er­vor­teil wirk­lich lohnt

Eine Invest­ment-GmbH kann sich vor allem für grö­ße­re, lang­fris­tig ange­leg­te Ver­mö­gen in Ein­zel­ak­ti­en loh­nen, weil Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne inner­halb der Gesell­schaft unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen effek­tiv nur mit rund 1,5 Pro­zent besteu­ert wer­den, die­ser Vor­teil jedoch durch lau­fen­de Kos­ten, steu­er­li­che Nach­tei­le bei Divi­den­den, ETFs und Ver­lus­ten sowie die spä­te­re Besteue­rung bei Aus­schüt­tun­gen rela­ti­viert wird.

Wer grö­ße­re Beträ­ge lang­fris­tig in Akti­en inves­tie­ren möch­te, stößt frü­her oder spä­ter auf die soge­nann­te Spar­do­sen-GmbH oder ver­mö­gens­ver­wal­ten­de GmbH. Der Grund dafür ist ein erheb­li­cher steu­er­li­cher Unter­schied zwi­schen einem pri­va­ten Wert­pa­pier­de­pot und einem Depot inner­halb einer Kapi­tal­ge­sell­schaft. Beson­ders bei Kurs­ge­win­nen aus Ein­zel­ak­ti­en kann die Steu­er­be­las­tung inner­halb einer GmbH sehr nied­rig aus­fal­len.

Mit spe­zi­el­len Fir­men­de­pots wird die­ses Modell inzwi­schen auch ope­ra­tiv ein­fa­cher. Den­noch ist die GmbH kei­nes­wegs auto­ma­tisch die bes­se­re Lösung. Sie ver­ur­sacht lau­fen­de Kos­ten, bringt zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand mit sich und ent­fal­tet ihren steu­er­li­chen Vor­teil nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen.

War­um Akti­en­ge­win­ne in der GmbH so nied­rig besteu­ert wer­den kön­nen

Pri­vat­an­le­ger zah­len auf rea­li­sier­te Kapi­tal­erträ­ge grund­sätz­lich 25 Pro­zent Kapi­tal­ertrag­steu­er. Hin­zu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er. Ohne Kir­chen­steu­er ergibt sich damit eine Belas­tung von 26,375 Pro­zent, soweit kei­ne Frei­be­trä­ge oder Ver­lust­ver­rech­nun­gen grei­fen.

Wer bei­spiels­wei­se eine Aktie mit einem Gewinn von 10.000 Euro ver­kauft, behält nach die­ser ver­ein­fach­ten Rech­nung rund 7.362 Euro.

Bei einer GmbH sieht die Situa­ti­on bei Kurs­ge­win­nen aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten grund­le­gend anders aus. Sol­che Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne blei­ben grund­sätz­lich zu 95 Pro­zent steu­er­frei. Ledig­lich fünf Pro­zent des Gewinns gel­ten steu­er­lich als nicht abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben.

Unter­stellt man für Kör­per­schaft­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und Gewer­be­steu­er zusam­men eine Belas­tung von unge­fähr 30 Pro­zent, wer­den damit effek­tiv nur fünf Pro­zent des eigent­li­chen Akti­en­ge­winns besteu­ert. Dar­aus ergibt sich eine tat­säch­li­che Steu­er­be­las­tung von unge­fähr 1,5 Pro­zent.

Bei einem Kurs­ge­winn von 10.000 Euro ver­blei­ben somit rund 9.850 Euro in der GmbH. Gegen­über dem Pri­vat­de­pot ste­hen dadurch zunächst fast 2.500 Euro zusätz­lich für wei­te­re Inves­ti­tio­nen zur Ver­fü­gung.

Genau hier liegt der eigent­li­che Vor­teil einer sol­chen Struk­tur: Nicht allein die nied­ri­ge­re unmit­tel­ba­re Steu­er ist ent­schei­dend, son­dern die Mög­lich­keit, einen wesent­lich grö­ße­ren Teil des erziel­ten Gewinns wei­ter anzu­le­gen. Über lan­ge Zeit­räu­me kann die­ser zusätz­li­che inves­tier­ba­re Betrag durch den Zin­ses­zins­ef­fekt erheb­lich an Bedeu­tung gewin­nen.

Der Steu­er­vor­teil gilt nicht für jede Kapi­tal­an­la­ge

Die häu­fig genann­ten rund 1,5 Pro­zent dür­fen aller­dings nicht mit einem all­ge­mei­nen Steu­er­satz für Kapi­tal­an­la­gen inner­halb einer GmbH ver­wech­selt wer­den. Die beson­ders güns­ti­ge Behand­lung betrifft vor allem Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Akti­en.

Bei Divi­den­den gel­ten ande­re Regeln. Bei typi­schen klei­nen Betei­li­gun­gen an bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men kön­nen Divi­den­den­er­trä­ge weit­ge­hend regu­lär der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er unter­lie­gen. Damit kann die Gesamt­be­las­tung in der Grö­ßen­ord­nung von rund 30 Pro­zent lie­gen.

Auch ETFs wer­den anders behan­delt. Bei Akti­en­fonds grei­fen steu­er­li­che Teil­frei­stel­lun­gen, sodass die Belas­tung häu­fig deut­lich nied­ri­ger als bei voll­stän­dig steu­er­pflich­ti­gen Erträ­gen aus­fällt, aber erheb­lich höher als die rund 1,5 Pro­zent auf Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sein kann. Je nach Fonds­art, Zusam­men­set­zung und Gewer­be­steu­er­he­be­satz kann sich bei­spiels­wei­se eine Belas­tung im Bereich von rund zehn bis zwölf Pro­zent erge­ben.

Eine Invest­ment-GmbH spielt ihre steu­er­li­chen Stär­ken des­halb ins­be­son­de­re bei lang­fris­tig gehal­te­nen Ein­zel­ak­ti­en aus, deren Wert­zu­wachs spä­ter durch Ver­kauf rea­li­siert wird.

Auch Ver­lus­te wer­den steu­er­lich anders behan­delt

Die güns­ti­ge Behand­lung von Akti­en­ge­win­nen hat eine Kehr­sei­te: Ver­lus­te aus ent­spre­chen­den Akti­en­ge­schäf­ten las­sen sich inner­halb der GmbH grund­sätz­lich nicht in glei­cher Wei­se steu­er­lich nut­zen wie ande­re Betriebs­aus­ga­ben.

Ver­liert eine Aktie bei­spiels­wei­se 20.000 Euro an Wert und wird mit die­sem Ver­lust ver­kauft, kann die­ser Ver­lust nicht ohne Wei­te­res dazu ver­wen­det wer­den, ande­re steu­er­pflich­ti­ge Erträ­ge der GmbH ent­spre­chend zu redu­zie­ren.

Damit ent­steht eine gewis­se steu­er­li­che Asym­me­trie: Akti­en­ge­win­ne wer­den sehr nied­rig besteu­ert, Akti­en­ver­lus­te brin­gen im Gegen­zug jedoch regel­mä­ßig kei­nen ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Vor­teil.

Für Anle­ger mit sehr spe­ku­la­ti­ven oder stark schwan­ken­den Stra­te­gien kann die­ser Punkt erheb­lich sein.

Die GmbH spart Steu­ern zunächst inner­halb der Gesell­schaft

Ein wei­te­rer ent­schei­den­der Punkt wird in ver­ein­fach­ten Dar­stel­lun­gen häu­fig über­se­hen: Das Geld gehört nach einem erfolg­rei­chen Invest­ment zunächst der GmbH und nicht dem Gesell­schaf­ter pri­vat.

Solan­ge Gewin­ne inner­halb der Gesell­schaft ver­blei­ben und wie­der inves­tiert wer­den, kann der nied­ri­ge Steu­er­satz auf Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sei­ne vol­le Wir­kung ent­fal­ten. Soll das Geld spä­ter jedoch an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet wer­den, ent­steht eine zwei­te Besteue­rungs­ebe­ne.

Eine klas­si­sche Gewinn­aus­schüt­tung unter­liegt beim pri­va­ten Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich erneut der Besteue­rung. Je nach Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen und per­sön­li­cher Situa­ti­on kön­nen dabei unter­schied­li­che steu­er­li­che Ver­fah­ren zur Anwen­dung kom­men.

Die GmbH besei­tigt die Steu­er auf pri­va­ter Ebe­ne daher nicht ein­fach. Ihr größ­ter Vor­teil besteht viel­mehr dar­in, die Besteue­rung gro­ßer Tei­le des Ver­mö­gens über einen lan­gen Zeit­raum hin­aus­zu­schie­ben und dadurch mehr Kapi­tal inner­halb der Gesell­schaft arbei­ten zu las­sen.

Des­halb eig­net sich die Struk­tur beson­ders für Anle­ger, die das inves­tier­te Geld über vie­le Jah­re oder sogar Jahr­zehn­te nicht pri­vat benö­ti­gen.

Stamm­ka­pi­tal ist nicht mit Kos­ten gleich­zu­set­zen

Eine GmbH benö­tigt ein Stamm­ka­pi­tal von 25.000 Euro. Bei einer klas­si­schen Bar­grün­dung müs­sen bei der Ein­tra­gung grund­sätz­lich min­des­tens 12.500 Euro ein­ge­zahlt sein.

Die­ses Kapi­tal ist jedoch nicht mit einer Gebühr oder einem ver­lo­re­nen Auf­wand zu ver­wech­seln. Nach der Grün­dung gehört das ein­ge­zahl­te Geld der GmbH und kann im Rah­men ihrer Geschäfts­tä­tig­keit grund­sätz­lich ver­wen­det und bei­spiels­wei­se inves­tiert wer­den.

Tat­säch­li­che Grün­dungs­kos­ten ent­ste­hen dage­gen unter ande­rem durch Notar, Han­dels­re­gis­ter und gege­be­nen­falls Bera­tung.

Bei einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, kurz UG, kann das nomi­nel­le Stamm­ka­pi­tal erheb­lich nied­ri­ger lie­gen. Aller­dings gel­ten dort zusätz­li­che Regeln zur Bil­dung gesetz­li­cher Rück­la­gen.

Die lau­fen­den Kos­ten ent­schei­den über die Wirt­schaft­lich­keit

Wäh­rend der steu­er­li­che Vor­teil beein­dru­ckend wir­ken kann, ent­ste­hen durch eine GmbH lau­fen­de Ver­pflich­tun­gen. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Buch­füh­rung, Jah­res­ab­schluss, Kör­per­schaft­steu­er­erklä­rung, Gewer­be­steu­er­erklä­rung und die Ver­öf­fent­li­chung bezie­hungs­wei­se Hin­ter­le­gung der Jah­res­ab­schluss­un­ter­la­gen.

In der Pra­xis kommt häu­fig eine lau­fen­de steu­er­li­che Betreu­ung hin­zu. Die tat­säch­li­chen Kos­ten hän­gen stark vom Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit, der Zahl der Wert­pa­pier­trans­ak­tio­nen und dem gewähl­ten Steu­er­be­ra­ter ab.

Eine ein­fa­che Gesell­schaft mit weni­gen lang­fris­ti­gen Akti­en­po­si­tio­nen kann ver­gleichs­wei­se über­schau­bar zu ver­wal­ten sein. Eine GmbH mit Hun­der­ten ETF-Spar­plan­aus­füh­run­gen, zahl­rei­chen Ver­käu­fen und wei­te­ren Geschäfts­vor­gän­gen erzeugt dage­gen deut­lich mehr Buchungs­auf­wand.

Des­halb lässt sich kei­ne all­ge­mein­gül­ti­ge Ver­mö­gens­gren­ze nen­nen, ab der sich eine sol­che Struk­tur auto­ma­tisch lohnt.

Ent­schei­dend ist das Ver­hält­nis zwi­schen steu­er­li­cher Erspar­nis und lau­fen­den Fix­kos­ten.

Bei einem Ver­mö­gen von 100.000 Euro kön­nen bei­spiels­wei­se jähr­li­che Ver­wal­tungs­kos­ten von meh­re­ren Tau­send Euro einen erheb­li­chen Teil der erwar­te­ten Ren­di­te auf­zeh­ren. Bei 500.000 Euro oder einer Mil­li­on Euro fal­len die­sel­ben Fix­kos­ten rela­tiv deut­lich weni­ger ins Gewicht.

Aus die­sem Grund wird eine Invest­ment-GmbH häu­fig erst bei Ver­mö­gen von meh­re­ren Hun­dert­tau­send Euro ernst­haft inter­es­sant. Die­se Grö­ßen­ord­nung ist jedoch ledig­lich eine Faust­re­gel und kei­ne fes­te wirt­schaft­li­che Schwel­le.

Wann eine GmbH beson­ders inter­es­sant wird

Das Modell wird umso attrak­ti­ver, je mehr der fol­gen­den Fak­to­ren zusam­men­kom­men:

Ein hoher Anla­ge­be­trag, eine lan­ge Anla­ge­dau­er, über­wie­gend Kurs­ge­win­ne aus Ein­zel­ak­ti­en, gerin­ge lau­fen­de Ent­nah­men und ein über­schau­ba­rer Ver­wal­tungs­auf­wand ver­bes­sern die Rech­nung erheb­lich.

Weni­ger attrak­tiv wird die GmbH dage­gen bei klei­nen Depot­grö­ßen, häu­fi­gen pri­va­ten Ent­nah­men, einer stark divi­den­den­ori­en­tier­ten Stra­te­gie oder hohen lau­fen­den Bera­tungs­kos­ten.

Auch Anle­ger, die fast aus­schließ­lich über breit gestreu­te ETFs inves­tie­ren, soll­ten genau rech­nen. Zwar kön­nen auch hier steu­er­li­che Vor­tei­le bestehen, doch fällt der Unter­schied gegen­über der pri­va­ten Anla­ge wesent­lich gerin­ger aus als bei erfolg­rei­chen Ein­zel­ak­ti­en.

Vor­sicht beim Über­trag eines bestehen­den Pri­vat­de­pots

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ver­dient die Fra­ge, ob bereits vor­han­de­ne Wert­pa­pie­re aus dem Pri­vat­ver­mö­gen auf eine GmbH über­tra­gen wer­den sol­len.

Ein sol­cher Vor­gang ist steu­er­lich wesent­lich kom­ple­xer als ein gewöhn­li­cher Depot­über­trag zwi­schen zwei pri­va­ten Ban­ken. Je nach Aus­ge­stal­tung kann eine Über­tra­gung steu­er­li­che Fol­gen aus­lö­sen oder als Ein­brin­gung in die Gesell­schaft behan­delt wer­den.

Des­halb ist es zu pau­schal, jede Über­tra­gung eines pri­va­ten Depots auf eine GmbH auto­ma­tisch mit einem nor­ma­len Ver­kauf gleich­zu­set­zen. Eben­so falsch wäre jedoch die Annah­me, ein bestehen­des Depot kön­ne ohne wei­te­re Prü­fung steu­erneu­tral in die Gesell­schaft ver­scho­ben wer­den.

Beson­ders sen­si­bel sind älte­re Wert­pa­pier­be­stän­de, dar­un­ter Akti­en, die noch unter frü­he­re steu­er­li­che Bestands­schutz­re­ge­lun­gen fal­len. Eine Über­tra­gung kann bestehen­de Vor­tei­le ver­än­dern oder besei­ti­gen.

In vie­len Fäl­len ist es des­halb orga­ni­sa­to­risch und steu­er­lich ein­fa­cher, bestehen­de pri­va­te Anla­gen unver­än­dert zu las­sen und ledig­lich neu­es Kapi­tal inner­halb der GmbH zu inves­tie­ren.

Ent­schei­dend ist der lan­ge Anla­ge­ho­ri­zont

Die Invest­ment-GmbH ist kein pau­scha­ler Steu­er­trick, mit dem jeder Anle­ger sei­ne Abga­ben auf 1,5 Pro­zent redu­zie­ren kann. Sie ist viel­mehr eine eige­ne Ver­mö­gens­struk­tur mit sehr spe­zi­fi­schen steu­er­li­chen Eigen­schaf­ten.

Ihre größ­te Stär­ke liegt in der sehr nied­ri­gen Besteue­rung bestimm­ter Akti­en­ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne und der Mög­lich­keit, dadurch einen grö­ße­ren Teil des erwirt­schaf­te­ten Kapi­tals über vie­le Jah­re wei­ter­zu­in­ves­tie­ren.

Ihre Nach­tei­le lie­gen in lau­fen­den Kos­ten, zusätz­li­cher Büro­kra­tie, ungüns­ti­ge­ren Regeln für bestimm­te Erträ­ge und Ver­lus­te sowie der spä­te­ren Besteue­rung, wenn Ver­mö­gen aus der Gesell­schaft in das Pri­vat­ver­mö­gen über­tra­gen wird.

Je grö­ßer das inves­tier­te Ver­mö­gen und je län­ger das Kapi­tal inner­halb der Gesell­schaft ver­bleibt, des­to stär­ker kann sich der Vor­teil aus­wir­ken. Für klei­ne­re Depots oder Anle­ger, die regel­mä­ßig von ihrem Ver­mö­gen leben möch­ten, kann der zusätz­li­che Auf­wand dage­gen grö­ßer sein als der steu­er­li­che Nut­zen.

Die ent­schei­den­de Fra­ge lau­tet des­halb nicht, ob eine GmbH grund­sätz­lich weni­ger Steu­ern auf Akti­en­ge­win­ne zahlt. Das tut sie unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen ein­deu­tig. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die­ser Vor­teil nach Kos­ten, Ver­wal­tungs­auf­wand, Anla­ge­stra­te­gie und spä­te­rer Aus­schüt­tungs­be­steue­rung auch im kon­kre­ten Fall groß genug ist, um die zusätz­li­che Gesell­schafts­struk­tur wirt­schaft­lich zu recht­fer­ti­gen.


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Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Bitte konsultieren Sie vor jeder Anlageentscheidung einen unabhängigen Finanzberater