Mit „Vulgärdemokraten“ bezeichnet man keinen fest umrissenen Begriff der Staats- oder Verfassungslehre. Es handelt sich vielmehr um einen polemischen politischen Ausdruck. „Vulgär“ bedeutet dabei sinngemäß nicht unbedingt „unanständig“, sondern eher vergröbert, vereinfachend oder auf eine primitive Grundform reduziert – ähnlich wie bei Begriffen wie „Vulgärmarxismus“.
Historisch findet sich der Ausdruck bereits bei Karl Marx und Friedrich Engels im 19. Jahrhundert. Sie bezeichneten damit vor allem bestimmte kleinbürgerliche Demokraten, denen sie politische Beschränktheit, Opportunismus und ein oberflächliches Demokratieverständnis vorwarfen. In der historisch-kritischen Marx-Engels-Ausgabe wird „Vulgärdemokratie“ entsprechend als eine politische Richtung im Umfeld der bürgerlich-demokratischen Bewegung nach 1848/49 beschrieben.
In der heutigen demokratietheoretischen Verwendung lässt sich das Wort ungefähr so verstehen:
Ein Vulgärdemokrat reduziert Demokratie auf den Satz: „Die Mehrheit hat entschieden, also darf die Mehrheit alles.“
Das unterscheidet sich vom Verständnis einer liberalen bzw. rechtsstaatlichen Verfassungsdemokratie. Dort ist die Mehrheit zwar für politische Entscheidungen zentral, ihre Macht ist jedoch begrenzt – etwa durch Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, Minderheitenschutz und eine unabhängige Verfassungsgerichtsbarkeit. Dass demokratische Herrschaft an solche Regeln und Institutionen gebunden ist, gehört auch zur Konzeption des deutschen Grundgesetzes.
Genau in diesem Sinne hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den Ausdruck Ende September 2026 beim 75-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts benutzt. Er sprach von „Vulgärdemokraten“, die sich auf demokratische Mehrheiten beziehungsweise einen behaupteten Volkswillen berufen, daraus aber einen Anspruch auf unbeschränkte Macht ableiten und verfassungsrechtliche beziehungsweise verfassungsgerichtliche Grenzen zurückweisen.
Der entscheidende Punkt ist also:
Mehrheitsdemokratie allein
→ „51 % haben entschieden; damit ist die Sache legitim.“
Liberale Verfassungsdemokratie
→ „51 % dürfen entscheiden – aber nur innerhalb bestimmter verfassungsrechtlicher Grenzen.“
Ein ziemlich neutraler politikwissenschaftlicher Ausdruck für das, was mit „Vulgärdemokratie“ kritisiert werden soll, wäre daher radikaler Majoritarismus: die Vorstellung, dass der Mehrheitswille praktisch die einzige Quelle politischer Legitimität sei.
Allerdings ist „Vulgärdemokrat“ eindeutig wertend. Wer den Ausdruck verwendet, behauptet bereits, dass der Betreffende ein verkürztes oder mangelhaftes Demokratieverständnis habe. Deshalb ist die derzeitige Verwendung des Wortes politisch umstritten; Kritiker wenden unter anderem ein, dass der Begriff zu leicht dazu benutzt werden könne, legitime Berufungen auf Volkssouveränität oder Wahlergebnisse abzuwerten.
Gerade das Wort „angeblich“ ist hier verfassungsrechtlich interessant. Man sollte Steinmeiers Formulierung in zwei mögliche Lesarten zerlegen.
Art. 20 Abs. 2 GG lautet:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Damit enthält derselbe Absatz zwei Aussagen: Das Volk ist Ursprung der staatlichen Herrschaft, aber diese Herrschaft wird in bestimmten verfassungsrechtlichen Formen und durch bestimmte Organe ausgeübt. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Volkssouveränität ausdrücklich als tragenden Bestandteil des Demokratieprinzips: Staatliche Gewalt muss auf die Bürger zurückführbar sein und von ihnen legitimiert und beeinflusst werden können.
1. Warum „Volkswille“ nicht einfach dasselbe ist wie „Mehrheitswille“
Das Grundgesetz geht durchaus vom Mehrheitsprinzip aus. Das Bundesverfassungsgericht nennt es sogar einen fundamentalen Grundsatz der Demokratie. Ohne Mehrheitsentscheidungen könnte Demokratie letztlich keine verbindlichen Entscheidungen treffen.
Aber eine Mehrheit ist nicht identisch mit „dem Volk“ als Ganzem.
Nehmen wir ein einfaches Beispiel: Bei einer Wahl stimmen 52 % für Partei A und 48 % für andere Parteien. Die 52 % dürfen aufgrund der demokratischen Regeln politische Entscheidungen durchsetzen. Die anderen 48 % hören aber nicht auf, Teil des Volkes zu sein.
Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass die unterlegene Minderheit weiterhin die reale Möglichkeit haben muss, die „Mehrheit von morgen“ zu werden. Opposition, Parteienwettbewerb und gleiche politische Beteiligung sind deshalb Bestandteile des Demokratieprinzips.
Das ist ein wesentlicher Punkt hinter Steinmeiers Formulierung.
2. Was mit dem „angeblichen Volkswillen“ gemeint sein dürfte
Beim Festakt zum 75-jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts am 28. September 2026 sprach Steinmeier von „Vulgärdemokraten“, die sich auf demokratische Mehrheiten und einen behaupteten Volkswillen beriefen, daraus aber unbeschränkte politische Macht ableiten wollten. Der Festakt und Steinmeiers Rede sind vom Bundesverfassungsgericht dokumentiert.
„Angeblich“ lässt sich hier verfassungsrechtlich so verstehen:
Nicht die Existenz eines demokratisch feststellbaren Wählerwillens wird bestritten. Bestritten wird die Behauptung eines einheitlichen, unmittelbar erkennbaren und über der Verfassung stehenden Volkswillens nach dem Muster:
„Wir repräsentieren das wahre Volk; deshalb dürfen Gerichte, Opposition oder Verfassungsnormen unsere Entscheidungen nicht begrenzen.“
Das wäre tatsächlich nicht das Demokratieverständnis des Grundgesetzes.
Denn Art. 20 Abs. 2 sagt eben nicht nur:
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Unmittelbar anschließend bestimmt er, wie diese Staatsgewalt ausgeübt wird: durch Wahlen und Abstimmungen und durch die verfassungsmäßigen Staatsorgane.
3. Aber hier entsteht ein echtes Spannungsverhältnis
Man kann Steinmeiers Wortwahl trotzdem kritisch hinterfragen.
Denn man darf nicht in den entgegengesetzten Fehler geraten und aus
„Mehrheiten sind verfassungsrechtlich begrenzt“
unmerklich
„Mehrheiten sind politisch weniger legitim als Institutionen, die sie kontrollieren“
machen.
Das wäre ebenfalls mit dem Demokratieprinzip problematisch. Das Bundesverfassungsgericht betont ausdrücklich, dass politische Willensbildung „vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt“ verlaufen muss. Und es bezeichnet die Selbstbestimmung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen nach dem Mehrheitsprinzip als konstitutiv für die grundgesetzliche Ordnung.
Mit anderen Worten:
Das Verfassungsgericht ist nicht demokratisch legitimiert, die politische Entscheidung der Mehrheit durch seine eigene politische Präferenz zu ersetzen.
Seine Aufgabe besteht vielmehr darin, zu kontrollieren, ob die Mehrheit innerhalb der Verfassung handelt.
Das ist ein entscheidender Unterschied.
4. Die Mehrheit darf sehr viel – aber nicht alles
Die Grenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 ausdrücklich auch die Gesetzgebung. Art. 20 Abs. 3 bindet wiederum den Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung.
Das bedeutet beispielsweise: Selbst wenn 80 % der Bevölkerung dafür wären, einer bestimmten Personengruppe die Menschenwürde oder grundlegende demokratische Gleichheit abzusprechen, würde daraus keine verfassungsgemäße Staatsgewalt.
Noch deutlicher wird es bei Art. 79 Abs. 3 GG. Selbst eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, die normalerweise das Grundgesetz ändern kann, darf die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundprinzipien nicht beseitigen.
Das ist die sogenannte Ewigkeitsgarantie.
Damit hat das Grundgesetz bewusst eine bemerkenswerte Aussage getroffen:
Auch eine demokratisch zustande gekommene Mehrheit kann verfassungswidrig handeln.
Der entscheidende Unterschied
Man kann die Kontroverse deshalb auf zwei Sätze reduzieren:
Volkssouveränität:
Das Volk entscheidet letztlich darüber, wer politische Macht ausübt und welche politische Richtung eingeschlagen wird.
Verfassungsstaat:
Die jeweils herrschende Mehrheit darf diese Macht nicht dazu benutzen, die Voraussetzungen abzuschaffen, unter denen das Volk künftig wieder anders entscheiden kann.
Genau deshalb gehören Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz zusammen. Eine Regierung darf aufgrund einer Wahl ihre Politik durchsetzen. Sie darf aber beispielsweise nicht die Opposition verbieten, freie Wahlen abschaffen oder Wahlregeln so verändern, dass sie nicht mehr abgewählt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht formuliert diesen Gedanken so, dass die Minderheit die reale Chance behalten muss, zur Mehrheit zu werden.
Und deshalb halte ich die Formulierung „angeblichen Volkswillen“ für den eigentlich diskussionswürdigsten Teil von Steinmeiers Satz. Juristisch ist sie gut erklärbar, wenn „angeblich“ den Anspruch bezeichnet, alleiniger Sprecher eines homogenen „wahren Volkes“ zu sein. Problematisch würde sie dagegen, wenn damit der tatsächlich in freien Wahlen festgestellte Mehrheitswille abgewertet würde. Denn auch dessen politische Durchsetzungsfähigkeit gehört zum Kern von Art. 20 Abs. 2 GG.
Es gibt hier also tatsächlich eine doppelte Gefahr: einerseits eine Mehrheit, die sich für unbegrenzt hält; andererseits Institutionen, die unter Berufung auf den Verfassungsschutz den demokratischen Gestaltungsspielraum der Mehrheit immer weiter verkleinern.
Gerade diese zweite Seite führt zu einer sehr interessanten Frage: Wer kontrolliert eigentlich das Bundesverfassungsgericht – und was geschieht, wenn das Verfassungsgericht selbst die Grenzen seiner Kompetenzen zu weit zieht? Das ist das klassische Problem der „counter-majoritarian difficulty“ und führt noch tiefer in die Kontroverse um Steinmeiers Aussage.