Vul­gär­de­mo­kra­ten

Mit „Vul­gär­de­mo­kra­ten“ bezeich­net man kei­nen fest umris­se­nen Begriff der Staats- oder Ver­fas­sungs­leh­re. Es han­delt sich viel­mehr um einen pole­mi­schen poli­ti­schen Aus­druck. „Vul­gär“ bedeu­tet dabei sinn­ge­mäß nicht unbe­dingt „unan­stän­dig“, son­dern eher ver­grö­bert, ver­ein­fa­chend oder auf eine pri­mi­ti­ve Grund­form redu­ziert – ähn­lich wie bei Begrif­fen wie „Vul­gär­mar­xis­mus“.

His­to­risch fin­det sich der Aus­druck bereits bei Karl Marx und Fried­rich Engels im 19. Jahr­hun­dert. Sie bezeich­ne­ten damit vor allem bestimm­te klein­bür­ger­li­che Demo­kra­ten, denen sie poli­ti­sche Beschränkt­heit, Oppor­tu­nis­mus und ein ober­fläch­li­ches Demo­kra­tie­ver­ständ­nis vor­war­fen. In der his­to­risch-kri­ti­schen Marx-Engels-Aus­ga­be wird „Vul­gär­de­mo­kra­tie“ ent­spre­chend als eine poli­ti­sche Rich­tung im Umfeld der bür­ger­lich-demo­kra­ti­schen Bewe­gung nach 1848/49 beschrie­ben.

In der heu­ti­gen demo­kra­tie­theo­re­ti­schen Ver­wen­dung lässt sich das Wort unge­fähr so ver­ste­hen:

Ein Vul­gär­de­mo­krat redu­ziert Demo­kra­tie auf den Satz: „Die Mehr­heit hat ent­schie­den, also darf die Mehr­heit alles.“

Das unter­schei­det sich vom Ver­ständ­nis einer libe­ra­len bzw. rechts­staat­li­chen Ver­fas­sungs­de­mo­kra­tie. Dort ist die Mehr­heit zwar für poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen zen­tral, ihre Macht ist jedoch begrenzt – etwa durch Grund­rech­te, Gewal­ten­tei­lung, Rechts­staat­lich­keit, Min­der­hei­ten­schutz und eine unab­hän­gi­ge Ver­fas­sungs­ge­richts­bar­keit. Dass demo­kra­ti­sche Herr­schaft an sol­che Regeln und Insti­tu­tio­nen gebun­den ist, gehört auch zur Kon­zep­ti­on des deut­schen Grund­ge­set­zes.

Genau in die­sem Sin­ne hat Bun­des­prä­si­dent Frank-Wal­ter Stein­mei­er den Aus­druck Ende Sep­tem­ber 2026 beim 75-jäh­ri­gen Jubi­lä­um des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts benutzt. Er sprach von „Vul­gär­de­mo­kra­ten“, die sich auf demo­kra­ti­sche Mehr­hei­ten bezie­hungs­wei­se einen behaup­te­ten Volks­wil­len beru­fen, dar­aus aber einen Anspruch auf unbe­schränk­te Macht ablei­ten und ver­fas­sungs­recht­li­che bezie­hungs­wei­se ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Gren­zen zurück­wei­sen.

Der ent­schei­den­de Punkt ist also:

Mehr­heits­de­mo­kra­tie allein
→ „51 % haben ent­schie­den; damit ist die Sache legi­tim.“

Libe­ra­le Ver­fas­sungs­de­mo­kra­tie
→ „51 % dür­fen ent­schei­den – aber nur inner­halb bestimm­ter ver­fas­sungs­recht­li­cher Gren­zen.“

Ein ziem­lich neu­tra­ler poli­tik­wis­sen­schaft­li­cher Aus­druck für das, was mit „Vul­gär­de­mo­kra­tie“ kri­ti­siert wer­den soll, wäre daher radi­ka­ler Majo­ri­ta­ris­mus: die Vor­stel­lung, dass der Mehr­heits­wil­le prak­tisch die ein­zi­ge Quel­le poli­ti­scher Legi­ti­mi­tät sei.

Aller­dings ist „Vul­gär­de­mo­krat“ ein­deu­tig wer­tend. Wer den Aus­druck ver­wen­det, behaup­tet bereits, dass der Betref­fen­de ein ver­kürz­tes oder man­gel­haf­tes Demo­kra­tie­ver­ständ­nis habe. Des­halb ist die der­zei­ti­ge Ver­wen­dung des Wor­tes poli­tisch umstrit­ten; Kri­ti­ker wen­den unter ande­rem ein, dass der Begriff zu leicht dazu benutzt wer­den kön­ne, legi­ti­me Beru­fun­gen auf Volks­sou­ve­rä­ni­tät oder Wahl­er­geb­nis­se abzu­wer­ten.

Gera­de das Wort „angeb­lich“ ist hier ver­fas­sungs­recht­lich inter­es­sant. Man soll­te Stein­mei­ers For­mu­lie­rung in zwei mög­li­che Les­ar­ten zer­le­gen.

Art. 20 Abs. 2 GG lau­tet:

„Alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus. Sie wird vom Vol­ke in Wah­len und Abstim­mun­gen und durch beson­de­re Orga­ne der Gesetz­ge­bung, der voll­zie­hen­den Gewalt und der Recht­spre­chung aus­ge­übt.“

Damit ent­hält der­sel­be Absatz zwei Aus­sa­gen: Das Volk ist Ursprung der staat­li­chen Herr­schaft, aber die­se Herr­schaft wird in bestimm­ten ver­fas­sungs­recht­li­chen For­men und durch bestimm­te Orga­ne aus­ge­übt. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bezeich­net die Volks­sou­ve­rä­ni­tät aus­drück­lich als tra­gen­den Bestand­teil des Demo­kra­tie­prin­zips: Staat­li­che Gewalt muss auf die Bür­ger zurück­führ­bar sein und von ihnen legi­ti­miert und beein­flusst wer­den kön­nen.

1. War­um „Volks­wil­le“ nicht ein­fach das­sel­be ist wie „Mehr­heits­wil­le“

Das Grund­ge­setz geht durch­aus vom Mehr­heits­prin­zip aus. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nennt es sogar einen fun­da­men­ta­len Grund­satz der Demo­kra­tie. Ohne Mehr­heits­ent­schei­dun­gen könn­te Demo­kra­tie letzt­lich kei­ne ver­bind­li­chen Ent­schei­dun­gen tref­fen.

Aber eine Mehr­heit ist nicht iden­tisch mit „dem Volk“ als Gan­zem.

Neh­men wir ein ein­fa­ches Bei­spiel: Bei einer Wahl stim­men 52 % für Par­tei A und 48 % für ande­re Par­tei­en. Die 52 % dür­fen auf­grund der demo­kra­ti­schen Regeln poli­ti­sche Ent­schei­dun­gen durch­set­zen. Die ande­ren 48 % hören aber nicht auf, Teil des Vol­kes zu sein.

Des­halb ver­langt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, dass die unter­le­ge­ne Min­der­heit wei­ter­hin die rea­le Mög­lich­keit haben muss, die „Mehr­heit von mor­gen“ zu wer­den. Oppo­si­ti­on, Par­tei­en­wett­be­werb und glei­che poli­ti­sche Betei­li­gung sind des­halb Bestand­tei­le des Demo­kra­tie­prin­zips.

Das ist ein wesent­li­cher Punkt hin­ter Stein­mei­ers For­mu­lie­rung.

2. Was mit dem „angeb­li­chen Volks­wil­len“ gemeint sein dürf­te

Beim Fest­akt zum 75-jäh­ri­gen Bestehen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts am 28. Sep­tem­ber 2026 sprach Stein­mei­er von „Vul­gär­de­mo­kra­ten“, die sich auf demo­kra­ti­sche Mehr­hei­ten und einen behaup­te­ten Volks­wil­len berie­fen, dar­aus aber unbe­schränk­te poli­ti­sche Macht ablei­ten woll­ten. Der Fest­akt und Stein­mei­ers Rede sind vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt doku­men­tiert.

„Angeb­lich“ lässt sich hier ver­fas­sungs­recht­lich so ver­ste­hen:

Nicht die Exis­tenz eines demo­kra­tisch fest­stell­ba­ren Wäh­ler­wil­lens wird bestrit­ten. Bestrit­ten wird die Behaup­tung eines ein­heit­li­chen, unmit­tel­bar erkenn­ba­ren und über der Ver­fas­sung ste­hen­den Volks­wil­lens nach dem Mus­ter:

„Wir reprä­sen­tie­ren das wah­re Volk; des­halb dür­fen Gerich­te, Oppo­si­ti­on oder Ver­fas­sungs­nor­men unse­re Ent­schei­dun­gen nicht begren­zen.“

Das wäre tat­säch­lich nicht das Demo­kra­tie­ver­ständ­nis des Grund­ge­set­zes.

Denn Art. 20 Abs. 2 sagt eben nicht nur:

„Alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus.“

Unmit­tel­bar anschlie­ßend bestimmt er, wie die­se Staats­ge­walt aus­ge­übt wird: durch Wah­len und Abstim­mun­gen und durch die ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Staats­or­ga­ne.

3. Aber hier ent­steht ein ech­tes Span­nungs­ver­hält­nis

Man kann Stein­mei­ers Wort­wahl trotz­dem kri­tisch hin­ter­fra­gen.

Denn man darf nicht in den ent­ge­gen­ge­setz­ten Feh­ler gera­ten und aus

„Mehr­hei­ten sind ver­fas­sungs­recht­lich begrenzt“

unmerk­lich

„Mehr­hei­ten sind poli­tisch weni­ger legi­tim als Insti­tu­tio­nen, die sie kon­trol­lie­ren“

machen.

Das wäre eben­falls mit dem Demo­kra­tie­prin­zip pro­ble­ma­tisch. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt betont aus­drück­lich, dass poli­ti­sche Wil­lens­bil­dung „vom Volk zu den Staats­or­ga­nen und nicht umge­kehrt“ ver­lau­fen muss. Und es bezeich­net die Selbst­be­stim­mung des Vol­kes durch Wah­len und Abstim­mun­gen nach dem Mehr­heits­prin­zip als kon­sti­tu­tiv für die grund­ge­setz­li­che Ord­nung.

Mit ande­ren Wor­ten:

Das Ver­fas­sungs­ge­richt ist nicht demo­kra­tisch legi­ti­miert, die poli­ti­sche Ent­schei­dung der Mehr­heit durch sei­ne eige­ne poli­ti­sche Prä­fe­renz zu erset­zen.

Sei­ne Auf­ga­be besteht viel­mehr dar­in, zu kon­trol­lie­ren, ob die Mehr­heit inner­halb der Ver­fas­sung han­delt.

Das ist ein ent­schei­den­der Unter­schied.

4. Die Mehr­heit darf sehr viel – aber nicht alles

Die Gren­zen erge­ben sich unmit­tel­bar aus dem Grund­ge­setz. Die Grund­rech­te bin­den gemäß Art. 1 Abs. 3 aus­drück­lich auch die Gesetz­ge­bung. Art. 20 Abs. 3 bin­det wie­der­um den Gesetz­ge­ber an die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung.

Das bedeu­tet bei­spiels­wei­se: Selbst wenn 80 % der Bevöl­ke­rung dafür wären, einer bestimm­ten Per­so­nen­grup­pe die Men­schen­wür­de oder grund­le­gen­de demo­kra­ti­sche Gleich­heit abzu­spre­chen, wür­de dar­aus kei­ne ver­fas­sungs­ge­mä­ße Staats­ge­walt.

Noch deut­li­cher wird es bei Art. 79 Abs. 3 GG. Selbst eine Zwei­drit­tel­mehr­heit in Bun­des­tag und Bun­des­rat, die nor­ma­ler­wei­se das Grund­ge­setz ändern kann, darf die in Art. 1 und Art. 20 nie­der­ge­leg­ten Grund­prin­zi­pi­en nicht besei­ti­gen.

Das ist die soge­nann­te Ewig­keits­ga­ran­tie.

Damit hat das Grund­ge­setz bewusst eine bemer­kens­wer­te Aus­sa­ge getrof­fen:

Auch eine demo­kra­tisch zustan­de gekom­me­ne Mehr­heit kann ver­fas­sungs­wid­rig han­deln.

Der ent­schei­den­de Unter­schied

Man kann die Kon­tro­ver­se des­halb auf zwei Sät­ze redu­zie­ren:

Volks­sou­ve­rä­ni­tät:
Das Volk ent­schei­det letzt­lich dar­über, wer poli­ti­sche Macht aus­übt und wel­che poli­ti­sche Rich­tung ein­ge­schla­gen wird.

Ver­fas­sungs­staat:
Die jeweils herr­schen­de Mehr­heit darf die­se Macht nicht dazu benut­zen, die Vor­aus­set­zun­gen abzu­schaf­fen, unter denen das Volk künf­tig wie­der anders ent­schei­den kann.

Genau des­halb gehö­ren Mehr­heits­prin­zip und Min­der­hei­ten­schutz zusam­men. Eine Regie­rung darf auf­grund einer Wahl ihre Poli­tik durch­set­zen. Sie darf aber bei­spiels­wei­se nicht die Oppo­si­ti­on ver­bie­ten, freie Wah­len abschaf­fen oder Wahl­re­geln so ver­än­dern, dass sie nicht mehr abge­wählt wer­den kann. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt for­mu­liert die­sen Gedan­ken so, dass die Min­der­heit die rea­le Chan­ce behal­ten muss, zur Mehr­heit zu wer­den.

Und des­halb hal­te ich die For­mu­lie­rung „angeb­li­chen Volks­wil­len“ für den eigent­lich dis­kus­si­ons­wür­digs­ten Teil von Stein­mei­ers Satz. Juris­tisch ist sie gut erklär­bar, wenn „angeb­lich“ den Anspruch bezeich­net, allei­ni­ger Spre­cher eines homo­ge­nen „wah­ren Vol­kes“ zu sein. Pro­ble­ma­tisch wür­de sie dage­gen, wenn damit der tat­säch­lich in frei­en Wah­len fest­ge­stell­te Mehr­heits­wil­le abge­wer­tet wür­de. Denn auch des­sen poli­ti­sche Durch­set­zungs­fä­hig­keit gehört zum Kern von Art. 20 Abs. 2 GG.

Es gibt hier also tat­säch­lich eine dop­pel­te Gefahr: einer­seits eine Mehr­heit, die sich für unbe­grenzt hält; ande­rer­seits Insti­tu­tio­nen, die unter Beru­fung auf den Ver­fas­sungs­schutz den demo­kra­ti­schen Gestal­tungs­spiel­raum der Mehr­heit immer wei­ter ver­klei­nern.

Gera­de die­se zwei­te Sei­te führt zu einer sehr inter­es­san­ten Fra­ge: Wer kon­trol­liert eigent­lich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt – und was geschieht, wenn das Ver­fas­sungs­ge­richt selbst die Gren­zen sei­ner Kom­pe­ten­zen zu weit zieht? Das ist das klas­si­sche Pro­blem der „coun­ter-majo­ri­ta­ri­an dif­fi­cul­ty“ und führt noch tie­fer in die Kon­tro­ver­se um Stein­mei­ers Aus­sa­ge.


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